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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
dienstes gilt die Regel, daß der einzelne Hauptschöffe an höchstens
fünf Sitzungstagen im Jahre den Dienst zu leisten hat 1); wenn
die Geschäfte jedoch die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen
erforderlich machen, so kann eine Mehrbelastung der Schöffen noth-
wendig werden, welche dieselben sich gefallen lassen müssen 2). Auch
müssen sie bis zur Beendigung der Sitzung ausharren, wenn die
Dauer derselben sich über die dafür anberaumte Zeit (Sitzungstag)
hinaus erstreckt 3). Die Dienstpflicht der Geschworenen be-
schränkt sich auf eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts;
diejenigen Geschworenen, welche bereits in einer Sitzungsperiode
ihre Verpflichtung erfüllt haben, werden daher in demselben Ge-
schäftsjahr bei einer späteren Feststellung der Spruchliste der Aus-
loosung nur dann wieder unterworfen, wenn dies von ihnen selbst
beantragt wird 4) Wenn sich die Sitzungsperiode über den End-
termin des Geschäftsjahres hinaus erstreckt, so bleiben die zu der-
selben einberufenen Geschworenen bis zum Schlusse der Sitzungen
zur Mitwirkung verpflichtet 5).

Die Dienstpflicht der Hülfsschöffen und Hülfsgeschworenen ist
nur eine eventuelle Dienstpflicht, deren Umfang sich durch das
Bedürfniß nach Maßgabe der thatsächlichen Umstände bestimmt.
In einem und demselben Geschäftsjahre soll Niemand zugleich zum
Geschworenen und zum Schöffen bestimmt werden 6) und wer in
einem Geschäftsjahre den Dienst als Geschworener oder an wenig-
stens 5 Sitzungstagen den Dienst als Schöffe geleistet hat, kann in
dem folgenden Jahre die Einberufung ablehnen 7).

c) Die Gegenleistung des Staates. Die Erfüllung
der Gerichtsdienstpflicht ist eine unentgeldliche Leistung 8); die

1) Gerichtsverf.Ges. §. 43 Abs. 2.
2) Gerichtsverf.Ges. §. 48 Abs. 1.
3) ebendas. §. 50.
4) ebendas. §. 91 Abs. 2.
5) ebenda §. 95.
6) ebenda §. 97. Es handelt sich hier nicht um die "Unvereinbarkeit des
Schöffen- und Geschworenen-Amtes", wie Seuffert S. 65 meint, sondern
um eine Begränzung des Umfangs der Dienstpflicht. Niemand soll doppelt
belastet werden.
7) ebenda §. 35 Ziff. 2. §. 85 Abs. 2.
8) Das Gerichtsverfassungs-Ges. drückt dies in der Art aus, daß es die
Aemter der Schöffen und Geschworenen für "Ehrenämter" erklärt. §. 31. 84.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
dienſtes gilt die Regel, daß der einzelne Hauptſchöffe an höchſtens
fünf Sitzungstagen im Jahre den Dienſt zu leiſten hat 1); wenn
die Geſchäfte jedoch die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen
erforderlich machen, ſo kann eine Mehrbelaſtung der Schöffen noth-
wendig werden, welche dieſelben ſich gefallen laſſen müſſen 2). Auch
müſſen ſie bis zur Beendigung der Sitzung ausharren, wenn die
Dauer derſelben ſich über die dafür anberaumte Zeit (Sitzungstag)
hinaus erſtreckt 3). Die Dienſtpflicht der Geſchworenen be-
ſchränkt ſich auf eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts;
diejenigen Geſchworenen, welche bereits in einer Sitzungsperiode
ihre Verpflichtung erfüllt haben, werden daher in demſelben Ge-
ſchäftsjahr bei einer ſpäteren Feſtſtellung der Spruchliſte der Aus-
looſung nur dann wieder unterworfen, wenn dies von ihnen ſelbſt
beantragt wird 4) Wenn ſich die Sitzungsperiode über den End-
termin des Geſchäftsjahres hinaus erſtreckt, ſo bleiben die zu der-
ſelben einberufenen Geſchworenen bis zum Schluſſe der Sitzungen
zur Mitwirkung verpflichtet 5).

Die Dienſtpflicht der Hülfsſchöffen und Hülfsgeſchworenen iſt
nur eine eventuelle Dienſtpflicht, deren Umfang ſich durch das
Bedürfniß nach Maßgabe der thatſächlichen Umſtände beſtimmt.
In einem und demſelben Geſchäftsjahre ſoll Niemand zugleich zum
Geſchworenen und zum Schöffen beſtimmt werden 6) und wer in
einem Geſchäftsjahre den Dienſt als Geſchworener oder an wenig-
ſtens 5 Sitzungstagen den Dienſt als Schöffe geleiſtet hat, kann in
dem folgenden Jahre die Einberufung ablehnen 7).

c) Die Gegenleiſtung des Staates. Die Erfüllung
der Gerichtsdienſtpflicht iſt eine unentgeldliche Leiſtung 8); die

1) Gerichtsverf.Geſ. §. 43 Abſ. 2.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 48 Abſ. 1.
3) ebendaſ. §. 50.
4) ebendaſ. §. 91 Abſ. 2.
5) ebenda §. 95.
6) ebenda §. 97. Es handelt ſich hier nicht um die „Unvereinbarkeit des
Schöffen- und Geſchworenen-Amtes“, wie Seuffert S. 65 meint, ſondern
um eine Begränzung des Umfangs der Dienſtpflicht. Niemand ſoll doppelt
belaſtet werden.
7) ebenda §. 35 Ziff. 2. §. 85 Abſ. 2.
8) Das Gerichtsverfaſſungs-Geſ. drückt dies in der Art aus, daß es die
Aemter der Schöffen und Geſchworenen für „Ehrenämter“ erklärt. §. 31. 84.
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[140/0150] §. 104. Der Gerichtsdienſt. dienſtes gilt die Regel, daß der einzelne Hauptſchöffe an höchſtens fünf Sitzungstagen im Jahre den Dienſt zu leiſten hat 1); wenn die Geſchäfte jedoch die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen, ſo kann eine Mehrbelaſtung der Schöffen noth- wendig werden, welche dieſelben ſich gefallen laſſen müſſen 2). Auch müſſen ſie bis zur Beendigung der Sitzung ausharren, wenn die Dauer derſelben ſich über die dafür anberaumte Zeit (Sitzungstag) hinaus erſtreckt 3). Die Dienſtpflicht der Geſchworenen be- ſchränkt ſich auf eine Sitzungsperiode des Schwurgerichts; diejenigen Geſchworenen, welche bereits in einer Sitzungsperiode ihre Verpflichtung erfüllt haben, werden daher in demſelben Ge- ſchäftsjahr bei einer ſpäteren Feſtſtellung der Spruchliſte der Aus- looſung nur dann wieder unterworfen, wenn dies von ihnen ſelbſt beantragt wird 4) Wenn ſich die Sitzungsperiode über den End- termin des Geſchäftsjahres hinaus erſtreckt, ſo bleiben die zu der- ſelben einberufenen Geſchworenen bis zum Schluſſe der Sitzungen zur Mitwirkung verpflichtet 5). Die Dienſtpflicht der Hülfsſchöffen und Hülfsgeſchworenen iſt nur eine eventuelle Dienſtpflicht, deren Umfang ſich durch das Bedürfniß nach Maßgabe der thatſächlichen Umſtände beſtimmt. In einem und demſelben Geſchäftsjahre ſoll Niemand zugleich zum Geſchworenen und zum Schöffen beſtimmt werden 6) und wer in einem Geſchäftsjahre den Dienſt als Geſchworener oder an wenig- ſtens 5 Sitzungstagen den Dienſt als Schöffe geleiſtet hat, kann in dem folgenden Jahre die Einberufung ablehnen 7). c) Die Gegenleiſtung des Staates. Die Erfüllung der Gerichtsdienſtpflicht iſt eine unentgeldliche Leiſtung 8); die 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 43 Abſ. 2. 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 48 Abſ. 1. 3) ebendaſ. §. 50. 4) ebendaſ. §. 91 Abſ. 2. 5) ebenda §. 95. 6) ebenda §. 97. Es handelt ſich hier nicht um die „Unvereinbarkeit des Schöffen- und Geſchworenen-Amtes“, wie Seuffert S. 65 meint, ſondern um eine Begränzung des Umfangs der Dienſtpflicht. Niemand ſoll doppelt belaſtet werden. 7) ebenda §. 35 Ziff. 2. §. 85 Abſ. 2. 8) Das Gerichtsverfaſſungs-Geſ. drückt dies in der Art aus, daß es die Aemter der Schöffen und Geſchworenen für „Ehrenämter“ erklärt. §. 31. 84.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/150>, abgerufen am 21.11.2024.