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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 84. Die Landwehr.
waltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zustand beginnt mit
dem Tage des Erlasses des Mobilmachungs-Befehls und hört mit
dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in Folge
der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen 1) und
die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des
Kriegszustandes 2).

§. 84. Die Landwehr.

I. Mit dem Kadresystem hängt die Institution der Landwehr
enge zusammen. Die in den Kadres des stehenden Heeres ausge-
bildeten Mannschaften bilden einen Vorrath, aus welchem im Falle
eines Krieges die nothwendige Verstärkung der Streitkräfte ent-
nommen wird. Dies kann aber in doppelter Weise geschehen;
entweder durch Erhöhung des Präsenzstandes der dem stehenden
Heere angehörenden Kadres oder durch Formirung neuer Truppen-
körper, die im Frieden nicht vorhanden sind, sondern deren Bil-
dung nur vorbereitet ist. Beide Arten der Verwendung haben in
der Deutschen Heeresverfassung Platz gefunden. Die jüngeren
Jahrgänge der ausgebildeten und von den Fahnen bereits ent-
lassenen Mannschaften werden im Falle der Kriegsbereitschaft oder
Mobilmachung in die Kadres des stehenden Heeres eingestellt und
zur Erhöhung derselben bis zur Kriegsstärke verwendet; sie werden
als die "Reserve" bezeichnet 3). Die Verpflichtung zum Dienst
im stehenden Heere umfaßt auch das Reserveverhältniß mit; be-
sondere "Reserve-Kadre's" giebt es nicht 4). Dagegen die älteren
Jahrgänge der ausgebildeten wehrpflichtigen Mannschaften werden,
falls ihre Einberufung erfolgt, in der Regel in besondere Trup-
penkörper eingestellt 5). Diese älteren Jahrgänge heißen die "Land-

1) Zu unterscheiden von "Beförderungen zu einer höheren Charge."
2) Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege v. 29. Aug.
1868 §. 15 (bei v. Helldorff Dienstvorschriften III Abth. 2. II S. 4).
3) Wehrges. §. 6.
4) Die "Ersatztruppentheile" haben, wie bereits erwähnt, eine völlig andere
Bedeutung; sie dienen vorzugsweise grade zur Aufnahme und Ausbildung von
Rekruten.
5) Ueber den Unterschied zwischen der Reserve-Dienstpflicht und der Land-
wehr-Dienstpflicht vgl. unten §. 88 V.

§. 84. Die Landwehr.
waltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zuſtand beginnt mit
dem Tage des Erlaſſes des Mobilmachungs-Befehls und hört mit
dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in Folge
der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen 1) und
die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des
Kriegszuſtandes 2).

§. 84. Die Landwehr.

I. Mit dem Kadreſyſtem hängt die Inſtitution der Landwehr
enge zuſammen. Die in den Kadres des ſtehenden Heeres ausge-
bildeten Mannſchaften bilden einen Vorrath, aus welchem im Falle
eines Krieges die nothwendige Verſtärkung der Streitkräfte ent-
nommen wird. Dies kann aber in doppelter Weiſe geſchehen;
entweder durch Erhöhung des Präſenzſtandes der dem ſtehenden
Heere angehörenden Kadres oder durch Formirung neuer Truppen-
körper, die im Frieden nicht vorhanden ſind, ſondern deren Bil-
dung nur vorbereitet iſt. Beide Arten der Verwendung haben in
der Deutſchen Heeresverfaſſung Platz gefunden. Die jüngeren
Jahrgänge der ausgebildeten und von den Fahnen bereits ent-
laſſenen Mannſchaften werden im Falle der Kriegsbereitſchaft oder
Mobilmachung in die Kadres des ſtehenden Heeres eingeſtellt und
zur Erhöhung derſelben bis zur Kriegsſtärke verwendet; ſie werden
als die „Reſerve“ bezeichnet 3). Die Verpflichtung zum Dienſt
im ſtehenden Heere umfaßt auch das Reſerveverhältniß mit; be-
ſondere „Reſerve-Kadre’s“ giebt es nicht 4). Dagegen die älteren
Jahrgänge der ausgebildeten wehrpflichtigen Mannſchaften werden,
falls ihre Einberufung erfolgt, in der Regel in beſondere Trup-
penkörper eingeſtellt 5). Dieſe älteren Jahrgänge heißen die „Land-

1) Zu unterſcheiden von „Beförderungen zu einer höheren Charge.“
2) Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege v. 29. Aug.
1868 §. 15 (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften III Abth. 2. II S. 4).
3) Wehrgeſ. §. 6.
4) Die „Erſatztruppentheile“ haben, wie bereits erwähnt, eine völlig andere
Bedeutung; ſie dienen vorzugsweiſe grade zur Aufnahme und Ausbildung von
Rekruten.
5) Ueber den Unterſchied zwiſchen der Reſerve-Dienſtpflicht und der Land-
wehr-Dienſtpflicht vgl. unten §. 88 V.
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[98/0108] §. 84. Die Landwehr. waltungsbehörden nicht mobil. Der mobile Zuſtand beginnt mit dem Tage des Erlaſſes des Mobilmachungs-Befehls und hört mit dem Tage des Eintritts der Demobilmachung auf. Die in Folge der Kriegsformation eintretenden Stellenverleihungen 1) und die mit ihnen verbundenen Rechte gelten nur für die Dauer des Kriegszuſtandes 2). §. 84. Die Landwehr. I. Mit dem Kadreſyſtem hängt die Inſtitution der Landwehr enge zuſammen. Die in den Kadres des ſtehenden Heeres ausge- bildeten Mannſchaften bilden einen Vorrath, aus welchem im Falle eines Krieges die nothwendige Verſtärkung der Streitkräfte ent- nommen wird. Dies kann aber in doppelter Weiſe geſchehen; entweder durch Erhöhung des Präſenzſtandes der dem ſtehenden Heere angehörenden Kadres oder durch Formirung neuer Truppen- körper, die im Frieden nicht vorhanden ſind, ſondern deren Bil- dung nur vorbereitet iſt. Beide Arten der Verwendung haben in der Deutſchen Heeresverfaſſung Platz gefunden. Die jüngeren Jahrgänge der ausgebildeten und von den Fahnen bereits ent- laſſenen Mannſchaften werden im Falle der Kriegsbereitſchaft oder Mobilmachung in die Kadres des ſtehenden Heeres eingeſtellt und zur Erhöhung derſelben bis zur Kriegsſtärke verwendet; ſie werden als die „Reſerve“ bezeichnet 3). Die Verpflichtung zum Dienſt im ſtehenden Heere umfaßt auch das Reſerveverhältniß mit; be- ſondere „Reſerve-Kadre’s“ giebt es nicht 4). Dagegen die älteren Jahrgänge der ausgebildeten wehrpflichtigen Mannſchaften werden, falls ihre Einberufung erfolgt, in der Regel in beſondere Trup- penkörper eingeſtellt 5). Dieſe älteren Jahrgänge heißen die „Land- 1) Zu unterſcheiden von „Beförderungen zu einer höheren Charge.“ 2) Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege v. 29. Aug. 1868 §. 15 (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften III Abth. 2. II S. 4). 3) Wehrgeſ. §. 6. 4) Die „Erſatztruppentheile“ haben, wie bereits erwähnt, eine völlig andere Bedeutung; ſie dienen vorzugsweiſe grade zur Aufnahme und Ausbildung von Rekruten. 5) Ueber den Unterſchied zwiſchen der Reſerve-Dienſtpflicht und der Land- wehr-Dienſtpflicht vgl. unten §. 88 V.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/108>, abgerufen am 22.11.2024.