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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
stückes die Annahme einer Werthverminderung ausgeschlossen sein.
Insbesondere gilt dies von den Beschränkungen in Betreff der An-
lagen auf Beerdigungsplätzen 1). Ebensowenig wird durch die Ver-
pflichtung zur Duldung der Rayonsteine der Werth des Grund-
stücks beeinträchtigt 2).

Es wird ferner für die gesetzlichen Beschränkungen im 3. Rayon
eine Entschädigung nicht gewährt, da in diesem Rayon absolute
Verbote überhaupt nicht bestehen und auch die Genehmigung der
Kommandantur nur zur Herstellung von solchen Anlagen erforder-
lich ist, welche der gewöhnliche Wirthschaftsbetrieb nicht mit sich
bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer solchen An-
lage nachgesucht, aber versagt worden ist, tritt die Verpflichtung
des Reiches zur Entschädigung ein 3).

c) Das Reich kann natürlich sich selbst nicht entschädigen; aber
auch den Bundesstaaten wird für die in ihrem Eigenthum befind-
lichen Grundstücke eine Entschädigung für Rayonbeschränkungen
nicht gezahlt 4).

2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich durch die
Größe der Vermögens-Einbuße, welche für den Besitzer des Grund-
stückes dadurch entsteht, daß dasselbe fortan Beschränkungen in der
Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für
die Feststellung dieser Vermögens-Einbuße gelten im Allgemeinen
dieselben Gesichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung
des gemeinen Kaufwerthes des Grundstückes ist nicht in allen Fällen
dieser Vermögens-Einbuße gleich; sie bezeichnet vielmehr nur das
Minimum derselben, da der gemeine Verkaufswerth als der stets
realisirbare Werth anzusehen ist. Nach den besonderen Verhält-
nissen des Besitzers, seinem Gewerbebetrieb, seinen Wirthschafts-
Bedürfnissen u. s. w. kann aber durch Auflegung der Rayonbe-
schränkungen sein Vermögen eine weit erheblichere Verminderung
erleiden als sie durch die Differenz des Kaufwerthes vor und nach
der Auferlegung ausgedrückt wird; und in diesem Falle ist auch
die Schadloshaltung so hoch zu bemessen, daß dem Vermögen des

1) Die Benutzung als Beerdigungsplatz wird nicht ausgeschlossen, sondern
nur die Errichtung von Grabhügeln und Denkmälern ist beschränkt.
2) §. 34 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.
3) §. 38 Abs. 1.
4) §. 34 Abs. 2 Ziff. 2.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
ſtückes die Annahme einer Werthverminderung ausgeſchloſſen ſein.
Insbeſondere gilt dies von den Beſchränkungen in Betreff der An-
lagen auf Beerdigungsplätzen 1). Ebenſowenig wird durch die Ver-
pflichtung zur Duldung der Rayonſteine der Werth des Grund-
ſtücks beeinträchtigt 2).

Es wird ferner für die geſetzlichen Beſchränkungen im 3. Rayon
eine Entſchädigung nicht gewährt, da in dieſem Rayon abſolute
Verbote überhaupt nicht beſtehen und auch die Genehmigung der
Kommandantur nur zur Herſtellung von ſolchen Anlagen erforder-
lich iſt, welche der gewöhnliche Wirthſchaftsbetrieb nicht mit ſich
bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer ſolchen An-
lage nachgeſucht, aber verſagt worden iſt, tritt die Verpflichtung
des Reiches zur Entſchädigung ein 3).

c) Das Reich kann natürlich ſich ſelbſt nicht entſchädigen; aber
auch den Bundesſtaaten wird für die in ihrem Eigenthum befind-
lichen Grundſtücke eine Entſchädigung für Rayonbeſchränkungen
nicht gezahlt 4).

2. Die Höhe der Entſchädigung beſtimmt ſich durch die
Größe der Vermögens-Einbuße, welche für den Beſitzer des Grund-
ſtückes dadurch entſteht, daß daſſelbe fortan Beſchränkungen in der
Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für
die Feſtſtellung dieſer Vermögens-Einbuße gelten im Allgemeinen
dieſelben Geſichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung
des gemeinen Kaufwerthes des Grundſtückes iſt nicht in allen Fällen
dieſer Vermögens-Einbuße gleich; ſie bezeichnet vielmehr nur das
Minimum derſelben, da der gemeine Verkaufswerth als der ſtets
realiſirbare Werth anzuſehen iſt. Nach den beſonderen Verhält-
niſſen des Beſitzers, ſeinem Gewerbebetrieb, ſeinen Wirthſchafts-
Bedürfniſſen u. ſ. w. kann aber durch Auflegung der Rayonbe-
ſchränkungen ſein Vermögen eine weit erheblichere Verminderung
erleiden als ſie durch die Differenz des Kaufwerthes vor und nach
der Auferlegung ausgedrückt wird; und in dieſem Falle iſt auch
die Schadloshaltung ſo hoch zu bemeſſen, daß dem Vermögen des

1) Die Benutzung als Beerdigungsplatz wird nicht ausgeſchloſſen, ſondern
nur die Errichtung von Grabhügeln und Denkmälern iſt beſchränkt.
2) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.
3) §. 38 Abſ. 1.
4) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 2.
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[388/0398] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. ſtückes die Annahme einer Werthverminderung ausgeſchloſſen ſein. Insbeſondere gilt dies von den Beſchränkungen in Betreff der An- lagen auf Beerdigungsplätzen 1). Ebenſowenig wird durch die Ver- pflichtung zur Duldung der Rayonſteine der Werth des Grund- ſtücks beeinträchtigt 2). Es wird ferner für die geſetzlichen Beſchränkungen im 3. Rayon eine Entſchädigung nicht gewährt, da in dieſem Rayon abſolute Verbote überhaupt nicht beſtehen und auch die Genehmigung der Kommandantur nur zur Herſtellung von ſolchen Anlagen erforder- lich iſt, welche der gewöhnliche Wirthſchaftsbetrieb nicht mit ſich bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer ſolchen An- lage nachgeſucht, aber verſagt worden iſt, tritt die Verpflichtung des Reiches zur Entſchädigung ein 3). c) Das Reich kann natürlich ſich ſelbſt nicht entſchädigen; aber auch den Bundesſtaaten wird für die in ihrem Eigenthum befind- lichen Grundſtücke eine Entſchädigung für Rayonbeſchränkungen nicht gezahlt 4). 2. Die Höhe der Entſchädigung beſtimmt ſich durch die Größe der Vermögens-Einbuße, welche für den Beſitzer des Grund- ſtückes dadurch entſteht, daß daſſelbe fortan Beſchränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für die Feſtſtellung dieſer Vermögens-Einbuße gelten im Allgemeinen dieſelben Geſichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung des gemeinen Kaufwerthes des Grundſtückes iſt nicht in allen Fällen dieſer Vermögens-Einbuße gleich; ſie bezeichnet vielmehr nur das Minimum derſelben, da der gemeine Verkaufswerth als der ſtets realiſirbare Werth anzuſehen iſt. Nach den beſonderen Verhält- niſſen des Beſitzers, ſeinem Gewerbebetrieb, ſeinen Wirthſchafts- Bedürfniſſen u. ſ. w. kann aber durch Auflegung der Rayonbe- ſchränkungen ſein Vermögen eine weit erheblichere Verminderung erleiden als ſie durch die Differenz des Kaufwerthes vor und nach der Auferlegung ausgedrückt wird; und in dieſem Falle iſt auch die Schadloshaltung ſo hoch zu bemeſſen, daß dem Vermögen des 1) Die Benutzung als Beerdigungsplatz wird nicht ausgeſchloſſen, ſondern nur die Errichtung von Grabhügeln und Denkmälern iſt beſchränkt. 2) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3. 3) §. 38 Abſ. 1. 4) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/398>, abgerufen am 22.11.2024.