Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 54. Bundesglied und Reichsland. Für die Entscheidung dieser Frage kommen folgende Erwägungenin Betracht. Nach der im Art. 7 und Art. 8 des Code civ. festgehaltenen Auch für das Reichsland ist demgemäß die Eigenschaft eines 1) Demgemäß hat die französ. Praxis stets angenommen, daß, wenn ein
Theil des französischen Gebietes an einen andern Staat abgetreten wird, die Bewohner des abgetretenen Gebietes die Eigenschaft von Franzosen verlieren, wenn sie ihren Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiete beibehalten. Vgl. Dalloz et Verge, Code civ. annote. Nr. 97 ff zu Art. 17. (Vol. I. p. 65.) Ferner Löning a. a. O. S. 197, woselbst zahlreiche Literatur-Nachweisungen ge- geben sind. §. 54. Bundesglied und Reichsland. Für die Entſcheidung dieſer Frage kommen folgende Erwägungenin Betracht. Nach der im Art. 7 und Art. 8 des Code civ. feſtgehaltenen Auch für das Reichsland iſt demgemäß die Eigenſchaft eines 1) Demgemäß hat die franzöſ. Praxis ſtets angenommen, daß, wenn ein
Theil des franzöſiſchen Gebietes an einen andern Staat abgetreten wird, die Bewohner des abgetretenen Gebietes die Eigenſchaft von Franzoſen verlieren, wenn ſie ihren Wohnſitz in dem abgetretenen Gebiete beibehalten. Vgl. Dalloz et Vergé, Code civ. annoté. Nr. 97 ff zu Art. 17. (Vol. I. p. 65.) Ferner Löning a. a. O. S. 197, woſelbſt zahlreiche Literatur-Nachweiſungen ge- geben ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0619" n="599"/><fw place="top" type="header">§. 54. Bundesglied und Reichsland.</fw><lb/> Für die Entſcheidung dieſer Frage kommen folgende Erwägungen<lb/> in Betracht.</p><lb/> <p>Nach der im Art. 7 und Art. 8 des <hi rendition="#aq">Code civ.</hi> feſtgehaltenen<lb/> Unterſcheidung zwiſchen <hi rendition="#aq">droits civils</hi> und <hi rendition="#aq">droits politiques</hi> ſteht<lb/><hi rendition="#g">jeder Franzoſe</hi> im Genuß der <hi rendition="#aq">droits civils,</hi> dagegen ſind die<lb/><hi rendition="#aq">droits politiques</hi> abhängig: <hi rendition="#aq">»de la qualité de <hi rendition="#g">citoyen</hi>, laquelle<lb/> ne s’acquiert et ne se conserve, que conformément à la loi<lb/> constitutionelle«.</hi> Nicht jeder Franzoſe iſt zugleich <hi rendition="#aq">citoyen;</hi> es<lb/> iſt demgemäß <hi rendition="#aq">»Français«</hi> nicht „Staatsbürger“, ſondern „Inlän-<lb/> der“ zu überſetzen. Die Vorſchriften des <hi rendition="#aq">Code civ.</hi> über Erwerb<lb/> und Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen (Elſaß-Lothringers)<lb/> haben bis zur Einführung des Reichsgeſetzes vom 1. Juni 1870<lb/> im Reichsland in partikulärer Geltung geſtanden; der Erwerb und<lb/> Verluſt der Eigenſchaft eines <hi rendition="#aq">citoyen</hi> dagegen iſt durch die fran-<lb/> zöſiſchen Verfaſſungs-Geſetze normirt, welche bereits durch den<lb/> Friedensſchluß mit Deutſchland und die Abtretung des reichslän-<lb/> diſchen Gebietes ihre Anwendbarkeit verloren haben. Ein <hi rendition="#g">Nicht-<lb/> Franzoſe</hi> kann niemals die <hi rendition="#aq">droits politiques</hi> ausüben, denn er<lb/> kann niemals <hi rendition="#aq">citoyen</hi> ſein; wohl aber kann er die <hi rendition="#aq">droits civils</hi><lb/> wie ein Franzoſe ausüben, wenn er mit Erlaubniß des Staates<lb/> ſeinen Wohnſitz in Frankreich hat und ſich daſelbſt aufhält. <hi rendition="#aq">Code<lb/> civ.</hi> Art. 13. Das franzöſiſche Recht ſetzt aber allerdings voraus,<lb/> daß jeder Franzoſe auch Unterthan des franzöſiſchen Staates iſt;<lb/> wer einem andern Staatsverbande beitritt, verliert nicht blos die<lb/> Eigenſchaft eines franzöſiſchen <hi rendition="#aq">citoyen,</hi> ſondern auch die Eigenſchaft<lb/> eines <hi rendition="#aq">Français. Code civ.</hi> Art. 17 <note place="foot" n="1)">Demgemäß hat die franzöſ. Praxis ſtets angenommen, daß, wenn ein<lb/> Theil des franzöſiſchen Gebietes an einen andern Staat abgetreten wird, die<lb/> Bewohner des abgetretenen Gebietes die Eigenſchaft von Franzoſen verlieren,<lb/> wenn ſie ihren Wohnſitz in dem abgetretenen Gebiete beibehalten. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Dalloz</hi><lb/> et <hi rendition="#g">Vergé</hi>, Code civ. annoté.</hi> Nr. 97 ff zu Art. 17. (<hi rendition="#aq">Vol. I. p.</hi> 65.) Ferner<lb/><hi rendition="#g">Löning</hi> a. a. O. S. 197, woſelbſt zahlreiche Literatur-Nachweiſungen ge-<lb/> geben ſind.</note>.</p><lb/> <p>Auch für das Reichsland iſt demgemäß die Eigenſchaft eines<lb/> Inländers davon abhängig, daß man ein Unterthan der im Reichs-<lb/> lande beſtehenden Staatsgewalt iſt. Daraus folgt aber keines-<lb/> wegs, daß es eine beſondere elſaß-lothringiſche Staatsgewalt geben<lb/> müſſe. Das Subject der Staatsgewalt in Elſaß-Lothringen iſt<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [599/0619]
§. 54. Bundesglied und Reichsland.
Für die Entſcheidung dieſer Frage kommen folgende Erwägungen
in Betracht.
Nach der im Art. 7 und Art. 8 des Code civ. feſtgehaltenen
Unterſcheidung zwiſchen droits civils und droits politiques ſteht
jeder Franzoſe im Genuß der droits civils, dagegen ſind die
droits politiques abhängig: »de la qualité de citoyen, laquelle
ne s’acquiert et ne se conserve, que conformément à la loi
constitutionelle«. Nicht jeder Franzoſe iſt zugleich citoyen; es
iſt demgemäß »Français« nicht „Staatsbürger“, ſondern „Inlän-
der“ zu überſetzen. Die Vorſchriften des Code civ. über Erwerb
und Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen (Elſaß-Lothringers)
haben bis zur Einführung des Reichsgeſetzes vom 1. Juni 1870
im Reichsland in partikulärer Geltung geſtanden; der Erwerb und
Verluſt der Eigenſchaft eines citoyen dagegen iſt durch die fran-
zöſiſchen Verfaſſungs-Geſetze normirt, welche bereits durch den
Friedensſchluß mit Deutſchland und die Abtretung des reichslän-
diſchen Gebietes ihre Anwendbarkeit verloren haben. Ein Nicht-
Franzoſe kann niemals die droits politiques ausüben, denn er
kann niemals citoyen ſein; wohl aber kann er die droits civils
wie ein Franzoſe ausüben, wenn er mit Erlaubniß des Staates
ſeinen Wohnſitz in Frankreich hat und ſich daſelbſt aufhält. Code
civ. Art. 13. Das franzöſiſche Recht ſetzt aber allerdings voraus,
daß jeder Franzoſe auch Unterthan des franzöſiſchen Staates iſt;
wer einem andern Staatsverbande beitritt, verliert nicht blos die
Eigenſchaft eines franzöſiſchen citoyen, ſondern auch die Eigenſchaft
eines Français. Code civ. Art. 17 1).
Auch für das Reichsland iſt demgemäß die Eigenſchaft eines
Inländers davon abhängig, daß man ein Unterthan der im Reichs-
lande beſtehenden Staatsgewalt iſt. Daraus folgt aber keines-
wegs, daß es eine beſondere elſaß-lothringiſche Staatsgewalt geben
müſſe. Das Subject der Staatsgewalt in Elſaß-Lothringen iſt
1) Demgemäß hat die franzöſ. Praxis ſtets angenommen, daß, wenn ein
Theil des franzöſiſchen Gebietes an einen andern Staat abgetreten wird, die
Bewohner des abgetretenen Gebietes die Eigenſchaft von Franzoſen verlieren,
wenn ſie ihren Wohnſitz in dem abgetretenen Gebiete beibehalten. Vgl. Dalloz
et Vergé, Code civ. annoté. Nr. 97 ff zu Art. 17. (Vol. I. p. 65.) Ferner
Löning a. a. O. S. 197, woſelbſt zahlreiche Literatur-Nachweiſungen ge-
geben ſind.
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