Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte. wohnen. Dem Reichskanzler wird daher auch von dem Zusam-mentritt der Kommissionen und von dem Gegenstande der Ver- handlungen Kenntniß gegeben 1). Abtheilungen und Kommissionen constituiren sich selbstständig, 8) Protokolle. Auch von diesen giebt es zwei verschiedene a) Die offiziellen Sitzungsprotokolle3). Das Protokoll die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst der Be- merkung, ob sie beantwortet sind; die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift- b) Die Stenographischen Berichte über die Verhand- 1) Gesch.-Ordn. §. 27. 2) Gesch.-Ordn. §. 2. 25. 28. Ueber sog. "freie Kommissionen" vergl. v. Mohl a. a. O. S. 56. 3) Gesch.-Ordn §§. 35--38. 4) Von einem Einspruch gegen die Richtigkeit des Protokolls ist wohl zu unterscheiden ein Einspruch gegen die (materielle) Richtigkeit einer im Protokoll richtig wiedergegebenen Erklärung. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. 1. Sess S. 113. 5) Gesch.-Ordn. §. 13.
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. wohnen. Dem Reichskanzler wird daher auch von dem Zuſam-mentritt der Kommiſſionen und von dem Gegenſtande der Ver- handlungen Kenntniß gegeben 1). Abtheilungen und Kommiſſionen conſtituiren ſich ſelbſtſtändig, 8) Protokolle. Auch von dieſen giebt es zwei verſchiedene a) Die offiziellen Sitzungsprotokolle3). Das Protokoll die gefaßten Beſchlüſſe in wörtlicher Anführung; die Interpellationen in wörtlicher Faſſung nebſt der Be- merkung, ob ſie beantwortet ſind; die amtlichen Anzeigen des Präſidenten. Das Protokoll wird von dem Präſidenten und zwei Schrift- b) Die Stenographiſchen Berichte über die Verhand- 1) Geſch.-Ordn. §. 27. 2) Geſch.-Ordn. §. 2. 25. 28. Ueber ſog. „freie Kommiſſionen“ vergl. v. Mohl a. a. O. S. 56. 3) Geſch.-Ordn §§. 35—38. 4) Von einem Einſpruch gegen die Richtigkeit des Protokolls iſt wohl zu unterſcheiden ein Einſpruch gegen die (materielle) Richtigkeit einer im Protokoll richtig wiedergegebenen Erklärung. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. 1. Seſſ S. 113. 5) Geſch.-Ordn. §. 13.
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§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
wohnen. Dem Reichskanzler wird daher auch von dem Zuſam-
mentritt der Kommiſſionen und von dem Gegenſtande der Ver-
handlungen Kenntniß gegeben 1).
Abtheilungen und Kommiſſionen conſtituiren ſich ſelbſtſtändig,
wählen ihre Vorſitzenden und Schriftführer und deren Stellver-
treter und regeln ihre Tagesordnung ſelbſt. Für die Abtheilungen
kann auch der Präſident Sitzungen anberaumen 2).
8) Protokolle. Auch von dieſen giebt es zwei verſchiedene
Arten:
a) Die offiziellen Sitzungsprotokolle 3). Das Protokoll
jeder Sitzung liegt während der nächſten Sitzung zur Einſicht aus
und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein Ein-
ſpruch erhoben iſt, als genehmigt erachtet. Wird aber Einſpruch
erhoben, welcher ſich durch die Erklärung der darüber zu hörenden
Schriftführer nicht heben läßt, ſo entſcheidet der Reichstag darüber 4).
Wird der Einſpruch für begründet erachtet, ſo muß noch während
der Sitzung eine neue Faſſung der betreffenden Stelle vorgelegt
werden. Das Protokoll muß enthalten
die gefaßten Beſchlüſſe in wörtlicher Anführung;
die Interpellationen in wörtlicher Faſſung nebſt der Be-
merkung, ob ſie beantwortet ſind;
die amtlichen Anzeigen des Präſidenten.
Das Protokoll wird von dem Präſidenten und zwei Schrift-
führern vollzogen und im Archiv des Reichstages aufbewahrt. Durch
den Druck werden dieſe Protokolle nicht veröffentlicht. Sie allein
haben den Charakter öffentlicher Urkunden über die Reichstags-
Beſchlüſſe.
b) Die Stenographiſchen Berichte über die Verhand-
lungen. Die Ueberwachung der Reviſion derſelben liegt den Schrift-
führern ob 5). Sie enthalten einen vollſtändigen Bericht der ge-
1) Geſch.-Ordn. §. 27.
2) Geſch.-Ordn. §. 2. 25. 28. Ueber ſog. „freie Kommiſſionen“ vergl.
v. Mohl a. a. O. S. 56.
3) Geſch.-Ordn §§. 35—38.
4) Von einem Einſpruch gegen die Richtigkeit des Protokolls iſt wohl zu
unterſcheiden ein Einſpruch gegen die (materielle) Richtigkeit einer im Protokoll
richtig wiedergegebenen Erklärung. Vgl. Stenogr. Berichte 1874. 1. Seſſ S. 113.
5) Geſch.-Ordn. §. 13.
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