Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte. Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1) b) Kommissionen. Dieselben werden gewählt. Es Die Kommissionen sind nur dann beschlußfähig, wenn min- 1) Gesch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553. 2) Gesch.-Ordn. §. 24. Abs. 3. 3) Gesch.-O. §. 24. Abs. 3. 4) S. darüber v. Mohl in der Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd. 31 S. 57 ff. 5) Der §. 24 erwähnt 6 solche Gruppen; es ist aber weder erforderlich, daß stets diese 6 Kommissionen gebildet werden, noch ist es unzulässig, für ein- zelne unter diese Kategorie fallende Gegenstände besondere Kommissionen ein- zusetzen. 6) Gesch.-Ordn. §. 25. 7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.'s findet auf Kommissions-Verhand- lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu diesem §. 8) Gesch.-Ordn. §. 25 Abs. 5. Vgl. v. Mohl a. a. O. S. 60 fg.
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1) b) Kommiſſionen. Dieſelben werden gewählt. Es Die Kommiſſionen ſind nur dann beſchlußfähig, wenn min- 1) Geſch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553. 2) Geſch.-Ordn. §. 24. Abſ. 3. 3) Geſch.-O. §. 24. Abſ. 3. 4) S. darüber v. Mohl in der Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. Bd. 31 S. 57 ff. 5) Der §. 24 erwähnt 6 ſolche Gruppen; es iſt aber weder erforderlich, daß ſtets dieſe 6 Kommiſſionen gebildet werden, noch iſt es unzuläſſig, für ein- zelne unter dieſe Kategorie fallende Gegenſtände beſondere Kommiſſionen ein- zuſetzen. 6) Geſch.-Ordn. §. 25. 7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.’s findet auf Kommiſſions-Verhand- lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu dieſem §. 8) Geſch.-Ordn. §. 25 Abſ. 5. Vgl. v. Mohl a. a. O. S. 60 fg.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0588" n="568"/> <fw place="top" type="header">§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.</fw><lb/> <p>Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen <note place="foot" n="1)">Geſch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553.</note><lb/> und die Wahl von Kommiſſionsmitgliedern <note place="foot" n="2)">Geſch.-Ordn. §. 24. Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Kommiſſionen</hi>. Dieſelben werden <hi rendition="#g">gewählt</hi>. Es<lb/> können daher einzelne Mitglieder mehreren Kommiſſionen ange-<lb/> hören, andere gar keiner. Die Wahl erfolgt — wenigſtens ſchein-<lb/> bar — durch die Abtheilungen, indem jede derſelben die gleiche<lb/> Zahl von Kommiſſions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach abſo-<lb/> luter Mehrheit der anweſenden Mitglieder erwählt <note place="foot" n="3)">Geſch.-O. §. 24. Abſ. 3.</note>. In Wirk-<lb/> lichkeit iſt dies eine leere Form, da die Wahl der Mitglieder der<lb/> Kommiſſionen von den Vorſtänden der Fractionen vereinbart wird <note place="foot" n="4)">S. darüber v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> in der Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. Bd. 31 S. 57 ff.</note>.<lb/> Die Kommiſſionen können entweder für eine einzelne Angelegen-<lb/> heit oder für ganze Gruppen von Geſchäften gewählt werden <note place="foot" n="5)">Der §. 24 erwähnt 6 ſolche Gruppen; es iſt aber weder erforderlich,<lb/> daß ſtets dieſe 6 Kommiſſionen gebildet werden, noch iſt es unzuläſſig, für ein-<lb/> zelne unter dieſe Kategorie fallende Gegenſtände beſondere Kommiſſionen ein-<lb/> zuſetzen.</note>.<lb/> Die Aufgabe der Kommiſſion iſt die Vorberathung des ihr über-<lb/> wieſenen Gegenſtandes und die Berichterſtattung an das Plenum.<lb/> Der Bericht kann mündlich oder ſchriftlich erſtattet werden; ſchrift-<lb/> liche Berichte werden gedruckt und an die Mitglieder vertheilt.<lb/> Der Reichstag kann in jedem Falle einen ſchriftlichen Bericht ver-<lb/> langen <note place="foot" n="6)">Geſch.-Ordn. §. 25.</note>.</p><lb/> <p>Die Kommiſſionen ſind nur dann beſchlußfähig, wenn min-<lb/> deſtens die Hälfte der Mitglieder anweſend iſt. Für das Publikum<lb/> ſind die Sitzungen der Kommiſſionen nicht öffentlich <note place="foot" n="7)">Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.’s findet auf Kommiſſions-Verhand-<lb/> lungen keine Anwendung. <hi rendition="#g">Oppenhoff</hi> Note 5 zu dieſem §.</note>; die Reichs-<lb/> tagsmitglieder ſind aber befugt, auch wenn ſie einer Kommiſſion<lb/> nicht angehören, den Sitzungen derſelben beizuwohnen. Eine<lb/> Ausſchließung der Oeffentlichkeit der Kommiſſions-Verhandlungen<lb/> für Reichstags-Mitglieder kann nur der Reichstag beſchließen <note place="foot" n="8)">Geſch.-Ordn. §. 25 Abſ. 5. Vgl. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> a. a. O. S. 60 fg.</note>.<lb/> Die Mitglieder des Bundesrathes und Kommiſſare deſſelben können<lb/> den Abtheilungen und Kommiſſionen mit berathender Stimme bei-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [568/0588]
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1)
und die Wahl von Kommiſſionsmitgliedern 2).
b) Kommiſſionen. Dieſelben werden gewählt. Es
können daher einzelne Mitglieder mehreren Kommiſſionen ange-
hören, andere gar keiner. Die Wahl erfolgt — wenigſtens ſchein-
bar — durch die Abtheilungen, indem jede derſelben die gleiche
Zahl von Kommiſſions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach abſo-
luter Mehrheit der anweſenden Mitglieder erwählt 3). In Wirk-
lichkeit iſt dies eine leere Form, da die Wahl der Mitglieder der
Kommiſſionen von den Vorſtänden der Fractionen vereinbart wird 4).
Die Kommiſſionen können entweder für eine einzelne Angelegen-
heit oder für ganze Gruppen von Geſchäften gewählt werden 5).
Die Aufgabe der Kommiſſion iſt die Vorberathung des ihr über-
wieſenen Gegenſtandes und die Berichterſtattung an das Plenum.
Der Bericht kann mündlich oder ſchriftlich erſtattet werden; ſchrift-
liche Berichte werden gedruckt und an die Mitglieder vertheilt.
Der Reichstag kann in jedem Falle einen ſchriftlichen Bericht ver-
langen 6).
Die Kommiſſionen ſind nur dann beſchlußfähig, wenn min-
deſtens die Hälfte der Mitglieder anweſend iſt. Für das Publikum
ſind die Sitzungen der Kommiſſionen nicht öffentlich 7); die Reichs-
tagsmitglieder ſind aber befugt, auch wenn ſie einer Kommiſſion
nicht angehören, den Sitzungen derſelben beizuwohnen. Eine
Ausſchließung der Oeffentlichkeit der Kommiſſions-Verhandlungen
für Reichstags-Mitglieder kann nur der Reichstag beſchließen 8).
Die Mitglieder des Bundesrathes und Kommiſſare deſſelben können
den Abtheilungen und Kommiſſionen mit berathender Stimme bei-
1) Geſch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553.
2) Geſch.-Ordn. §. 24. Abſ. 3.
3) Geſch.-O. §. 24. Abſ. 3.
4) S. darüber v. Mohl in der Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. Bd. 31 S. 57 ff.
5) Der §. 24 erwähnt 6 ſolche Gruppen; es iſt aber weder erforderlich,
daß ſtets dieſe 6 Kommiſſionen gebildet werden, noch iſt es unzuläſſig, für ein-
zelne unter dieſe Kategorie fallende Gegenſtände beſondere Kommiſſionen ein-
zuſetzen.
6) Geſch.-Ordn. §. 25.
7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.’s findet auf Kommiſſions-Verhand-
lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu dieſem §.
8) Geſch.-Ordn. §. 25 Abſ. 5. Vgl. v. Mohl a. a. O. S. 60 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |