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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 84. Die Landwehr.
die Organisation der Landwehr 1). Die Landwehr-Truppenkörper
müssen daher bestimmten Bezirken entsprechen, welche als Land-
wehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke bezeichnet wer-
den. Da diese zugleich die Aushebungsbezirke bestimmter Forma-
tionen des stehenden Heeres (Brigaden und Regimenter) sind, so
ergiebt sich hieraus eine große Congruenz zwischen der Organisation
des stehenden Heeres und der Landwehr. Durch den Wohnsitz
des Wehrpflichtigen bestimmt sich zunächst der Ort seiner Gestellung,
ferner das Infanterie-Regiment, bei welchem er seine Dienstpflicht
im stehenden Heer zu erfüllen hat, und endlich das Landwehr-
Bataillon, zu welchem er nach Beendigung dieser Dienstpflicht ge-
hört 2). Es ist hierdurch einerseits eine Beziehung der Truppen-
körper zu gewissen Landschaften hergestellt, die auch in ihren Be-
zeichnungen Ausdruck gefunden hat, und andererseits eine Verbin-
dung der Linien-Regimenter und Landwehr-Regimenter untereinan-
der gesichert, indem im Allgemeinen 3) sämmtliche Mannschaften
eines Landwehrbataillons bei einem und demselben Linien-Regiment
ihre militairische Ausbildung erhalten haben.

II. Die Friedens-Organisation der Landwehr-Behör-
den ist durch die angegebenen Grundsätze bestimmt; es gelten für
dieselbe folgende Regeln.

1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehr-Batail-
lonsbezirke
. Die Eintheilung ist vom Kaiser (resp. dem Könige
von Bayern) zu bestimmen; sie ist in der Anlage 1 zur Wehrord-
nung I. Theil (Ersatz-Ordnung) festgestellt 4). Jedem Infanterie-
Regiment entsprechen in der Regel zwei Landwehr-Bataillons-

1) Militairgesetz §. 5 Abs. 3.
2) Eine Ausnahme machen die 9 Preußischen Garde-Landwehr-Regimenter
(18 Bataillone), welche keine provinzielle Zusammengehörigkeit und territoriale
Ersatzbezirke haben. Ihre Organisation ist geregelt durch die Kabinets-
Ordre
vom 1. März 1872 (A.V.Bl. S. 82), das dazu ergangene Minist.-
Rescr. vom 16. Juli 1872 (A.V.Bl. S. 256) und die Kab.-Ordre vom 1. Januar
1873 (A.V.Bl. S. 7).
3) d. h. von den durch den Wechsel des Wohnsitzes hervorgerufenen Ab-
weichungen abgesehen.
4) Es entfallen auf das Gebiet der Preußischen Militairverwaltung
209, auf Sachsen 17, auf Württemberg 17, auf Bayern 32 Landwehr-
Bezirkskommandos.

§. 84. Die Landwehr.
die Organiſation der Landwehr 1). Die Landwehr-Truppenkörper
müſſen daher beſtimmten Bezirken entſprechen, welche als Land-
wehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke bezeichnet wer-
den. Da dieſe zugleich die Aushebungsbezirke beſtimmter Forma-
tionen des ſtehenden Heeres (Brigaden und Regimenter) ſind, ſo
ergiebt ſich hieraus eine große Congruenz zwiſchen der Organiſation
des ſtehenden Heeres und der Landwehr. Durch den Wohnſitz
des Wehrpflichtigen beſtimmt ſich zunächſt der Ort ſeiner Geſtellung,
ferner das Infanterie-Regiment, bei welchem er ſeine Dienſtpflicht
im ſtehenden Heer zu erfüllen hat, und endlich das Landwehr-
Bataillon, zu welchem er nach Beendigung dieſer Dienſtpflicht ge-
hört 2). Es iſt hierdurch einerſeits eine Beziehung der Truppen-
körper zu gewiſſen Landſchaften hergeſtellt, die auch in ihren Be-
zeichnungen Ausdruck gefunden hat, und andererſeits eine Verbin-
dung der Linien-Regimenter und Landwehr-Regimenter untereinan-
der geſichert, indem im Allgemeinen 3) ſämmtliche Mannſchaften
eines Landwehrbataillons bei einem und demſelben Linien-Regiment
ihre militairiſche Ausbildung erhalten haben.

II. Die Friedens-Organiſation der Landwehr-Behör-
den iſt durch die angegebenen Grundſätze beſtimmt; es gelten für
dieſelbe folgende Regeln.

1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehr-Batail-
lonsbezirke
. Die Eintheilung iſt vom Kaiſer (reſp. dem Könige
von Bayern) zu beſtimmen; ſie iſt in der Anlage 1 zur Wehrord-
nung I. Theil (Erſatz-Ordnung) feſtgeſtellt 4). Jedem Infanterie-
Regiment entſprechen in der Regel zwei Landwehr-Bataillons-

1) Militairgeſetz §. 5 Abſ. 3.
2) Eine Ausnahme machen die 9 Preußiſchen Garde-Landwehr-Regimenter
(18 Bataillone), welche keine provinzielle Zuſammengehörigkeit und territoriale
Erſatzbezirke haben. Ihre Organiſation iſt geregelt durch die Kabinets-
Ordre
vom 1. März 1872 (A.V.Bl. S. 82), das dazu ergangene Miniſt.-
Reſcr. vom 16. Juli 1872 (A.V.Bl. S. 256) und die Kab.-Ordre vom 1. Januar
1873 (A.V.Bl. S. 7).
3) d. h. von den durch den Wechſel des Wohnſitzes hervorgerufenen Ab-
weichungen abgeſehen.
4) Es entfallen auf das Gebiet der Preußiſchen Militairverwaltung
209, auf Sachſen 17, auf Württemberg 17, auf Bayern 32 Landwehr-
Bezirkskommandos.
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[100/0110] §. 84. Die Landwehr. die Organiſation der Landwehr 1). Die Landwehr-Truppenkörper müſſen daher beſtimmten Bezirken entſprechen, welche als Land- wehr-Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke bezeichnet wer- den. Da dieſe zugleich die Aushebungsbezirke beſtimmter Forma- tionen des ſtehenden Heeres (Brigaden und Regimenter) ſind, ſo ergiebt ſich hieraus eine große Congruenz zwiſchen der Organiſation des ſtehenden Heeres und der Landwehr. Durch den Wohnſitz des Wehrpflichtigen beſtimmt ſich zunächſt der Ort ſeiner Geſtellung, ferner das Infanterie-Regiment, bei welchem er ſeine Dienſtpflicht im ſtehenden Heer zu erfüllen hat, und endlich das Landwehr- Bataillon, zu welchem er nach Beendigung dieſer Dienſtpflicht ge- hört 2). Es iſt hierdurch einerſeits eine Beziehung der Truppen- körper zu gewiſſen Landſchaften hergeſtellt, die auch in ihren Be- zeichnungen Ausdruck gefunden hat, und andererſeits eine Verbin- dung der Linien-Regimenter und Landwehr-Regimenter untereinan- der geſichert, indem im Allgemeinen 3) ſämmtliche Mannſchaften eines Landwehrbataillons bei einem und demſelben Linien-Regiment ihre militairiſche Ausbildung erhalten haben. II. Die Friedens-Organiſation der Landwehr-Behör- den iſt durch die angegebenen Grundſätze beſtimmt; es gelten für dieſelbe folgende Regeln. 1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehr-Batail- lonsbezirke. Die Eintheilung iſt vom Kaiſer (reſp. dem Könige von Bayern) zu beſtimmen; ſie iſt in der Anlage 1 zur Wehrord- nung I. Theil (Erſatz-Ordnung) feſtgeſtellt 4). Jedem Infanterie- Regiment entſprechen in der Regel zwei Landwehr-Bataillons- 1) Militairgeſetz §. 5 Abſ. 3. 2) Eine Ausnahme machen die 9 Preußiſchen Garde-Landwehr-Regimenter (18 Bataillone), welche keine provinzielle Zuſammengehörigkeit und territoriale Erſatzbezirke haben. Ihre Organiſation iſt geregelt durch die Kabinets- Ordre vom 1. März 1872 (A.V.Bl. S. 82), das dazu ergangene Miniſt.- Reſcr. vom 16. Juli 1872 (A.V.Bl. S. 256) und die Kab.-Ordre vom 1. Januar 1873 (A.V.Bl. S. 7). 3) d. h. von den durch den Wechſel des Wohnſitzes hervorgerufenen Ab- weichungen abgeſehen. 4) Es entfallen auf das Gebiet der Preußiſchen Militairverwaltung 209, auf Sachſen 17, auf Württemberg 17, auf Bayern 32 Landwehr- Bezirkskommandos.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/110>, abgerufen am 22.11.2024.