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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte.

5. Das Kaiserliche Wappen ist durch die Bestimmung des Reichs-
Strafgesetzb. Art. 360 Z. 7 gegen den Mißbrauch durch unbefugte
Abbildung zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern
oder Etiketten verwendet zu werden, geschützt. Durch einen Allerh.
Erl. v. 16. März 1872 1) hat der Kaiser aber allen "Deutschen
Fabrikanten
" 2) den Gebrauch und die Abbildung des kaiser-
lichen Adlers in der durch den Erlaß vom 3. Aug. 1871 festge-
stellten Form gestattet; ausgeschlossen ist jedoch die Form eines
Wappenschildes 3).

6. Pekuniäre Vorrechte, insbesondere eine sogen. Civilliste,
sind mit der Kaiserwürde nicht verbunden. In Beziehung auf die
Hofhaltung und auf die sogenannte Repräsentation ist ein Unter-
schied zwischen den durch die Stellung als König von Preußen
und den durch die Stellung als Deutscher Kaiser verursachten
Kosten nicht durchführbar; es läßt sich nicht einmal die Behaup-
tung begründen, daß durch die kaiserliche Würde größere Reprä-
sentationskosten verursacht werden, als sie auch durch die Stellung
eines Königs von Preußen geboten sind. Die Dotation der Krone
ist ausschließlich Sache des Preußischen Staates. Die Erhabenheit
der kaiserlichen Würde wird dadurch, daß sie mit keinen pekuniären
Vortheilen verbunden ist, noch erhöht.

II. Regierungsrechte.

Eine Erörterung der einzelnen Befugnisse, welche die Reichs-
verfassung und die Reichsgesetze dem Kaiser auf den verschiedenen
Gebieten der Staatsthätigkeit beilegen, kann nur bei der speziellen
Darstellung dieser Gebiete gegeben werden; denn die kaiserlichen
Befugnisse stehen überall im engsten Zusammenhange mit den Funk-
tionen der übrigen Organe des Reiches und der materiellen Rege-
lung der einzelnen Reichsverwaltungszweige 4). Welche Rechte d.

Deutschen Reiches. Abgebildet, beschrieben und erläutert. Mit 16 Tafeln
2. Aufl. Berlin 1874.
1) R.-G.-Bl. S. 90.
2) Also nicht Fremden und ebenso wenig Deutschen Kaufleuten, welche
die Waaren nicht fabriziren, sondern sie nur detailliren und verpacken. Jedoch
wird die Bestimmung thatsächlich nicht strict interpretirt.
3) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 11. April 1872. (R.-G.-Bl. S. 93.)
4) In der Literatur des Deutschen Reichsstaatsrechts ist es üblich gewor-
den, Kataloge der kaiserlichen Rechte aufzustellen. So z. B. bei Thudichum
§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.

5. Das Kaiſerliche Wappen iſt durch die Beſtimmung des Reichs-
Strafgeſetzb. Art. 360 Z. 7 gegen den Mißbrauch durch unbefugte
Abbildung zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeſchildern
oder Etiketten verwendet zu werden, geſchützt. Durch einen Allerh.
Erl. v. 16. März 1872 1) hat der Kaiſer aber allen „Deutſchen
Fabrikanten
2) den Gebrauch und die Abbildung des kaiſer-
lichen Adlers in der durch den Erlaß vom 3. Aug. 1871 feſtge-
ſtellten Form geſtattet; ausgeſchloſſen iſt jedoch die Form eines
Wappenſchildes 3).

6. Pekuniäre Vorrechte, insbeſondere eine ſogen. Civilliſte,
ſind mit der Kaiſerwürde nicht verbunden. In Beziehung auf die
Hofhaltung und auf die ſogenannte Repräſentation iſt ein Unter-
ſchied zwiſchen den durch die Stellung als König von Preußen
und den durch die Stellung als Deutſcher Kaiſer verurſachten
Koſten nicht durchführbar; es läßt ſich nicht einmal die Behaup-
tung begründen, daß durch die kaiſerliche Würde größere Reprä-
ſentationskoſten verurſacht werden, als ſie auch durch die Stellung
eines Königs von Preußen geboten ſind. Die Dotation der Krone
iſt ausſchließlich Sache des Preußiſchen Staates. Die Erhabenheit
der kaiſerlichen Würde wird dadurch, daß ſie mit keinen pekuniären
Vortheilen verbunden iſt, noch erhöht.

II. Regierungsrechte.

Eine Erörterung der einzelnen Befugniſſe, welche die Reichs-
verfaſſung und die Reichsgeſetze dem Kaiſer auf den verſchiedenen
Gebieten der Staatsthätigkeit beilegen, kann nur bei der ſpeziellen
Darſtellung dieſer Gebiete gegeben werden; denn die kaiſerlichen
Befugniſſe ſtehen überall im engſten Zuſammenhange mit den Funk-
tionen der übrigen Organe des Reiches und der materiellen Rege-
lung der einzelnen Reichsverwaltungszweige 4). Welche Rechte d.

Deutſchen Reiches. Abgebildet, beſchrieben und erläutert. Mit 16 Tafeln
2. Aufl. Berlin 1874.
1) R.-G.-Bl. S. 90.
2) Alſo nicht Fremden und ebenſo wenig Deutſchen Kaufleuten, welche
die Waaren nicht fabriziren, ſondern ſie nur detailliren und verpacken. Jedoch
wird die Beſtimmung thatſächlich nicht ſtrict interpretirt.
3) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 11. April 1872. (R.-G.-Bl. S. 93.)
4) In der Literatur des Deutſchen Reichsſtaatsrechts iſt es üblich gewor-
den, Kataloge der kaiſerlichen Rechte aufzuſtellen. So z. B. bei Thudichum
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[224/0244] §. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte. 5. Das Kaiſerliche Wappen iſt durch die Beſtimmung des Reichs- Strafgeſetzb. Art. 360 Z. 7 gegen den Mißbrauch durch unbefugte Abbildung zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeſchildern oder Etiketten verwendet zu werden, geſchützt. Durch einen Allerh. Erl. v. 16. März 1872 1) hat der Kaiſer aber allen „Deutſchen Fabrikanten“ 2) den Gebrauch und die Abbildung des kaiſer- lichen Adlers in der durch den Erlaß vom 3. Aug. 1871 feſtge- ſtellten Form geſtattet; ausgeſchloſſen iſt jedoch die Form eines Wappenſchildes 3). 6. Pekuniäre Vorrechte, insbeſondere eine ſogen. Civilliſte, ſind mit der Kaiſerwürde nicht verbunden. In Beziehung auf die Hofhaltung und auf die ſogenannte Repräſentation iſt ein Unter- ſchied zwiſchen den durch die Stellung als König von Preußen und den durch die Stellung als Deutſcher Kaiſer verurſachten Koſten nicht durchführbar; es läßt ſich nicht einmal die Behaup- tung begründen, daß durch die kaiſerliche Würde größere Reprä- ſentationskoſten verurſacht werden, als ſie auch durch die Stellung eines Königs von Preußen geboten ſind. Die Dotation der Krone iſt ausſchließlich Sache des Preußiſchen Staates. Die Erhabenheit der kaiſerlichen Würde wird dadurch, daß ſie mit keinen pekuniären Vortheilen verbunden iſt, noch erhöht. II. Regierungsrechte. Eine Erörterung der einzelnen Befugniſſe, welche die Reichs- verfaſſung und die Reichsgeſetze dem Kaiſer auf den verſchiedenen Gebieten der Staatsthätigkeit beilegen, kann nur bei der ſpeziellen Darſtellung dieſer Gebiete gegeben werden; denn die kaiſerlichen Befugniſſe ſtehen überall im engſten Zuſammenhange mit den Funk- tionen der übrigen Organe des Reiches und der materiellen Rege- lung der einzelnen Reichsverwaltungszweige 4). Welche Rechte d. 3) 1) R.-G.-Bl. S. 90. 2) Alſo nicht Fremden und ebenſo wenig Deutſchen Kaufleuten, welche die Waaren nicht fabriziren, ſondern ſie nur detailliren und verpacken. Jedoch wird die Beſtimmung thatſächlich nicht ſtrict interpretirt. 3) Bekanntm. des Reichskanzlers v. 11. April 1872. (R.-G.-Bl. S. 93.) 4) In der Literatur des Deutſchen Reichsſtaatsrechts iſt es üblich gewor- den, Kataloge der kaiſerlichen Rechte aufzuſtellen. So z. B. bei Thudichum 3) Deutſchen Reiches. Abgebildet, beſchrieben und erläutert. Mit 16 Tafeln 2. Aufl. Berlin 1874.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/244>, abgerufen am 24.11.2024.