Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 84. Die Landwehr. wehr"; die Verpflichtung zum Dienst in derselben dauert 5 Jahrenach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere 1). Die Organisation der Landwehr ist nach Art. 63 Abs. 4 der Für die Organisation der Landwehr giebt es aber gewisse 1. Für die Landwehr-Infanterie gilt die Regel unbedingt, 2. Die Militair-Territorial-Eintheilung ist die Grundlage für 1) Wehrges. §. 7. 2) Durch die Kabin.-Ordre vom 28. Sept. 1875 ist die Verordn. be- treffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. Sept. 1867 aufgehoben worden; an ihre Stelle ist die Landwehrordnung getreten. 3) Vgl. "Militairgesetze" Bd. I Abth. II S. 2. 4) Wehrges. §. 5 Abs. 2. 5) Wehrges. §. 5 Abs. 4. 7*
§. 84. Die Landwehr. wehr“; die Verpflichtung zum Dienſt in derſelben dauert 5 Jahrenach abgeleiſteter Dienſtpflicht im ſtehenden Heere 1). Die Organiſation der Landwehr iſt nach Art. 63 Abſ. 4 der Für die Organiſation der Landwehr giebt es aber gewiſſe 1. Für die Landwehr-Infanterie gilt die Regel unbedingt, 2. Die Militair-Territorial-Eintheilung iſt die Grundlage für 1) Wehrgeſ. §. 7. 2) Durch die Kabin.-Ordre vom 28. Sept. 1875 iſt die Verordn. be- treffend die Organiſation der Landwehrbehörden und die Dienſtverhältniſſe der Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes vom 5. Sept. 1867 aufgehoben worden; an ihre Stelle iſt die Landwehrordnung getreten. 3) Vgl. „Militairgeſetze“ Bd. I Abth. II S. 2. 4) Wehrgeſ. §. 5 Abſ. 2. 5) Wehrgeſ. §. 5 Abſ. 4. 7*
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§. 84. Die Landwehr.
wehr“; die Verpflichtung zum Dienſt in derſelben dauert 5 Jahre
nach abgeleiſteter Dienſtpflicht im ſtehenden Heere 1).
Die Organiſation der Landwehr iſt nach Art. 63 Abſ. 4 der
R.V. vom Kaiſer zu beſtimmen; in Bayern vom König von
Bayern in Uebereinſtimmung mit den für das Bundesheer erlaſſenen
Anordnungen. Dieſe Regelung iſt ergangen für das Preußiſche
Heer und die unter Preuß. Verwaltung ſtehenden Kontingente durch
die Heerordnung vom 28. Septemb. 1875, deren zweiter Theil
als „Landwehrordnung“ bezeichnet iſt 2). Die Heerordnung iſt nach
Vorſchrift des Art. 63 Abſ. 5 der R.V. (ſiehe oben S. 22 fg.) auch
in Sachſen und Württemberg in Kraft getreten. Für das Baye-
riſche Heer iſt eine übereinſtimmende Heerordnung vom König von
Bayern am 20. Dezember 1875 erlaſſen worden 3).
Für die Organiſation der Landwehr giebt es aber gewiſſe
geſetzliche Grundlagen, welche für die Anordnungen des Kaiſers
maßgebend ſind. Dieſelben beſtehen in folgenden zwei Sätzen:
1. Für die Landwehr-Infanterie gilt die Regel unbedingt,
daß ſie in beſonderen Truppenkörpern formirt und zur
Vertheidigung des Vaterlandes als Reſerve für das ſtehende Heer
verwandt wird 4). Für die Mannſchaften der Landwehr-Kaval-
lerie iſt zwar prinzipiell derſelbe Grundſatz in Kraft, jedoch mit
der Einſchränkung, daß die Formirung in beſondere Truppenkörper
nach Maßgabe des Bedarfs erfolgt 5). Für die Landwehrmann-
ſchaften der übrigen Waffen iſt die Regel ausgeſchloſſen; ſie werden
bei eintretender Kriegsgefahr nach Maßgabe des Bedarfs zu den
Fahnen des ſtehenden Heeres einberufen. Hieraus ergiebt ſich,
daß nicht allen Kadres des ſtehenden Heeres auch Landwehr-Kadres
entſprechen und daß die regelmäßige Organiſation der Land-
wehr eine Organiſation der Landwehr-Infanterie iſt.
2. Die Militair-Territorial-Eintheilung iſt die Grundlage für
1) Wehrgeſ. §. 7.
2) Durch die Kabin.-Ordre vom 28. Sept. 1875 iſt die Verordn. be-
treffend die Organiſation der Landwehrbehörden und die Dienſtverhältniſſe der
Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes vom 5. Sept. 1867 aufgehoben worden;
an ihre Stelle iſt die Landwehrordnung getreten.
3) Vgl. „Militairgeſetze“ Bd. I Abth. II S. 2.
4) Wehrgeſ. §. 5 Abſ. 2.
5) Wehrgeſ. §. 5 Abſ. 4.
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