Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 72. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens. steht den Eiseubahnverwaltungen gegen die Verfügungen der Reichs-behörden keinerlei Beschwerde- oder Rekursrecht mit aufschiebender Wirkung zu, sie müssen vielmehr "unweigerlich" Folge leisten. Eben- so wenig haben sie ein Mitbestimmungsrecht über die Tarife für die Transporte von Truppen und Kriegsmaterial; die Entschädigung soll vielmehr für sämmtliche Eisenbahnen die gleiche sein 1) und ist vom Reich festzustellen. Eine nähere Präzisirung haben die im Art. 47 der R.V. ent- Die nähere Darstellung der den Eisenbahn-Verwaltungen für VI. Das Verhältniß der Eisenbahn-Verwaltungen zur Post- Ueber die Einrichtung und Kompetenz des Reichs-Eisen- 1) In dieser Weise ist der Ausdruck bei den Berathungen des konstitui- renden Reichstags von 1867 von dem Minister Delbrück interpretirt worden. Stenogr. Berichte S. 509. 2) R.-G.-Bl. 1873 S. 136. 3) R.-G.-Bl. 1875 S. 57.
§. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens. ſteht den Eiſeubahnverwaltungen gegen die Verfügungen der Reichs-behörden keinerlei Beſchwerde- oder Rekursrecht mit aufſchiebender Wirkung zu, ſie müſſen vielmehr „unweigerlich“ Folge leiſten. Eben- ſo wenig haben ſie ein Mitbeſtimmungsrecht über die Tarife für die Transporte von Truppen und Kriegsmaterial; die Entſchädigung ſoll vielmehr für ſämmtliche Eiſenbahnen die gleiche ſein 1) und iſt vom Reich feſtzuſtellen. Eine nähere Präziſirung haben die im Art. 47 der R.V. ent- Die nähere Darſtellung der den Eiſenbahn-Verwaltungen für VI. Das Verhältniß der Eiſenbahn-Verwaltungen zur Poſt- Ueber die Einrichtung und Kompetenz des Reichs-Eiſen- 1) In dieſer Weiſe iſt der Ausdruck bei den Berathungen des konſtitui- renden Reichstags von 1867 von dem Miniſter Delbrück interpretirt worden. Stenogr. Berichte S. 509. 2) R.-G.-Bl. 1873 S. 136. 3) R.-G.-Bl. 1875 S. 57.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0393" n="379"/><fw place="top" type="header">§. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens.</fw><lb/> ſteht den Eiſeubahnverwaltungen gegen die Verfügungen der Reichs-<lb/> behörden keinerlei Beſchwerde- oder Rekursrecht mit aufſchiebender<lb/> Wirkung zu, ſie müſſen vielmehr „unweigerlich“ Folge leiſten. Eben-<lb/> ſo wenig haben ſie ein Mitbeſtimmungsrecht über die Tarife für<lb/> die Transporte von Truppen und Kriegsmaterial; die Entſchädigung<lb/> ſoll vielmehr für ſämmtliche Eiſenbahnen die <hi rendition="#g">gleiche</hi> ſein <note place="foot" n="1)">In dieſer Weiſe iſt der Ausdruck bei den Berathungen des konſtitui-<lb/> renden Reichstags von 1867 von dem Miniſter Delbrück interpretirt worden.<lb/> Stenogr. Berichte S. 509.</note> und<lb/> iſt vom Reich feſtzuſtellen.</p><lb/> <p>Eine nähere Präziſirung haben die im Art. 47 der R.V. ent-<lb/> haltenen Grundſätze hinſichtlich des Maaßes der Leiſtungen, welche<lb/> von den Eiſenbahn-Verwaltungen gefordert werden dürfen, durch<lb/> die Reichsgeſetze über die Militairlaſten erhalten. Dieſe Geſetze<lb/> unterſcheiden zwiſchen <hi rendition="#g">Kriegsl</hi>eiſtungen und zwiſchen Natural-<lb/> leiſtungen für die bewaffnete Macht <hi rendition="#g">im Frieden</hi>; jene ſind normirt<lb/> in dem Reichsgeſetz v. 13. Juni 1873 §§. 28—31 <note place="foot" n="2)">R.-G.-Bl. 1873 S. 136.</note>; dieſe durch<lb/> das Reichsgeſetz vom 13. Febr. 1875 §. 15 <note place="foot" n="3)">R.-G.-Bl. 1875 S. 57.</note>, welches die Feſt-<lb/> ſtellung des Tarifs für Militairtransporte dem Bundesrath über-<lb/> trägt.</p><lb/> <p>Die nähere Darſtellung der den Eiſenbahn-Verwaltungen für<lb/> militairiſche Zwecke obliegenden Verpflichtungen wird unten bei der<lb/> Erörterung des Heerweſens im Zuſammenhange mit den andern<lb/> finanziellen Militairlaſten gegeben werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Das Verhältniß der Eiſenbahn-Verwaltungen zur <hi rendition="#g">Poſt-<lb/> und Telegraphen-Verwaltung</hi> iſt im vorhergehenden<lb/> Paragraphen erörtert worden. Die den Eiſenbahn-Verwaltungen<lb/> im Intereſſe der <hi rendition="#g">Zollverwaltung</hi> obliegenden Verpflichtungen<lb/> werden bei dem Reichsfinanzweſen zur Darſtellung kommen; eben<lb/> dahin gehört die Beſprechung der im Eigenthum und Betrieb des<lb/><hi rendition="#g">Reichsfiskus</hi> befindlichen Bahnen.</p><lb/> <p>Ueber die Einrichtung und Kompetenz des <hi rendition="#g">Reichs-Eiſen-<lb/> bahn-Amts</hi> vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 341 ff. 380 fg.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [379/0393]
§. 72. Die Verwaltung des Eiſenbahnweſens.
ſteht den Eiſeubahnverwaltungen gegen die Verfügungen der Reichs-
behörden keinerlei Beſchwerde- oder Rekursrecht mit aufſchiebender
Wirkung zu, ſie müſſen vielmehr „unweigerlich“ Folge leiſten. Eben-
ſo wenig haben ſie ein Mitbeſtimmungsrecht über die Tarife für
die Transporte von Truppen und Kriegsmaterial; die Entſchädigung
ſoll vielmehr für ſämmtliche Eiſenbahnen die gleiche ſein 1) und
iſt vom Reich feſtzuſtellen.
Eine nähere Präziſirung haben die im Art. 47 der R.V. ent-
haltenen Grundſätze hinſichtlich des Maaßes der Leiſtungen, welche
von den Eiſenbahn-Verwaltungen gefordert werden dürfen, durch
die Reichsgeſetze über die Militairlaſten erhalten. Dieſe Geſetze
unterſcheiden zwiſchen Kriegsleiſtungen und zwiſchen Natural-
leiſtungen für die bewaffnete Macht im Frieden; jene ſind normirt
in dem Reichsgeſetz v. 13. Juni 1873 §§. 28—31 2); dieſe durch
das Reichsgeſetz vom 13. Febr. 1875 §. 15 3), welches die Feſt-
ſtellung des Tarifs für Militairtransporte dem Bundesrath über-
trägt.
Die nähere Darſtellung der den Eiſenbahn-Verwaltungen für
militairiſche Zwecke obliegenden Verpflichtungen wird unten bei der
Erörterung des Heerweſens im Zuſammenhange mit den andern
finanziellen Militairlaſten gegeben werden.
VI. Das Verhältniß der Eiſenbahn-Verwaltungen zur Poſt-
und Telegraphen-Verwaltung iſt im vorhergehenden
Paragraphen erörtert worden. Die den Eiſenbahn-Verwaltungen
im Intereſſe der Zollverwaltung obliegenden Verpflichtungen
werden bei dem Reichsfinanzweſen zur Darſtellung kommen; eben
dahin gehört die Beſprechung der im Eigenthum und Betrieb des
Reichsfiskus befindlichen Bahnen.
Ueber die Einrichtung und Kompetenz des Reichs-Eiſen-
bahn-Amts vgl. Bd. I. S. 341 ff. 380 fg.
1) In dieſer Weiſe iſt der Ausdruck bei den Berathungen des konſtitui-
renden Reichstags von 1867 von dem Miniſter Delbrück interpretirt worden.
Stenogr. Berichte S. 509.
2) R.-G.-Bl. 1873 S. 136.
3) R.-G.-Bl. 1875 S. 57.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |