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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte.
in dritter Berathung Verbesserungs-Anträge angenommen worden
sind, so ist die Schlußabstimmung auszusetzen, bis das Büreau die
Beschlüsse zusammengestellt hat 1).

5) Eine einfachere Behandlung finden Anträge von Mitglie-
dern, welche keine Gesetzesentwürfe enthalten 2). Bei denselben ge-
nügt einmalige Berathung und Abstimmung; Abänderungsvorschläge
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Über den Zeit-
punkt, in welchem die Berathung stattfinden kann, gilt zwar im
Allgemeinen dieselbe Regel wie bei Gesetzentwürfen, jedoch kann
über einen derartigen Antrag, und zwar auch ohne daß er gedruckt
vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter
Zustimmung des Antragstellers die Berathung und Abstimmung
stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht 3).

Auf Anträge des Bundesrathes, welche keine Gesetzesentwürfe
enthalten, kann dieses, im §. 21 der G.-O. normirte, Verfahren
nur mit Zustimmung des Bundesrathes angewendet werden 4).

6) Über die Behandlung von Interpellationen und Adressen
siehe oben S. 522 5).

7) Abtheilungen und Kommissionen. Die vom
Reichstage zu behandelnden Angelegenheiten können zur Vorbe-
reitung der Plenarberathung und Beschlußfassung Ausschüssen über-
wiesen werden. Von denselben giebt es zwei, von einander sehr
verschiedene Arten.

a) Abtheilungen. Der Reichstag zerfällt in sieben Ab-
theilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl. Dieselben werden
durch das Loos gebildet; es gehört daher jedes Mitglied einer
Abtheilung und nur einer an. Eine Neubildung der Abtheilungen
findet nur statt, wenn der Reichstag auf einen durch 50 Unter-
schriften unterstützten Antrag dies beschließt. Die Abtheilungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-
schlußfähig 6).


1) Gesch.-O. §. 18.
2) Ueber Petitionen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 99 ff.
3) Gesch.-O. §. 21.
4) Gesch.-O. §. 23.
5) Vgl. Gesch.-Ordn. §§. 30. 31 und §. 64.
6) Gesch.-Ordn. §. 2.

§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
in dritter Berathung Verbeſſerungs-Anträge angenommen worden
ſind, ſo iſt die Schlußabſtimmung auszuſetzen, bis das Büreau die
Beſchlüſſe zuſammengeſtellt hat 1).

5) Eine einfachere Behandlung finden Anträge von Mitglie-
dern, welche keine Geſetzesentwürfe enthalten 2). Bei denſelben ge-
nügt einmalige Berathung und Abſtimmung; Abänderungsvorſchläge
bedürfen der Unterſtützung von 30 Mitgliedern. Über den Zeit-
punkt, in welchem die Berathung ſtattfinden kann, gilt zwar im
Allgemeinen dieſelbe Regel wie bei Geſetzentwürfen, jedoch kann
über einen derartigen Antrag, und zwar auch ohne daß er gedruckt
vorliegt, in derſelben Sitzung, in welcher er eingebracht iſt, unter
Zuſtimmung des Antragſtellers die Berathung und Abſtimmung
ſtattfinden, wenn kein Mitglied widerſpricht 3).

Auf Anträge des Bundesrathes, welche keine Geſetzesentwürfe
enthalten, kann dieſes, im §. 21 der G.-O. normirte, Verfahren
nur mit Zuſtimmung des Bundesrathes angewendet werden 4).

6) Über die Behandlung von Interpellationen und Adreſſen
ſiehe oben S. 522 5).

7) Abtheilungen und Kommiſſionen. Die vom
Reichstage zu behandelnden Angelegenheiten können zur Vorbe-
reitung der Plenarberathung und Beſchlußfaſſung Ausſchüſſen über-
wieſen werden. Von denſelben giebt es zwei, von einander ſehr
verſchiedene Arten.

a) Abtheilungen. Der Reichstag zerfällt in ſieben Ab-
theilungen von möglichſt gleicher Mitgliederzahl. Dieſelben werden
durch das Loos gebildet; es gehört daher jedes Mitglied einer
Abtheilung und nur einer an. Eine Neubildung der Abtheilungen
findet nur ſtatt, wenn der Reichstag auf einen durch 50 Unter-
ſchriften unterſtützten Antrag dies beſchließt. Die Abtheilungen
ſind ohne Rückſicht auf die Zahl der anweſenden Mitglieder be-
ſchlußfähig 6).


1) Geſch.-O. §. 18.
2) Ueber Petitionen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 99 ff.
3) Geſch.-O. §. 21.
4) Geſch.-O. §. 23.
5) Vgl. Geſch.-Ordn. §§. 30. 31 und §. 64.
6) Geſch.-Ordn. §. 2.
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[567/0587] §. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. in dritter Berathung Verbeſſerungs-Anträge angenommen worden ſind, ſo iſt die Schlußabſtimmung auszuſetzen, bis das Büreau die Beſchlüſſe zuſammengeſtellt hat 1). 5) Eine einfachere Behandlung finden Anträge von Mitglie- dern, welche keine Geſetzesentwürfe enthalten 2). Bei denſelben ge- nügt einmalige Berathung und Abſtimmung; Abänderungsvorſchläge bedürfen der Unterſtützung von 30 Mitgliedern. Über den Zeit- punkt, in welchem die Berathung ſtattfinden kann, gilt zwar im Allgemeinen dieſelbe Regel wie bei Geſetzentwürfen, jedoch kann über einen derartigen Antrag, und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derſelben Sitzung, in welcher er eingebracht iſt, unter Zuſtimmung des Antragſtellers die Berathung und Abſtimmung ſtattfinden, wenn kein Mitglied widerſpricht 3). Auf Anträge des Bundesrathes, welche keine Geſetzesentwürfe enthalten, kann dieſes, im §. 21 der G.-O. normirte, Verfahren nur mit Zuſtimmung des Bundesrathes angewendet werden 4). 6) Über die Behandlung von Interpellationen und Adreſſen ſiehe oben S. 522 5). 7) Abtheilungen und Kommiſſionen. Die vom Reichstage zu behandelnden Angelegenheiten können zur Vorbe- reitung der Plenarberathung und Beſchlußfaſſung Ausſchüſſen über- wieſen werden. Von denſelben giebt es zwei, von einander ſehr verſchiedene Arten. a) Abtheilungen. Der Reichstag zerfällt in ſieben Ab- theilungen von möglichſt gleicher Mitgliederzahl. Dieſelben werden durch das Loos gebildet; es gehört daher jedes Mitglied einer Abtheilung und nur einer an. Eine Neubildung der Abtheilungen findet nur ſtatt, wenn der Reichstag auf einen durch 50 Unter- ſchriften unterſtützten Antrag dies beſchließt. Die Abtheilungen ſind ohne Rückſicht auf die Zahl der anweſenden Mitglieder be- ſchlußfähig 6). 1) Geſch.-O. §. 18. 2) Ueber Petitionen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 99 ff. 3) Geſch.-O. §. 21. 4) Geſch.-O. §. 23. 5) Vgl. Geſch.-Ordn. §§. 30. 31 und §. 64. 6) Geſch.-Ordn. §. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/587>, abgerufen am 01.06.2024.