Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.für sie getroffen, ihre Zulassung ist örtlicher Entscheidung an- a) Wo die Lehrerinnen gesetzlich von den Ortsschulvorständen ausgeschlossen sind, wäre bei der Landesregierung eine Ab- änderung zu erbitten, durch welche die Aufnahme der Lehre- rinnen in den Ortsschulvorstand für zulässig oder wün- schenswert erklärt würde. b) Wo sich zwar im Unterrichtsgesetz oder in den die Schul- verwaltung regelnden Verordnungen keine die Lehrerinnen ausschließende Bestimmung findet, die übliche Anwendung des Gesetzes sie aber tatsächlich ausschließt, müßten die Frauen sich zugleich an die Regierung und an die Städte wenden; an die Regierung mit der Bitte, daß die Wählbarkeit der Lehrerinnen für die Lokalschulverwaltung in den bezüglichen Bestimmungen ausdrücklich betont werde, oder daß die Un- terrichtsverwaltung durch besondere Erlasse dafür eintreten möge, an die Städte mit dem Ersuchen, durch Ortsstatut den Lehrerinnen die Wählbarkeit für die Lokalschulkom- missionen zu sichern, wie das jüngst die Stadt Offenburg in Baden getan hat. c) Wo den Lehrerinnen hinsichtlich der Ortsschulverwaltung schon bestimmte Rechte gegeben sind, ist an diese anzuknüpfen und bei der Regierung um Erweiterung zu bitten. So be- sitzen z. B. im Kgr. Sachsen die Lehrerinnen das Recht, die Vertreter der Lehrerschaft im Schulvorstand mit zu wählen, nicht aber das Recht der Wählbarkeit. d) Wo für einzelne Schulen besondere Kuratorien und Kom- missionen gebildet werden, müßte bei den städtischen Schul- deputationen dahin gewirkt werden, daß in diesen Körper- schaften eine Vertretung der an der Schule unterrichtenden für sie getroffen, ihre Zulassung ist örtlicher Entscheidung an- a) Wo die Lehrerinnen gesetzlich von den Ortsschulvorständen ausgeschlossen sind, wäre bei der Landesregierung eine Ab- änderung zu erbitten, durch welche die Aufnahme der Lehre- rinnen in den Ortsschulvorstand für zulässig oder wün- schenswert erklärt würde. b) Wo sich zwar im Unterrichtsgesetz oder in den die Schul- verwaltung regelnden Verordnungen keine die Lehrerinnen ausschließende Bestimmung findet, die übliche Anwendung des Gesetzes sie aber tatsächlich ausschließt, müßten die Frauen sich zugleich an die Regierung und an die Städte wenden; an die Regierung mit der Bitte, daß die Wählbarkeit der Lehrerinnen für die Lokalschulverwaltung in den bezüglichen Bestimmungen ausdrücklich betont werde, oder daß die Un- terrichtsverwaltung durch besondere Erlasse dafür eintreten möge, an die Städte mit dem Ersuchen, durch Ortsstatut den Lehrerinnen die Wählbarkeit für die Lokalschulkom- missionen zu sichern, wie das jüngst die Stadt Offenburg in Baden getan hat. c) Wo den Lehrerinnen hinsichtlich der Ortsschulverwaltung schon bestimmte Rechte gegeben sind, ist an diese anzuknüpfen und bei der Regierung um Erweiterung zu bitten. So be- sitzen z. B. im Kgr. Sachsen die Lehrerinnen das Recht, die Vertreter der Lehrerschaft im Schulvorstand mit zu wählen, nicht aber das Recht der Wählbarkeit. d) Wo für einzelne Schulen besondere Kuratorien und Kom- missionen gebildet werden, müßte bei den städtischen Schul- deputationen dahin gewirkt werden, daß in diesen Körper- schaften eine Vertretung der an der Schule unterrichtenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0073" n="63"/> für sie getroffen, ihre Zulassung ist örtlicher Entscheidung an-<lb/> heimgegeben. 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für sie getroffen, ihre Zulassung ist örtlicher Entscheidung an-
heimgegeben. Aus diesem Stand der Dinge ergibt sich fol-
gendes:
a) Wo die Lehrerinnen gesetzlich von den Ortsschulvorständen
ausgeschlossen sind, wäre bei der Landesregierung eine Ab-
änderung zu erbitten, durch welche die Aufnahme der Lehre-
rinnen in den Ortsschulvorstand für zulässig oder wün-
schenswert erklärt würde.
b) Wo sich zwar im Unterrichtsgesetz oder in den die Schul-
verwaltung regelnden Verordnungen keine die Lehrerinnen
ausschließende Bestimmung findet, die übliche Anwendung
des Gesetzes sie aber tatsächlich ausschließt, müßten die Frauen
sich zugleich an die Regierung und an die Städte wenden;
an die Regierung mit der Bitte, daß die Wählbarkeit der
Lehrerinnen für die Lokalschulverwaltung in den bezüglichen
Bestimmungen ausdrücklich betont werde, oder daß die Un-
terrichtsverwaltung durch besondere Erlasse dafür eintreten
möge, an die Städte mit dem Ersuchen, durch Ortsstatut
den Lehrerinnen die Wählbarkeit für die Lokalschulkom-
missionen zu sichern, wie das jüngst die Stadt Offenburg
in Baden getan hat.
c) Wo den Lehrerinnen hinsichtlich der Ortsschulverwaltung
schon bestimmte Rechte gegeben sind, ist an diese anzuknüpfen
und bei der Regierung um Erweiterung zu bitten. So be-
sitzen z. B. im Kgr. Sachsen die Lehrerinnen das Recht, die
Vertreter der Lehrerschaft im Schulvorstand mit zu wählen,
nicht aber das Recht der Wählbarkeit.
d) Wo für einzelne Schulen besondere Kuratorien und Kom-
missionen gebildet werden, müßte bei den städtischen Schul-
deputationen dahin gewirkt werden, daß in diesen Körper-
schaften eine Vertretung der an der Schule unterrichtenden
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(2017-11-13T13:59:15Z)
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(2015-08-06T11:00:00Z)
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