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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
werden kann 1). Der Anschluß der Stadt und des Gebiets von
Hamburg nach dieser Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober
1888 (nach Herstellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen)
an einem vom Bundesrath festzustellenden Tage erfolgen.

3. Da zum Bundesgebiete selbstverständlich auch die Strom-
läufe gehören, so bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch
die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeschiffen be-
fahrenen Theilen, von der gemeinschaftlichen Zollgränze mit ein-
geschlossen werden, wenn nicht hinsichtlich der unteren Elbe (von
Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be-
standen hätte, deren Aufhebung der Gegenstand lebhaften Streites
und vielfacher Meinungsverschiedenheit gewesen ist 2). Wenn man
zunächst von der Elbschifffahrts-Akte v. 1821 und der
Behauptung, daß durch dieselbe die sogenannte Zollvereins-Aus-
lands-Eigenschaft der unteren Elbe gesetzlich begründet sei, ab-
sieht, so folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der
Bundesrath berechtigt ist, den Einschluß der unteren Elbe ganz
ebenso wie den aller andern Zollexclaven zu beschließen, mag man
nun den bisherigen Ausschluß des Stromes auf Art. 33 Abs. 1
oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung
aber, daß dieses Recht des Bundesrathes durch die Elbschifffahrts-
Akte beschränkt sei, ist unbegründet, auch wenn man selbst zugeben

1) Aus der "fortdauernden Anwendung des Art. 34 der
R.V." folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf
Aufhebung des Freihafens einmal stellen sollte, vielleicht unter der bundes-
freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath
allein darüber zu entscheiden haben würde, ohne daß es eines Gesetzes bedürfte.
Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorst, Stenogr. Berichte
20. Januar 1882 S. 790, "daß §. 1 des Gesetzes nicht ein bloßer einfacher
Gesetzesparagraph, sondern ein Verfassungsparagraph sei, so daß
eine Abänderung desselben nur möglich sein würde, wenn nicht 14 Mitglieder
des Bundesrathes widersprechen", beruht auf einer mißverständlichen Auffas-
sung des Art. 34 der R.V.
2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern
Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgische Brochüre: "Die Freiheit der
Elbschifffahrt. Geschichtl. Erläuterungen der staatsrechtl. Sachlage. Hamburg
1880. -- Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfassenden Verhandlungen
des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg.,
Fürst Bismarck S. 1268, besonders Hofmann S. 1295, sowie die Ver-
handlungen von 1882 I. Session S. 635 ff.

§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
werden kann 1). Der Anſchluß der Stadt und des Gebiets von
Hamburg nach dieſer Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober
1888 (nach Herſtellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen)
an einem vom Bundesrath feſtzuſtellenden Tage erfolgen.

3. Da zum Bundesgebiete ſelbſtverſtändlich auch die Strom-
läufe gehören, ſo bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch
die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeſchiffen be-
fahrenen Theilen, von der gemeinſchaftlichen Zollgränze mit ein-
geſchloſſen werden, wenn nicht hinſichtlich der unteren Elbe (von
Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be-
ſtanden hätte, deren Aufhebung der Gegenſtand lebhaften Streites
und vielfacher Meinungsverſchiedenheit geweſen iſt 2). Wenn man
zunächſt von der Elbſchifffahrts-Akte v. 1821 und der
Behauptung, daß durch dieſelbe die ſogenannte Zollvereins-Aus-
lands-Eigenſchaft der unteren Elbe geſetzlich begründet ſei, ab-
ſieht, ſo folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der
Bundesrath berechtigt iſt, den Einſchluß der unteren Elbe ganz
ebenſo wie den aller andern Zollexclaven zu beſchließen, mag man
nun den bisherigen Ausſchluß des Stromes auf Art. 33 Abſ. 1
oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung
aber, daß dieſes Recht des Bundesrathes durch die Elbſchifffahrts-
Akte beſchränkt ſei, iſt unbegründet, auch wenn man ſelbſt zugeben

1) Aus der „fortdauernden Anwendung des Art. 34 der
R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf
Aufhebung des Freihafens einmal ſtellen ſollte, vielleicht unter der bundes-
freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath
allein darüber zu entſcheiden haben würde, ohne daß es eines Geſetzes bedürfte.
Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorſt, Stenogr. Berichte
20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Geſetzes nicht ein bloßer einfacher
Geſetzesparagraph, ſondern ein Verfaſſungsparagraph ſei, ſo daß
eine Abänderung deſſelben nur möglich ſein würde, wenn nicht 14 Mitglieder
des Bundesrathes widerſprechen“, beruht auf einer mißverſtändlichen Auffaſ-
ſung des Art. 34 der R.V.
2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern
Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgiſche Brochüre: „Die Freiheit der
Elbſchifffahrt. Geſchichtl. Erläuterungen der ſtaatsrechtl. Sachlage. Hamburg
1880. — Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfaſſenden Verhandlungen
des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg.,
Fürſt Bismarck S. 1268, beſonders Hofmann S. 1295, ſowie die Ver-
handlungen von 1882 I. Seſſion S. 635 ff.
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[262/0272] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. werden kann 1). Der Anſchluß der Stadt und des Gebiets von Hamburg nach dieſer Vereinbarung wird nach dem 1. Oktober 1888 (nach Herſtellung der erforderlichen Bauten und Einrichtungen) an einem vom Bundesrath feſtzuſtellenden Tage erfolgen. 3. Da zum Bundesgebiete ſelbſtverſtändlich auch die Strom- läufe gehören, ſo bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch die letzteren und zwar auch mit ihren unteren, von Seeſchiffen be- fahrenen Theilen, von der gemeinſchaftlichen Zollgränze mit ein- geſchloſſen werden, wenn nicht hinſichtlich der unteren Elbe (von Hamburg bis zur Mündung) bis vor Kurzem eine Ausnahme be- ſtanden hätte, deren Aufhebung der Gegenſtand lebhaften Streites und vielfacher Meinungsverſchiedenheit geweſen iſt 2). Wenn man zunächſt von der Elbſchifffahrts-Akte v. 1821 und der Behauptung, daß durch dieſelbe die ſogenannte Zollvereins-Aus- lands-Eigenſchaft der unteren Elbe geſetzlich begründet ſei, ab- ſieht, ſo folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, daß der Bundesrath berechtigt iſt, den Einſchluß der unteren Elbe ganz ebenſo wie den aller andern Zollexclaven zu beſchließen, mag man nun den bisherigen Ausſchluß des Stromes auf Art. 33 Abſ. 1 oder auf Art. 34 der Reichsverf. zurückführen. Die Behauptung aber, daß dieſes Recht des Bundesrathes durch die Elbſchifffahrts- Akte beſchränkt ſei, iſt unbegründet, auch wenn man ſelbſt zugeben 1) Aus der „fortdauernden Anwendung des Art. 34 der R.V.“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf Aufhebung des Freihafens einmal ſtellen ſollte, vielleicht unter der bundes- freundlichen Einwirkung eines künftigen Reichskanzlers, der Bundesrath allein darüber zu entſcheiden haben würde, ohne daß es eines Geſetzes bedürfte. Siehe oben S. 258 fg. Die Bemerkungen von Windthorſt, Stenogr. Berichte 20. Januar 1882 S. 790, „daß §. 1 des Geſetzes nicht ein bloßer einfacher Geſetzesparagraph, ſondern ein Verfaſſungsparagraph ſei, ſo daß eine Abänderung deſſelben nur möglich ſein würde, wenn nicht 14 Mitglieder des Bundesrathes widerſprechen“, beruht auf einer mißverſtändlichen Auffaſ- ſung des Art. 34 der R.V. 2) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern Bd. 46 S. 503 ff. Die Hamburgiſche Brochüre: „Die Freiheit der Elbſchifffahrt. Geſchichtl. Erläuterungen der ſtaatsrechtl. Sachlage. Hamburg 1880. — Tuch a. a. O. S. 175 ff. und aus den umfaſſenden Verhandlungen des Reichstages von 1880 die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg., Fürſt Bismarck S. 1268, beſonders Hofmann S. 1295, ſowie die Ver- handlungen von 1882 I. Seſſion S. 635 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/272>, abgerufen am 21.11.2024.