nämlich des Bundesrathes und des Reichstages oder auch an die der Einzelstaaten. Es ist ferner nicht zweifelhaft, daß bei Füh- rung der Regierungsgeschäfte die Reichsgesetze nicht verletzt werden dürfen; daß vielmehr die letzteren theils positiv den Inhalt der Regierungsthätigkeit bestimmen, theils negativ rechtliche Schranken für die Handlungsfreiheit des Kaisers bei der ihm obliegenden Regierungsthätigkeit sind.
Im Allgemeinen aber ist der Kaiser das mit der Führung der Regierungsgeschäfte betraute Organ des Reiches. Es äußert sich diese, dem Kaiser obliegende Funktion in folgenden Haupt- richtungen:
a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun- desrathes und Reichstages, wird von dem Kaiser in Gang erhalten und gewissermaßen regulirt 1). Im steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen (Art. 12); er ernennt den Vorsitzenden des Bundesrathes (Art. 15); er bringt die von den Bundesgliedern gemachten Vor- schläge im Bundesrathe zur Berathung (Art. 7 Abs. 2); in seinem Namen werden die Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag gebracht (Art. 16); und nach erzielter Uebereinstimmung zwischen Bundesrath und Reichstag steht ihm die Ausfertigung und Ver- kündigung der Reichsgesetze zu. (Art. 17.)
b) Dem Kaiser liegt die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze ob (Art. 17, 36 Abs. 2) und theils die Reichsver- fassung selbst theils eine bedeutende Anzahl von Reichsgesetzen er- mächtigen ihn zum Erlaß von Administrativ-Verordnungen, welche zur Ausführung einzelner Reichsgesetze erforderlich sind.
c) Der Kaiser ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz- ler, den verantwortlichen Minister des Reiches, und kann ihn nach freiem Belieben in den Ruhestand versetzen 2). Dadurch ist dem Kaiser die oberste Leitung der Regierung übertragen; er bestimmt
1) Auch in dieser Hinsicht bietet die Einwirkung des Kaisers auf die Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein- fluß des Vorstandes einer juristischen Person des Privatrechts auf die Func- tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalversammlung in Beziehung auf die Einberufung, den Vorsitz, die Ausfertigung und Fest- stellung der Beschlüsse u. s. w.
2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Gesetz §. 25.
§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.
nämlich des Bundesrathes und des Reichstages oder auch an die der Einzelſtaaten. Es iſt ferner nicht zweifelhaft, daß bei Füh- rung der Regierungsgeſchäfte die Reichsgeſetze nicht verletzt werden dürfen; daß vielmehr die letzteren theils poſitiv den Inhalt der Regierungsthätigkeit beſtimmen, theils negativ rechtliche Schranken für die Handlungsfreiheit des Kaiſers bei der ihm obliegenden Regierungsthätigkeit ſind.
Im Allgemeinen aber iſt der Kaiſer das mit der Führung der Regierungsgeſchäfte betraute Organ des Reiches. Es äußert ſich dieſe, dem Kaiſer obliegende Funktion in folgenden Haupt- richtungen:
a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun- desrathes und Reichstages, wird von dem Kaiſer in Gang erhalten und gewiſſermaßen regulirt 1). Im ſteht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu ſchließen (Art. 12); er ernennt den Vorſitzenden des Bundesrathes (Art. 15); er bringt die von den Bundesgliedern gemachten Vor- ſchläge im Bundesrathe zur Berathung (Art. 7 Abſ. 2); in ſeinem Namen werden die Beſchlüſſe des Bundesrathes an den Reichstag gebracht (Art. 16); und nach erzielter Uebereinſtimmung zwiſchen Bundesrath und Reichstag ſteht ihm die Ausfertigung und Ver- kündigung der Reichsgeſetze zu. (Art. 17.)
b) Dem Kaiſer liegt die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgeſetze ob (Art. 17, 36 Abſ. 2) und theils die Reichsver- faſſung ſelbſt theils eine bedeutende Anzahl von Reichsgeſetzen er- mächtigen ihn zum Erlaß von Adminiſtrativ-Verordnungen, welche zur Ausführung einzelner Reichsgeſetze erforderlich ſind.
c) Der Kaiſer ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz- ler, den verantwortlichen Miniſter des Reiches, und kann ihn nach freiem Belieben in den Ruheſtand verſetzen 2). Dadurch iſt dem Kaiſer die oberſte Leitung der Regierung übertragen; er beſtimmt
1) Auch in dieſer Hinſicht bietet die Einwirkung des Kaiſers auf die Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein- fluß des Vorſtandes einer juriſtiſchen Perſon des Privatrechts auf die Func- tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalverſammlung in Beziehung auf die Einberufung, den Vorſitz, die Ausfertigung und Feſt- ſtellung der Beſchlüſſe u. ſ. w.
2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Geſetz §. 25.
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§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.
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rung der Regierungsgeſchäfte die Reichsgeſetze nicht verletzt werden
dürfen; daß vielmehr die letzteren theils poſitiv den Inhalt der
Regierungsthätigkeit beſtimmen, theils negativ rechtliche Schranken
für die Handlungsfreiheit des Kaiſers bei der ihm obliegenden
Regierungsthätigkeit ſind.
Im Allgemeinen aber iſt der Kaiſer das mit der Führung
der Regierungsgeſchäfte betraute Organ des Reiches. Es äußert
ſich dieſe, dem Kaiſer obliegende Funktion in folgenden Haupt-
richtungen:
a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun-
desrathes und Reichstages, wird von dem Kaiſer in Gang erhalten
und gewiſſermaßen regulirt 1). Im ſteht es zu, den Bundesrath
und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu
ſchließen (Art. 12); er ernennt den Vorſitzenden des Bundesrathes
(Art. 15); er bringt die von den Bundesgliedern gemachten Vor-
ſchläge im Bundesrathe zur Berathung (Art. 7 Abſ. 2); in ſeinem
Namen werden die Beſchlüſſe des Bundesrathes an den Reichstag
gebracht (Art. 16); und nach erzielter Uebereinſtimmung zwiſchen
Bundesrath und Reichstag ſteht ihm die Ausfertigung und Ver-
kündigung der Reichsgeſetze zu. (Art. 17.)
b) Dem Kaiſer liegt die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgeſetze ob (Art. 17, 36 Abſ. 2) und theils die Reichsver-
faſſung ſelbſt theils eine bedeutende Anzahl von Reichsgeſetzen er-
mächtigen ihn zum Erlaß von Adminiſtrativ-Verordnungen, welche
zur Ausführung einzelner Reichsgeſetze erforderlich ſind.
c) Der Kaiſer ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz-
ler, den verantwortlichen Miniſter des Reiches, und kann ihn nach
freiem Belieben in den Ruheſtand verſetzen 2). Dadurch iſt dem
Kaiſer die oberſte Leitung der Regierung übertragen; er beſtimmt
1) Auch in dieſer Hinſicht bietet die Einwirkung des Kaiſers auf die
Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein-
fluß des Vorſtandes einer juriſtiſchen Perſon des Privatrechts auf die Func-
tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalverſammlung
in Beziehung auf die Einberufung, den Vorſitz, die Ausfertigung und Feſt-
ſtellung der Beſchlüſſe u. ſ. w.
2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Geſetz §. 25.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/248>, abgerufen am 28.07.2024.
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