Kortum, Carl Arnold: Die Jobsiade. Bd. 2. Dortmund, 1799.4. Uebrigens will man aus Schonung und an- dern Gründen, "Ihn von Abbitte und Ehr'nerklärung dis- mal entbinden; "Jedoch gibt man die Warnung für künf- tig ihm mit: "Wenn er wieder stirbt, den Todtengräber zu foppen nit. 5. "Denn obgleich Beklagter das Begräbniß nicht gebilliget, "Und in dem, was Kläger gethan, nicht einge- williget, "So hat doch diese Einwendung nicht, "Das erforderliche rechtliche Gegengewicht. 6. "Sintemal alle gesittete Völker haben, "So viel constirt, ihre ehrliche Todten immer begraben, "Und man braucht, wenn dieser Actus geschicht "Dazu den Consens des Verstorbenen nicht. 7. "Auch obgleich er nicht würklich todt gewesen, "Sondern aus dem Sarge wieder lebendig ge- nesen, "So konnte doch der Todtengräber nicht "Davor, sondern war willig zur Pflicht. 8. Succumbens hat auch damals als Todter würklich gehandelt, "Und war still, als man mit ihm zum Kirch- hofe gewandelt; "Folg-
4. Uebrigens will man aus Schonung und an- dern Gruͤnden, „Ihn von Abbitte und Ehr’nerklaͤrung dis- mal entbinden; „Jedoch gibt man die Warnung fuͤr kuͤnf- tig ihm mit: „Wenn er wieder ſtirbt, den Todtengraͤber zu foppen nit. 5. „Denn obgleich Beklagter das Begraͤbniß nicht gebilliget, „Und in dem, was Klaͤger gethan, nicht einge- williget, „So hat doch dieſe Einwendung nicht, „Das erforderliche rechtliche Gegengewicht. 6. „Sintemal alle geſittete Voͤlker haben, „So viel conſtirt, ihre ehrliche Todten immer begraben, „Und man braucht, wenn dieſer Actus geſchicht „Dazu den Conſens des Verſtorbenen nicht. 7. „Auch obgleich er nicht wuͤrklich todt geweſen, „Sondern aus dem Sarge wieder lebendig ge- neſen, „So konnte doch der Todtengraͤber nicht „Davor, ſondern war willig zur Pflicht. 8. Succumbens hat auch damals als Todter wuͤrklich gehandelt, „Und war ſtill, als man mit ihm zum Kirch- hofe gewandelt; „Folg-
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4. Uebrigens will man aus Schonung und an-
dern Gruͤnden,
„Ihn von Abbitte und Ehr’nerklaͤrung dis-
mal entbinden;
„Jedoch gibt man die Warnung fuͤr kuͤnf-
tig ihm mit:
„Wenn er wieder ſtirbt, den Todtengraͤber
zu foppen nit.
5. „Denn obgleich Beklagter das Begraͤbniß
nicht gebilliget,
„Und in dem, was Klaͤger gethan, nicht einge-
williget,
„So hat doch dieſe Einwendung nicht,
„Das erforderliche rechtliche Gegengewicht.
6. „Sintemal alle geſittete Voͤlker haben,
„So viel conſtirt, ihre ehrliche Todten immer
begraben,
„Und man braucht, wenn dieſer Actus geſchicht
„Dazu den Conſens des Verſtorbenen nicht.
7. „Auch obgleich er nicht wuͤrklich todt geweſen,
„Sondern aus dem Sarge wieder lebendig ge-
neſen,
„So konnte doch der Todtengraͤber nicht
„Davor, ſondern war willig zur Pflicht.
8. Succumbens hat auch damals als Todter
wuͤrklich gehandelt,
„Und war ſtill, als man mit ihm zum Kirch-
hofe gewandelt;
„Folg-
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