Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. a) Moser's Versuch, X. 1. 1 ff. v. Ompteda's Lit. II. 585 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 287. b) Vergl. oben §. 233, und Vattel, liv. III, ch. 6, §. 83. sqq. §. 269. Fortsetzung. Die Verbindlichkeit, die vertragmäsige Kriegs- I. Cap. Recht des Kriegs. a) Moser’s Versuch, X. 1. 1 ff. v. Ompteda’s Lit. II. 585 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 287. b) Vergl. oben §. 233, und Vattel, liv. III, ch. 6, §. 83. sqq. §. 269. Fortsetzung. Die Verbindlichkeit, die vertragmäsige Kriegs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0067" n="435"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, X. 1. 1 ff. v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>’s Lit. II. 585 ff.<lb/> v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit., §. 287.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Vergl. oben §. 233, und <hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. III, ch. 6, §. 83. sqq.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 269.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>Die Verbindlichkeit, die vertragmäsige Kriegs-<lb/> hülfe zu leisten, hängt in dem concreten Fall<lb/> ab von der Vorfrage, ob der <hi rendition="#i">Bundesfall</hi> (casus<lb/> foederis, le cas d’alliance) vorhanden sey <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/> Nie ist er es bei einem ungerechten Krieg. Aber<lb/> oft fehlen hinlängliche Data, über die Recht-<lb/> mäsigkeit des Kriegs mit voller Sachkunde zu<lb/> urtheilen. In solchem Fall gilt die Vermuthung<lb/> des Rechtverhaltens, auch unter unabhängigen<lb/> Staaten (§. 237). Es ist also der Bundesstaat<lb/> zu der vertragmäsigen Hülfe dann befugt und<lb/> verpflichtet, und er befindet sich bei deren Lei-<lb/> stung in gutem Glauben, wenn er, nach den<lb/> ihm bekannten Merkmalen, den Krieg, auf Seite<lb/> der mit ihm verbündeten kriegführenden Macht,<lb/> nicht für ungerecht erkennt. — Durch Kriegs-<lb/> hülfe nimmt diejenige Macht, welche solche lei-<lb/> stet, wesentlichen Theil an den Feindseligkeiten<lb/> der einen kriegführenden Macht. Sie wird also<lb/> hiedurch <hi rendition="#i">Feind</hi> der andern <hi rendition="#i">b</hi>). Aber der eu-<lb/> ropäische Völkergebrauch erkennt sie dafür, im<lb/> vollen Sinn, nur bei allgemeiner Kriegshülfe; bei<lb/> particulärer hingegen nur dann, wenn diese erst<lb/> während des Kriegs war versprochen worden <hi rendition="#i">c</hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [435/0067]
I. Cap. Recht des Kriegs.
a⁾ Moser’s Versuch, X. 1. 1 ff. v. Ompteda’s Lit. II. 585 ff.
v. Kamptz neue Lit., §. 287.
b⁾ Vergl. oben §. 233, und Vattel, liv. III, ch. 6, §. 83. sqq.
§. 269.
Fortsetzung.
Die Verbindlichkeit, die vertragmäsige Kriegs-
hülfe zu leisten, hängt in dem concreten Fall
ab von der Vorfrage, ob der Bundesfall (casus
foederis, le cas d’alliance) vorhanden sey a).
Nie ist er es bei einem ungerechten Krieg. Aber
oft fehlen hinlängliche Data, über die Recht-
mäsigkeit des Kriegs mit voller Sachkunde zu
urtheilen. In solchem Fall gilt die Vermuthung
des Rechtverhaltens, auch unter unabhängigen
Staaten (§. 237). Es ist also der Bundesstaat
zu der vertragmäsigen Hülfe dann befugt und
verpflichtet, und er befindet sich bei deren Lei-
stung in gutem Glauben, wenn er, nach den
ihm bekannten Merkmalen, den Krieg, auf Seite
der mit ihm verbündeten kriegführenden Macht,
nicht für ungerecht erkennt. — Durch Kriegs-
hülfe nimmt diejenige Macht, welche solche lei-
stet, wesentlichen Theil an den Feindseligkeiten
der einen kriegführenden Macht. Sie wird also
hiedurch Feind der andern b). Aber der eu-
ropäische Völkergebrauch erkennt sie dafür, im
vollen Sinn, nur bei allgemeiner Kriegshülfe; bei
particulärer hingegen nur dann, wenn diese erst
während des Kriegs war versprochen worden c).
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