Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. nuar 1871 das deutsche Reich gegründet werden sollte, daß andiesem Tage die Verfassung desselben in Kraft treten sollte. 3) Die Genehmigung der Volksvertretungen des Norddeut- Auch formell war in den Süddeutschen Staaten der Vorgang Dagegen hat die Zustimmung des Norddeutschen Reichstages 1) Siehe oben S. 27 ff. 2) Badisches u. Hessisches Regierungsblatt v. 31. Dezem- ber 1870. Württemberg Regierungsbl. 1871 Nr. 1. Bayerisches Gesetzbl. 1871 Nr. 22 S. 149. In den 3 ersten Staaten wurde dann noch besonders der Bayerische Vertrag verkündigt. Vgl. Thudichum in v. Hol- zendorffs Jahrb. I S. 5 Note 2. 3) Der Reichstag nahm an dem Vertrage mit Bayern drei unerhebliche
Fassungs-Aenderungen vor, welche sowohl vom Bundesrath und von Bayern als auch von den anderen süddeutschen Staaten acceptirt wurden. §. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches. nuar 1871 das deutſche Reich gegründet werden ſollte, daß andieſem Tage die Verfaſſung deſſelben in Kraft treten ſollte. 3) Die Genehmigung der Volksvertretungen des Norddeut- Auch formell war in den Süddeutſchen Staaten der Vorgang Dagegen hat die Zuſtimmung des Norddeutſchen Reichstages 1) Siehe oben S. 27 ff. 2) Badiſches u. Heſſiſches Regierungsblatt v. 31. Dezem- ber 1870. Württemberg Regierungsbl. 1871 Nr. 1. Bayeriſches Geſetzbl. 1871 Nr. 22 S. 149. In den 3 erſten Staaten wurde dann noch beſonders der Bayeriſche Vertrag verkündigt. Vgl. Thudichum in v. Hol- zendorffs Jahrb. I S. 5 Note 2. 3) Der Reichstag nahm an dem Vertrage mit Bayern drei unerhebliche
Faſſungs-Aenderungen vor, welche ſowohl vom Bundesrath und von Bayern als auch von den anderen ſüddeutſchen Staaten acceptirt wurden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0065" n="45"/><fw place="top" type="header">§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.</fw><lb/> nuar 1871 das deutſche Reich gegründet werden ſollte, daß an<lb/> dieſem Tage die Verfaſſung deſſelben in Kraft treten ſollte.</p><lb/> <p>3) Die Genehmigung der Volksvertretungen des Norddeut-<lb/> ſchen Bundes und der 4 ſüddeutſchen Staaten beziehen ſich auf<lb/> dieſe „Gründung“ d. h. im Norddeutſchen Bunde auf die Erwei-<lb/> terung deſſelben durch Aufnahme der ſüddeutſchen Staaten, in den<lb/> ſüddeutſchen Staaten auf deren Eintritt in den Bund. Die Reichs-<lb/> verfaſſung iſt in den ſüddeutſchen Staaten nicht als „Landesgeſetz“<lb/> eingeführt worden; es wäre dies eben ſo unmöglich geweſen, wie<lb/> die Einführung der Norddeutſchen Bundesverfaſſung als Landes-<lb/> geſetze der Norddeutſchen Staaten <note place="foot" n="1)">Siehe oben S. 27 ff.</note>. Der Eintritt der Süddeut-<lb/> ſchen Staaten in den Bund hat zwar eine höchſt eingreifende Ver-<lb/> änderung ihres Landesrechtes bewirkt und zur Folge gehabt, aber<lb/> nur dieſer Eintritt ſelbſt iſt ein Willensakt der ſüddeutſchen Staa-<lb/> ten geweſen, die Einrichtungen des Bundes ſind nicht Objecte der<lb/> Staatsgewalt und mithin auch nicht der Geſetzgebung der ſüddeut-<lb/> ſchen Staaten.</p><lb/> <p>Auch formell war in den Süddeutſchen Staaten der Vorgang<lb/> dieſem Sachverhalt entſprechend, indem nicht die Bundesverfaſſung<lb/> als ſolche geſetzlich ſanctionirt wurde, ſondern die „Verträge“ un-<lb/> ter Conſtatirung der ihnen zu Theil gewordenen landſtändiſchen<lb/> Genehmigung und der erfolgten Ratifizirung verkündet wurden <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Badiſches</hi> u. <hi rendition="#g">Heſſiſches Regierungsblatt</hi> v. 31. Dezem-<lb/> ber 1870. <hi rendition="#g">Württemberg</hi> Regierungsbl. 1871 Nr. 1. <hi rendition="#g">Bayeriſches<lb/> Geſetzbl</hi>. 1871 Nr. 22 S. 149. In den 3 erſten Staaten wurde dann noch<lb/> beſonders der Bayeriſche Vertrag verkündigt. Vgl. <hi rendition="#g">Thudichum</hi> in v. Hol-<lb/> zendorffs Jahrb. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 5 Note 2.</note>.</p><lb/> <p>Dagegen hat die Zuſtimmung des Norddeutſchen Reichstages<lb/> eine etwas abweichende Bedeutung. Auch hier war ſie „Geneh-<lb/> migung der Verträge“ <note place="foot" n="3)">Der Reichstag nahm an dem Vertrage mit Bayern drei unerhebliche<lb/> Faſſungs-Aenderungen vor, welche ſowohl vom Bundesrath und von Bayern<lb/> als auch von den anderen ſüddeutſchen Staaten acceptirt wurden.</note> und damit ſtaatsrechtliche Ermächtigung<lb/> der Bundesregierung, die zur Ausführung der Verträge erforder-<lb/> lichen Handlungen vorzunehmen. Aber zugleich gehörte zur Aus-<lb/> führung dieſer Verträge eine Veränderung der bisher geltenden<lb/> Bundesverfaſſung, und zwar <hi rendition="#g">nicht nur redactionell</hi> durch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0065]
§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.
nuar 1871 das deutſche Reich gegründet werden ſollte, daß an
dieſem Tage die Verfaſſung deſſelben in Kraft treten ſollte.
3) Die Genehmigung der Volksvertretungen des Norddeut-
ſchen Bundes und der 4 ſüddeutſchen Staaten beziehen ſich auf
dieſe „Gründung“ d. h. im Norddeutſchen Bunde auf die Erwei-
terung deſſelben durch Aufnahme der ſüddeutſchen Staaten, in den
ſüddeutſchen Staaten auf deren Eintritt in den Bund. Die Reichs-
verfaſſung iſt in den ſüddeutſchen Staaten nicht als „Landesgeſetz“
eingeführt worden; es wäre dies eben ſo unmöglich geweſen, wie
die Einführung der Norddeutſchen Bundesverfaſſung als Landes-
geſetze der Norddeutſchen Staaten 1). Der Eintritt der Süddeut-
ſchen Staaten in den Bund hat zwar eine höchſt eingreifende Ver-
änderung ihres Landesrechtes bewirkt und zur Folge gehabt, aber
nur dieſer Eintritt ſelbſt iſt ein Willensakt der ſüddeutſchen Staa-
ten geweſen, die Einrichtungen des Bundes ſind nicht Objecte der
Staatsgewalt und mithin auch nicht der Geſetzgebung der ſüddeut-
ſchen Staaten.
Auch formell war in den Süddeutſchen Staaten der Vorgang
dieſem Sachverhalt entſprechend, indem nicht die Bundesverfaſſung
als ſolche geſetzlich ſanctionirt wurde, ſondern die „Verträge“ un-
ter Conſtatirung der ihnen zu Theil gewordenen landſtändiſchen
Genehmigung und der erfolgten Ratifizirung verkündet wurden 2).
Dagegen hat die Zuſtimmung des Norddeutſchen Reichstages
eine etwas abweichende Bedeutung. Auch hier war ſie „Geneh-
migung der Verträge“ 3) und damit ſtaatsrechtliche Ermächtigung
der Bundesregierung, die zur Ausführung der Verträge erforder-
lichen Handlungen vorzunehmen. Aber zugleich gehörte zur Aus-
führung dieſer Verträge eine Veränderung der bisher geltenden
Bundesverfaſſung, und zwar nicht nur redactionell durch
1) Siehe oben S. 27 ff.
2) Badiſches u. Heſſiſches Regierungsblatt v. 31. Dezem-
ber 1870. Württemberg Regierungsbl. 1871 Nr. 1. Bayeriſches
Geſetzbl. 1871 Nr. 22 S. 149. In den 3 erſten Staaten wurde dann noch
beſonders der Bayeriſche Vertrag verkündigt. Vgl. Thudichum in v. Hol-
zendorffs Jahrb. I S. 5 Note 2.
3) Der Reichstag nahm an dem Vertrage mit Bayern drei unerhebliche
Faſſungs-Aenderungen vor, welche ſowohl vom Bundesrath und von Bayern
als auch von den anderen ſüddeutſchen Staaten acceptirt wurden.
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