Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. satz am Schluß wörtlich gleichlautend ist 1). Dieser Artikel enthältvier Sätze. Er lautet: (I.) "Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und (II.) gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutsch- lands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaates. (III.) Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundes- verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird 2), und (IV.) erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt" 3). Der Prager Friedensvertrag setzt hinzu: und Begriff und Name des Norddeutschen Bundes erscheint in Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich gewesene Staaten Damit war zunächst nur die negative Voraussetzung für 1) Die Provinzial-Correspondenz vom 5. Sept. 1866 sagt: "Mit Recht erkennen erleuchtete deutsche Patrioten vom national-deutschen, wie vom Preußischen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen eine neue Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiser- staates anerkannt ist, die höchste Errungenschaft, den edelsten Siegespreis der Preußischen Waffen." Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbestimmungen in ihrem Verhältniß zur Neugestaltung Deutschlands. Breslau 1866. 2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver- sprechen Preußens, den Territorialbestand Sachsens zu erhalten. "Dagegen verspricht S. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von S. Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen." 3) Vergl. über die Bedeutung dieses 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl.
Grundlagen einer neuen Gestaltung Deutschlands, in der Zeitschrift für deutsches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes (Tübingen 1867) S. 68 ff. §. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt 1). Dieſer Artikel enthältvier Sätze. Er lautet: (I.) „Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und (II.) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch- lands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates. (III.) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das engere Bundes- verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird 2), und (IV.) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die ſüdlich von dieſer Linie gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein zuſammentreten, deſſen nationale Verbindung mit dem norddeutſchen Bunde der näheren Verſtändigung zwiſchen beiden vorbehalten bleibt“ 3). Der Prager Friedensvertrag ſetzt hinzu: und Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten Damit war zunächſt nur die negative Vorausſetzung für 1) Die Provinzial-Correſpondenz vom 5. Sept. 1866 ſagt: „Mit Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer- ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der Preußiſchen Waffen.“ Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbeſtimmungen in ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866. 2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver- ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. „Dagegen verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen, einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.“ 3) Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl.
Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes (Tübingen 1867) S. 68 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0035" n="15"/><fw place="top" type="header">§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.</fw><lb/> ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt <note place="foot" n="1)">Die <hi rendition="#g">Provinzial-Correſpondenz</hi> vom 5. Sept. 1866 ſagt: „Mit<lb/> Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom<lb/> Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen<lb/> eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer-<lb/> ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der<lb/> Preußiſchen Waffen.“ Vergl. <hi rendition="#g">Herm. Schulze</hi>, die Friedensbeſtimmungen in<lb/> ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866.</note>. Dieſer Artikel enthält<lb/><hi rendition="#g">vier</hi> Sätze. Er lautet:</p><lb/> <list> <item>(<hi rendition="#aq">I.</hi>) „Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die<lb/><hi rendition="#g">Auflöſung</hi> des bisherigen deutſchen Bundes an und</item><lb/> <item>(<hi rendition="#aq">II.</hi>) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung <hi rendition="#g">Deutſch-<lb/> lands</hi> ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates.</item><lb/> <item>(<hi rendition="#aq">III.</hi>) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das <hi rendition="#g">engere</hi> Bundes-<lb/> verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König<lb/> von Preußen <hi rendition="#g">nördlich von der Linie des Mains</hi><lb/> begründen wird <note place="foot" n="2)">Vgl. <hi rendition="#g">Nikolsb. Fr</hi>. Art. <hi rendition="#aq">V.</hi> und <hi rendition="#g">Prager Frieden</hi> Art. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Ver-<lb/> ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. „Dagegen<lb/> verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem<lb/> Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen,<lb/> einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.“</note>, und</item><lb/> <item>(<hi rendition="#aq">IV.</hi>) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die <hi rendition="#g">ſüdlich von<lb/> dieſer Linie</hi> gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein<lb/> zuſammentreten, deſſen <hi rendition="#g">nationale Verbindung</hi> mit<lb/> dem <hi rendition="#g">norddeutſchen Bunde</hi> der näheren Verſtändigung<lb/> zwiſchen beiden vorbehalten bleibt“ <note place="foot" n="3)">Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes <hi rendition="#g">Aegidi</hi>, die völkerrechtl.<lb/> Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für<lb/> deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und <hi rendition="#g">Römer</hi> Verf. des nordd. Bundes<lb/> (Tübingen 1867) S. 68 ff.</note>.</item> </list><lb/> <p> <hi rendition="#et">Der <hi rendition="#g">Prager Friedensvertrag</hi> ſetzt hinzu: und<lb/> der eine internationale unabhängige Exiſtenz haben wird.</hi> </p><lb/> <p>Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in<lb/> offiziellen Aktenſtücken zum erſten Male im Nikolsburger Präli-<lb/> minar-Vertrag.</p><lb/> <p>Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten<lb/> traten in den mit ihnen feſtgeſtellten Friedensverträgen dieſen Be-<lb/> ſtimmungen bei. (Siehe oben S. 6).</p><lb/> <p>Damit war zunächſt nur die <hi rendition="#g">negative</hi> Vorausſetzung für<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0035]
§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt 1). Dieſer Artikel enthält
vier Sätze. Er lautet:
(I.) „Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die
Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und
(II.) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch-
lands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates.
(III.) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das engere Bundes-
verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König
von Preußen nördlich von der Linie des Mains
begründen wird 2), und
(IV.) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die ſüdlich von
dieſer Linie gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein
zuſammentreten, deſſen nationale Verbindung mit
dem norddeutſchen Bunde der näheren Verſtändigung
zwiſchen beiden vorbehalten bleibt“ 3).
Der Prager Friedensvertrag ſetzt hinzu: und
der eine internationale unabhängige Exiſtenz haben wird.
Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in
offiziellen Aktenſtücken zum erſten Male im Nikolsburger Präli-
minar-Vertrag.
Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten
traten in den mit ihnen feſtgeſtellten Friedensverträgen dieſen Be-
ſtimmungen bei. (Siehe oben S. 6).
Damit war zunächſt nur die negative Vorausſetzung für
1) Die Provinzial-Correſpondenz vom 5. Sept. 1866 ſagt: „Mit
Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom
Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen
eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer-
ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der
Preußiſchen Waffen.“ Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbeſtimmungen in
ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866.
2) Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver-
ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. „Dagegen
verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem
Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen,
einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.“
3) Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl.
Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für
deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes
(Tübingen 1867) S. 68 ff.
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