in einer bestimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be- schlossen werden 1).
b) Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach dem Abschlusse der ersten, und wenn eine Kommission eingesetzt ist, am zweiten Tage, nachdem die Kommissions-Anträge gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen sind. Mit Stimmenmehrheit kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieser Frist, insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung beschließen; indeß muß dieser Beschluß an einem früheren Tage als an dem der Berathung ge- faßt werden 2).
Die Discussion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den- selben gestellten Abänderungs-Vorschläge. Die letzteren bedürfen keiner Unterstützung; sie können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden.
Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- dements. Nach dem Schlusse der zweiten Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen. Wird der Entwurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine weitere Berathung nicht statt 3).
c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zusammen- stellung zur Grundlage und findet statt frühestens am zweiten Tage nach der Vertheilung derselben, oder, wenn keine abändern- den Beschlüsse gefaßt worden sind, nach dem Abschlusse der zweiten Berathung 4).
Die Discussion betrifft zunächst die allgemeinen Grundsätze des Entwurfs (Generaldebatte), sodann die einzelnen Artikel (Spe- zialdebatte). Abänderungs-Vorschläge dürfen eingebracht werden; sie bedürfen aber der Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- dements. Nach Beendigung der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzesentwurfs im Ganzen abgestimmt. Wenn
1) Vrgl. hierzu die sehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov. 1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220--233.
2) Gesch.-Ordn. §. 19.
3) Gesch.-Ordn. §. 17.
4) Eine Abkürzung dieser Frist kann ebenfalls nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. Gesch.-O. §. 19.
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
in einer beſtimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be- ſchloſſen werden 1).
b) Die zweite Berathung erfolgt früheſtens am zweiten Tage nach dem Abſchluſſe der erſten, und wenn eine Kommiſſion eingeſetzt iſt, am zweiten Tage, nachdem die Kommiſſions-Anträge gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ſind. Mit Stimmenmehrheit kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieſer Friſt, insbeſondere auch die Vornahme der erſten und zweiten Berathung in derſelben Sitzung beſchließen; indeß muß dieſer Beſchluß an einem früheren Tage als an dem der Berathung ge- faßt werden 2).
Die Discuſſion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den- ſelben geſtellten Abänderungs-Vorſchläge. Die letzteren bedürfen keiner Unterſtützung; ſie können in der Zwiſchenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- dements. Nach dem Schluſſe der zweiten Berathung ſtellt der Präſident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beſchlüſſe zuſammen. Wird der Entwurf in allen ſeinen Theilen abgelehnt, ſo findet eine weitere Berathung nicht ſtatt 3).
c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zuſammen- ſtellung zur Grundlage und findet ſtatt früheſtens am zweiten Tage nach der Vertheilung derſelben, oder, wenn keine abändern- den Beſchlüſſe gefaßt worden ſind, nach dem Abſchluſſe der zweiten Berathung 4).
Die Discuſſion betrifft zunächſt die allgemeinen Grundſätze des Entwurfs (Generaldebatte), ſodann die einzelnen Artikel (Spe- zialdebatte). Abänderungs-Vorſchläge dürfen eingebracht werden; ſie bedürfen aber der Unterſtützung von 30 Mitgliedern.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- dements. Nach Beendigung der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des Geſetzesentwurfs im Ganzen abgeſtimmt. Wenn
1) Vrgl. hierzu die ſehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov. 1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220—233.
2) Geſch.-Ordn. §. 19.
3) Geſch.-Ordn. §. 17.
4) Eine Abkürzung dieſer Friſt kann ebenfalls nur dann beſchloſſen werden, wenn ihr nicht 15 anweſende Mitglieder widerſprechen. Geſch.-O. §. 19.
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§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
in einer beſtimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be-
ſchloſſen werden 1).
b) Die zweite Berathung erfolgt früheſtens am zweiten
Tage nach dem Abſchluſſe der erſten, und wenn eine Kommiſſion
eingeſetzt iſt, am zweiten Tage, nachdem die Kommiſſions-Anträge
gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ſind. Mit
Stimmenmehrheit kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieſer
Friſt, insbeſondere auch die Vornahme der erſten und zweiten
Berathung in derſelben Sitzung beſchließen; indeß muß dieſer
Beſchluß an einem früheren Tage als an dem der Berathung ge-
faßt werden 2).
Die Discuſſion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den-
ſelben geſtellten Abänderungs-Vorſchläge. Die letzteren bedürfen
keiner Unterſtützung; ſie können in der Zwiſchenzeit und im Laufe
der Verhandlung eingebracht werden.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-
dements. Nach dem Schluſſe der zweiten Berathung ſtellt der
Präſident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beſchlüſſe
zuſammen. Wird der Entwurf in allen ſeinen Theilen abgelehnt,
ſo findet eine weitere Berathung nicht ſtatt 3).
c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zuſammen-
ſtellung zur Grundlage und findet ſtatt früheſtens am zweiten
Tage nach der Vertheilung derſelben, oder, wenn keine abändern-
den Beſchlüſſe gefaßt worden ſind, nach dem Abſchluſſe der zweiten
Berathung 4).
Die Discuſſion betrifft zunächſt die allgemeinen Grundſätze
des Entwurfs (Generaldebatte), ſodann die einzelnen Artikel (Spe-
zialdebatte). Abänderungs-Vorſchläge dürfen eingebracht werden;
ſie bedürfen aber der Unterſtützung von 30 Mitgliedern.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-
dements. Nach Beendigung der Berathung wird über die Annahme
oder Ablehnung des Geſetzesentwurfs im Ganzen abgeſtimmt. Wenn
1) Vrgl. hierzu die ſehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov.
1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220—233.
2) Geſch.-Ordn. §. 19.
3) Geſch.-Ordn. §. 17.
4) Eine Abkürzung dieſer Friſt kann ebenfalls nur dann beſchloſſen werden,
wenn ihr nicht 15 anweſende Mitglieder widerſprechen. Geſch.-O. §. 19.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/586>, abgerufen am 25.06.2024.
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