Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

Bild:
<< vorherige Seite
Lehrerinnen geschaffen würde.
2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?

Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon
unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-
bunden.

Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben:
a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden
wird die Heranziehung von Frauen zu den
Kuratorien der höheren Mädchenschulen
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben
,
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-
Lehrerinnen geschaffen würde.
2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?

Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon
unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-
bunden.

Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben:
a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden
wird die Heranziehung von Frauen zu den
Kuratorien der höheren Mädchenschulen
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben
,
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <item><pb facs="#f0074" n="64"/>
Lehrerinnen geschaffen würde.</item><lb/>
            </list>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen<lb/>
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?</head><lb/>
            <p>Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen<lb/>
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-<lb/>
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-<lb/>
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der<lb/>
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den<lb/>
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in<lb/>
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-<lb/>
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-<lb/>
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft<lb/>
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf<lb/>
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten<lb/>
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon<lb/>
unter 1 <hi rendition="#aq">d</hi> berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-<lb/>
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu<lb/>
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-<lb/>
bunden.</p><lb/>
            <list>
              <head><hi rendition="#g">Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben</hi>:</head><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-<lb/>
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den<lb/>
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. <hi rendition="#g">Jn Baden<lb/>
wird die Heranziehung von Frauen zu den<lb/>
Kuratorien der höheren Mädchenschulen<lb/>
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen<lb/>
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.<lb/>
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben</hi>,<lb/>
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-<lb/>
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-<lb/>
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-<lb/></item>
            </list>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[64/0074] Lehrerinnen geschaffen würde. 2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft? Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes- staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent- weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per- sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit- glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort- bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge- bunden. Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben: a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein- zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden wird die Heranziehung von Frauen zu den Kuratorien der höheren Mädchenschulen seitens der Regierung empfohlen, in Preußen ist durch die Ministerialinstruktion vom 26. Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben, im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder- schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti- scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-11-13T13:59:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat. (2015-08-06T11:00:00Z)

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: wie Vorlage; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/74
Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/74>, abgerufen am 24.11.2024.