Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 112. Die Einheit des Zollgebietes. werden kann 1). Der Anschluß der Stadt und des Gebiets vonHamburg nach dieser Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober 1888 (nach Herstellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen) an einem vom Bundesrath festzustellenden Tage erfolgen. 3. Da zum Bundesgebiete selbstverständlich auch die Strom- 1) Aus der "fortdauernden Anwendung des Art. 34 der R.V." folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf Aufhebung des Freihafens einmal stellen sollte, vielleicht unter der bundes- freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath allein darüber zu entscheiden haben würde, ohne daß es eines Gesetzes bedürfte. Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorst, Stenogr. Berichte 20. Januar 1882 S. 790, "daß §. 1 des Gesetzes nicht ein bloßer einfacher Gesetzesparagraph, sondern ein Verfassungsparagraph sei, so daß eine Abänderung desselben nur möglich sein würde, wenn nicht 14 Mitglieder des Bundesrathes widersprechen", beruht auf einer mißverständlichen Auffas- sung des Art. 34 der R.V. 2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern
Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgische Brochüre: "Die Freiheit der Elbschifffahrt. Geschichtl. Erläuterungen der staatsrechtl. Sachlage. Hamburg 1880. -- Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfassenden Verhandlungen des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg., Fürst Bismarck S. 1268, besonders Hofmann S. 1295, sowie die Ver- handlungen von 1882 I. Session S. 635 ff. §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. werden kann 1). Der Anſchluß der Stadt und des Gebiets vonHamburg nach dieſer Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober 1888 (nach Herſtellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen) an einem vom Bundesrath feſtzuſtellenden Tage erfolgen. 3. Da zum Bundesgebiete ſelbſtverſtändlich auch die Strom- 1) Aus der „fortdauernden Anwendung des Art. 34 der R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf Aufhebung des Freihafens einmal ſtellen ſollte, vielleicht unter der bundes- freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath allein darüber zu entſcheiden haben würde, ohne daß es eines Geſetzes bedürfte. Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorſt, Stenogr. Berichte 20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Geſetzes nicht ein bloßer einfacher Geſetzesparagraph, ſondern ein Verfaſſungsparagraph ſei, ſo daß eine Abänderung deſſelben nur möglich ſein würde, wenn nicht 14 Mitglieder des Bundesrathes widerſprechen“, beruht auf einer mißverſtändlichen Auffaſ- ſung des Art. 34 der R.V. 2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern
Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgiſche Brochüre: „Die Freiheit der Elbſchifffahrt. Geſchichtl. Erläuterungen der ſtaatsrechtl. Sachlage. Hamburg 1880. — Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfaſſenden Verhandlungen des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg., Fürſt Bismarck S. 1268, beſonders Hofmann S. 1295, ſowie die Ver- handlungen von 1882 I. Seſſion S. 635 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0272" n="262"/><fw place="top" type="header">§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.</fw><lb/> werden kann <note place="foot" n="1)">Aus der „<hi rendition="#g">fortdauernden Anwendung des Art.</hi> 34 <hi rendition="#g">der</hi><lb/> R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf<lb/> Aufhebung des Freihafens einmal ſtellen ſollte, vielleicht unter der bundes-<lb/> freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der <hi rendition="#g">Bundesrath</hi><lb/> allein darüber zu entſcheiden haben würde, ohne daß es eines Geſetzes bedürfte.<lb/> Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von <hi rendition="#g">Windthorſt</hi>, Stenogr. Berichte<lb/> 20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Geſetzes nicht ein bloßer einfacher<lb/> Geſetzesparagraph, ſondern ein <hi rendition="#g">Verfaſſungsparagraph</hi> ſei, ſo daß<lb/> eine Abänderung deſſelben nur möglich ſein würde, wenn nicht 14 Mitglieder<lb/> des Bundesrathes widerſprechen“, beruht auf einer mißverſtändlichen Auffaſ-<lb/> ſung des Art. 34 der R.V.</note>. Der Anſchluß der Stadt und des Gebiets von<lb/> Hamburg nach dieſer Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober<lb/> 1888 (nach Herſtellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen)<lb/> an einem <hi rendition="#g">vom Bundesrath</hi> feſtzuſtellenden Tage erfolgen.</p><lb/> <p>3. Da zum Bundesgebiete ſelbſtverſtändlich auch die Strom-<lb/> läufe gehören, ſo bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch<lb/> die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeſchiffen be-<lb/> fahrenen Theilen, von der gemeinſchaftlichen Zollgränze mit ein-<lb/> geſchloſſen werden, wenn nicht hinſichtlich der unteren Elbe (von<lb/> Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be-<lb/> ſtanden hätte, deren Aufhebung der Gegenſtand lebhaften Streites<lb/> und vielfacher Meinungsverſchiedenheit geweſen iſt <note place="foot" n="2)">Vgl. namentlich die Abhandlung in den <hi rendition="#g">Preuß. Jahrbüchern</hi><lb/> Bd. 46 S. 503 ff. Die <hi rendition="#g">Hamburgiſche Brochüre</hi>: „Die Freiheit der<lb/> Elbſchifffahrt. Geſchichtl. Erläuterungen der ſtaatsrechtl. Sachlage. Hamburg<lb/> 1880. — <hi rendition="#g">Tuch</hi> a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfaſſenden Verhandlungen<lb/> des Reichstages von 1880 die Erörterungen von <hi rendition="#g">Delbrück</hi> S. 1265 fg.,<lb/> Fürſt <hi rendition="#g">Bismarck</hi> S. 1268, beſonders <hi rendition="#g">Hofmann</hi> S. 1295, ſowie die Ver-<lb/> handlungen von 1882 <hi rendition="#aq">I.</hi> Seſſion S. 635 ff.</note>. Wenn man<lb/> zunächſt von der <hi rendition="#g">Elbſchifffahrts-Akte</hi> v. 1821 und der<lb/> Behauptung, daß durch dieſelbe die ſogenannte Zollvereins-Aus-<lb/> lands-Eigenſchaft der unteren Elbe <hi rendition="#g">geſetzlich</hi> begründet ſei, ab-<lb/> ſieht, ſo folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der<lb/> Bundesrath berechtigt iſt, den Einſchluß der unteren Elbe ganz<lb/> ebenſo wie den aller andern Zollexclaven zu beſchließen, mag man<lb/> nun den bisherigen Ausſchluß des Stromes auf Art. 33 Abſ. 1<lb/> oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung<lb/> aber, daß dieſes Recht des Bundesrathes durch die Elbſchifffahrts-<lb/> Akte beſchränkt ſei, iſt unbegründet, auch wenn man ſelbſt zugeben<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [262/0272]
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
werden kann 1). Der Anſchluß der Stadt und des Gebiets von
Hamburg nach dieſer Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober
1888 (nach Herſtellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen)
an einem vom Bundesrath feſtzuſtellenden Tage erfolgen.
3. Da zum Bundesgebiete ſelbſtverſtändlich auch die Strom-
läufe gehören, ſo bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch
die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeſchiffen be-
fahrenen Theilen, von der gemeinſchaftlichen Zollgränze mit ein-
geſchloſſen werden, wenn nicht hinſichtlich der unteren Elbe (von
Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be-
ſtanden hätte, deren Aufhebung der Gegenſtand lebhaften Streites
und vielfacher Meinungsverſchiedenheit geweſen iſt 2). Wenn man
zunächſt von der Elbſchifffahrts-Akte v. 1821 und der
Behauptung, daß durch dieſelbe die ſogenannte Zollvereins-Aus-
lands-Eigenſchaft der unteren Elbe geſetzlich begründet ſei, ab-
ſieht, ſo folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der
Bundesrath berechtigt iſt, den Einſchluß der unteren Elbe ganz
ebenſo wie den aller andern Zollexclaven zu beſchließen, mag man
nun den bisherigen Ausſchluß des Stromes auf Art. 33 Abſ. 1
oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung
aber, daß dieſes Recht des Bundesrathes durch die Elbſchifffahrts-
Akte beſchränkt ſei, iſt unbegründet, auch wenn man ſelbſt zugeben
1) Aus der „fortdauernden Anwendung des Art. 34 der
R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf
Aufhebung des Freihafens einmal ſtellen ſollte, vielleicht unter der bundes-
freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath
allein darüber zu entſcheiden haben würde, ohne daß es eines Geſetzes bedürfte.
Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorſt, Stenogr. Berichte
20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Geſetzes nicht ein bloßer einfacher
Geſetzesparagraph, ſondern ein Verfaſſungsparagraph ſei, ſo daß
eine Abänderung deſſelben nur möglich ſein würde, wenn nicht 14 Mitglieder
des Bundesrathes widerſprechen“, beruht auf einer mißverſtändlichen Auffaſ-
ſung des Art. 34 der R.V.
2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern
Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgiſche Brochüre: „Die Freiheit der
Elbſchifffahrt. Geſchichtl. Erläuterungen der ſtaatsrechtl. Sachlage. Hamburg
1880. — Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfaſſenden Verhandlungen
des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg.,
Fürſt Bismarck S. 1268, beſonders Hofmann S. 1295, ſowie die Ver-
handlungen von 1882 I. Seſſion S. 635 ff.
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