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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte.
wurde versucht von O. von Oppen 1), jedoch von dem abwei-
chenden Gesichtspunkte aus, dass der Verleger, welcher selbst
nur das Recht zur Vervielfältigung einer bestimmten Zahl von
Exemplaren erworben habe, bei dem Verkaufe dieser einzelnen
Exemplare nicht ein Recht zur weitern Vervielfältigung über-
tragen könne. -- Beide Ansichten beruhen auf einer offenbaren
petitio principii, sofern sie von der Annahme ausgehen, dass
dem Verleger ein ausschliessliches oder ein beschränktes Recht
der Vervielfältigung von dem Verfasser übertragen werden
könne. Auch ist bereits anderwärts 2) überzeugend ausgeführt,
dass ein vertragsmässiges Untersagungsrecht des Nachdruckes
gegenüber den Käufern der einzelnen Exemplare überhaupt
nicht wirksam constituirt werden könnte, auch wenn der Autor
oder der Verleger einen solchen Vorbehalt nach dem Vorschlage
Schobers 3) auf dem Titelblatte ausdrücklich publiziren möchte,
da zu dem ausdrücklichen Vorbehalte auch die ausdrückliche
Acceptation hinzutreten müsste und selbst diese nur den näch-
sten Käufer, nicht aber jeden folgenden Besitzer des Buches
verpflichten würde.

Noch weniger kann die Vertragstheorie auf das geistige
Eigenthum an Kunstwerken, welche noch nicht Gegenstand des
Verlages sind, und an Erfindungen Anwendung finden. Wenn
gleichwohl mehrfach auch das Recht des Erfinders als aus ei-
nem Vertrage zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft oder
dem Publicum hervorgehend bezeichnet wird 4), so ist dies mehr
als eine bildliche Ausdrucksweise, denn als eine juristische De-
finition aufzufassen, da ein Vertrag nur mit bestimmten Per-
sonen, nicht mit dem Publicum oder der Gesellschaft geschlossen
werden kann.

Die Eigenthumstheorie und die Vertragstheorie kommen
trotz der nach verschiedenen Richtungen fehlgreifenden Auffas-
sung des Rechtsgrundes doch in der richtigen practischen Wür-

1) Beiträge zur Revision der Gesetze 1833.
2) Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume.
Schönebeck 1858. S. 18 ff.
3) Reichsanzeiger von 1792 II Nr. 71.
4) Renouard, Traite des brevets d'invention. S. 3 edit. p. 12. p. 22.
Mohl, Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Bd. XXV Heft 1
[5]2) S. 109.

IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte.
wurde versucht von O. von Oppen 1), jedoch von dem abwei-
chenden Gesichtspunkte aus, dass der Verleger, welcher selbst
nur das Recht zur Vervielfältigung einer bestimmten Zahl von
Exemplaren erworben habe, bei dem Verkaufe dieser einzelnen
Exemplare nicht ein Recht zur weitern Vervielfältigung über-
tragen könne. — Beide Ansichten beruhen auf einer offenbaren
petitio principii, sofern sie von der Annahme ausgehen, dass
dem Verleger ein ausschliessliches oder ein beschränktes Recht
der Vervielfältigung von dem Verfasser übertragen werden
könne. Auch ist bereits anderwärts 2) überzeugend ausgeführt,
dass ein vertragsmässiges Untersagungsrecht des Nachdruckes
gegenüber den Käufern der einzelnen Exemplare überhaupt
nicht wirksam constituirt werden könnte, auch wenn der Autor
oder der Verleger einen solchen Vorbehalt nach dem Vorschlage
Schobers 3) auf dem Titelblatte ausdrücklich publiziren möchte,
da zu dem ausdrücklichen Vorbehalte auch die ausdrückliche
Acceptation hinzutreten müsste und selbst diese nur den näch-
sten Käufer, nicht aber jeden folgenden Besitzer des Buches
verpflichten würde.

Noch weniger kann die Vertragstheorie auf das geistige
Eigenthum an Kunstwerken, welche noch nicht Gegenstand des
Verlages sind, und an Erfindungen Anwendung finden. Wenn
gleichwohl mehrfach auch das Recht des Erfinders als aus ei-
nem Vertrage zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft oder
dem Publicum hervorgehend bezeichnet wird 4), so ist dies mehr
als eine bildliche Ausdrucksweise, denn als eine juristische De-
finition aufzufassen, da ein Vertrag nur mit bestimmten Per-
sonen, nicht mit dem Publicum oder der Gesellschaft geschlossen
werden kann.

Die Eigenthumstheorie und die Vertragstheorie kommen
trotz der nach verschiedenen Richtungen fehlgreifenden Auffas-
sung des Rechtsgrundes doch in der richtigen practischen Wür-

1) Beiträge zur Revision der Gesetze 1833.
2) Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume.
Schönebeck 1858. S. 18 ff.
3) Reichsanzeiger von 1792 II Nr. 71.
4) Renouard, Traité des brevets d’invention. S. 3 édit. p. 12. p. 22.
Mohl, Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Bd. XXV Heft 1
[5]2) S. 109.
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[124/0140] IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte. wurde versucht von O. von Oppen 1), jedoch von dem abwei- chenden Gesichtspunkte aus, dass der Verleger, welcher selbst nur das Recht zur Vervielfältigung einer bestimmten Zahl von Exemplaren erworben habe, bei dem Verkaufe dieser einzelnen Exemplare nicht ein Recht zur weitern Vervielfältigung über- tragen könne. — Beide Ansichten beruhen auf einer offenbaren petitio principii, sofern sie von der Annahme ausgehen, dass dem Verleger ein ausschliessliches oder ein beschränktes Recht der Vervielfältigung von dem Verfasser übertragen werden könne. Auch ist bereits anderwärts 2) überzeugend ausgeführt, dass ein vertragsmässiges Untersagungsrecht des Nachdruckes gegenüber den Käufern der einzelnen Exemplare überhaupt nicht wirksam constituirt werden könnte, auch wenn der Autor oder der Verleger einen solchen Vorbehalt nach dem Vorschlage Schobers 3) auf dem Titelblatte ausdrücklich publiziren möchte, da zu dem ausdrücklichen Vorbehalte auch die ausdrückliche Acceptation hinzutreten müsste und selbst diese nur den näch- sten Käufer, nicht aber jeden folgenden Besitzer des Buches verpflichten würde. Noch weniger kann die Vertragstheorie auf das geistige Eigenthum an Kunstwerken, welche noch nicht Gegenstand des Verlages sind, und an Erfindungen Anwendung finden. Wenn gleichwohl mehrfach auch das Recht des Erfinders als aus ei- nem Vertrage zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft oder dem Publicum hervorgehend bezeichnet wird 4), so ist dies mehr als eine bildliche Ausdrucksweise, denn als eine juristische De- finition aufzufassen, da ein Vertrag nur mit bestimmten Per- sonen, nicht mit dem Publicum oder der Gesellschaft geschlossen werden kann. Die Eigenthumstheorie und die Vertragstheorie kommen trotz der nach verschiedenen Richtungen fehlgreifenden Auffas- sung des Rechtsgrundes doch in der richtigen practischen Wür- 1) Beiträge zur Revision der Gesetze 1833. 2) Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume. Schönebeck 1858. S. 18 ff. 3) Reichsanzeiger von 1792 II Nr. 71. 4) Renouard, Traité des brevets d’invention. S. 3 édit. p. 12. p. 22. Mohl, Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Bd. XXV Heft 1 52) S. 109.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/140>, abgerufen am 18.12.2024.