Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes.
rechtliche Verpflichtung zu Einnahmen oder zu Ausgaben, sondern
er setzt diese rechtlichen Verpflichtungen voraus und stellt ihre
finanziellen Resultate lediglich zusammen.

Jede größere Wirthschaft erfordert einen Wirthschaftsplan und
eine Rechnungslegung in gewissen regelmäßigen Zeitabschnitten;
die Aufstellung eines Voranschlages gehört demgemäß zu den un-
erläßlichen Erfordernissen einer geordneten Staatswirthschaft. Die
Nothwendigkeit der Budget-Aufstellung ist nicht die Folge irgend
einer Verfassungsform, ist nichts Charakteristisches der constitu-
tionellen Monarchie, ist keine Errungenschaft der neueren politischen
Entwicklung, sondern sie ergiebt sich aus der Größe und dem Um-
fang der Staatswirthschaft. Sowie es zu der Sorgfalt jedes
ordentlichen Wirthes gehört, für ein Unternehmen, welches bedeu-
tende Aufwendungen erfordert, einen Voranschlag zu machen, so
hat man auch lange vor Einführung der konstitutionellen Staats-
form ebensowohl die Aufstellung eines Staatshaushalts-Etats als
Voranschlag für die Kosten der Verwaltung, wie die nachträgliche
Ablegung und Prüfung der Rechnungen als unerläßliche Erforder-
nisse einer geordneten Staatsverwaltung anerkannt 1).

Weder die Aufstellung des Etats für einen zukünftigen, noch
die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum
hat daher etwas zu schaffen mit der Gesetzgebung als der staat-
lichen Regelung der Rechtsordnung, sondern gehört lediglich zur
Verwaltung und das Recht, welches die Volksvertretung in
beiden Beziehungen verfassungsmäßig hat, indem ihr der Etat zur
Genehmigung, die Staatsrechnungen zur Decharge vorgelegt wer-
den müssen, charakterisirt sich als ein sehr wesentlicher Antheil an
der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole derselben; durch
dieselbe wird die Lehre von der Theilung der Gewalten auf das
Entschiedenste widerlegt und praktisch auf einem großen und wich-
tigen Gebiete beseitigt.

Wenn demnach Art. 69 der R.V. den Satz enthält, "der Reichs-
haushalts-Etat wird durch ein Gesetz festgestellt", so ist
der Sinn desselben der: "der Reichshaushalts-Etat wird ebenso
wie ein Gesetz oder im Wege der Gesetzgebung festgestellt".
Die praktische Bedeutung des Satzes liegt also in der Anordnung,

1) Gneist Gesetz und Budget S. 162. Schulze Lehrb. I. S. 683.

§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
rechtliche Verpflichtung zu Einnahmen oder zu Ausgaben, ſondern
er ſetzt dieſe rechtlichen Verpflichtungen voraus und ſtellt ihre
finanziellen Reſultate lediglich zuſammen.

Jede größere Wirthſchaft erfordert einen Wirthſchaftsplan und
eine Rechnungslegung in gewiſſen regelmäßigen Zeitabſchnitten;
die Aufſtellung eines Voranſchlages gehört demgemäß zu den un-
erläßlichen Erforderniſſen einer geordneten Staatswirthſchaft. Die
Nothwendigkeit der Budget-Aufſtellung iſt nicht die Folge irgend
einer Verfaſſungsform, iſt nichts Charakteriſtiſches der conſtitu-
tionellen Monarchie, iſt keine Errungenſchaft der neueren politiſchen
Entwicklung, ſondern ſie ergiebt ſich aus der Größe und dem Um-
fang der Staatswirthſchaft. Sowie es zu der Sorgfalt jedes
ordentlichen Wirthes gehört, für ein Unternehmen, welches bedeu-
tende Aufwendungen erfordert, einen Voranſchlag zu machen, ſo
hat man auch lange vor Einführung der konſtitutionellen Staats-
form ebenſowohl die Aufſtellung eines Staatshaushalts-Etats als
Voranſchlag für die Koſten der Verwaltung, wie die nachträgliche
Ablegung und Prüfung der Rechnungen als unerläßliche Erforder-
niſſe einer geordneten Staatsverwaltung anerkannt 1).

Weder die Aufſtellung des Etats für einen zukünftigen, noch
die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum
hat daher etwas zu ſchaffen mit der Geſetzgebung als der ſtaat-
lichen Regelung der Rechtsordnung, ſondern gehört lediglich zur
Verwaltung und das Recht, welches die Volksvertretung in
beiden Beziehungen verfaſſungsmäßig hat, indem ihr der Etat zur
Genehmigung, die Staatsrechnungen zur Decharge vorgelegt wer-
den müſſen, charakteriſirt ſich als ein ſehr weſentlicher Antheil an
der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole derſelben; durch
dieſelbe wird die Lehre von der Theilung der Gewalten auf das
Entſchiedenſte widerlegt und praktiſch auf einem großen und wich-
tigen Gebiete beſeitigt.

Wenn demnach Art. 69 der R.V. den Satz enthält, „der Reichs-
haushalts-Etat wird durch ein Geſetz feſtgeſtellt“, ſo iſt
der Sinn deſſelben der: „der Reichshaushalts-Etat wird ebenſo
wie ein Geſetz oder im Wege der Geſetzgebung feſtgeſtellt“.
Die praktiſche Bedeutung des Satzes liegt alſo in der Anordnung,

1) Gneiſt Geſetz und Budget S. 162. Schulze Lehrb. I. S. 683.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0350" n="340"/><fw place="top" type="header">§. 123. Bedeutung und Fe&#x017F;t&#x017F;tellung des Haushalts-Etats-Ge&#x017F;etzes.</fw><lb/>
rechtliche Verpflichtung zu Einnahmen oder zu Ausgaben, &#x017F;ondern<lb/>
er &#x017F;etzt die&#x017F;e rechtlichen Verpflichtungen voraus und &#x017F;tellt ihre<lb/>
finanziellen Re&#x017F;ultate lediglich zu&#x017F;ammen.</p><lb/>
            <p>Jede größere Wirth&#x017F;chaft erfordert einen Wirth&#x017F;chaftsplan und<lb/>
eine Rechnungslegung in gewi&#x017F;&#x017F;en regelmäßigen Zeitab&#x017F;chnitten;<lb/>
die Auf&#x017F;tellung eines Voran&#x017F;chlages gehört demgemäß zu den un-<lb/>
erläßlichen Erforderni&#x017F;&#x017F;en einer geordneten Staatswirth&#x017F;chaft. Die<lb/>
Nothwendigkeit der Budget-Auf&#x017F;tellung i&#x017F;t nicht die Folge irgend<lb/>
einer Verfa&#x017F;&#x017F;ungsform, i&#x017F;t nichts Charakteri&#x017F;ti&#x017F;ches der con&#x017F;titu-<lb/>
tionellen Monarchie, i&#x017F;t keine Errungen&#x017F;chaft der neueren politi&#x017F;chen<lb/>
Entwicklung, &#x017F;ondern &#x017F;ie ergiebt &#x017F;ich aus der Größe und dem Um-<lb/>
fang der Staatswirth&#x017F;chaft. Sowie es zu der Sorgfalt jedes<lb/>
ordentlichen Wirthes gehört, für ein Unternehmen, welches bedeu-<lb/>
tende Aufwendungen erfordert, einen Voran&#x017F;chlag zu machen, &#x017F;o<lb/>
hat man auch lange vor Einführung der kon&#x017F;titutionellen Staats-<lb/>
form eben&#x017F;owohl die Auf&#x017F;tellung eines Staatshaushalts-Etats als<lb/>
Voran&#x017F;chlag für die Ko&#x017F;ten der Verwaltung, wie die nachträgliche<lb/>
Ablegung und Prüfung der Rechnungen als unerläßliche Erforder-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e einer geordneten Staatsverwaltung anerkannt <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Gnei&#x017F;t</hi> Ge&#x017F;etz und Budget S. 162. <hi rendition="#g">Schulze</hi> Lehrb. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 683.</note>.</p><lb/>
            <p>Weder die Auf&#x017F;tellung des Etats für einen zukünftigen, noch<lb/>
die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum<lb/>
hat daher etwas zu &#x017F;chaffen mit der Ge&#x017F;etzgebung als der &#x017F;taat-<lb/>
lichen Regelung der Rechtsordnung, &#x017F;ondern gehört lediglich zur<lb/><hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und das Recht, welches die Volksvertretung in<lb/>
beiden Beziehungen verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig hat, indem ihr der Etat zur<lb/>
Genehmigung, die Staatsrechnungen zur Decharge vorgelegt wer-<lb/>
den mü&#x017F;&#x017F;en, charakteri&#x017F;irt &#x017F;ich als ein &#x017F;ehr we&#x017F;entlicher Antheil an<lb/>
der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole der&#x017F;elben; durch<lb/>
die&#x017F;elbe wird die Lehre von der Theilung der Gewalten auf das<lb/>
Ent&#x017F;chieden&#x017F;te widerlegt und prakti&#x017F;ch auf einem großen und wich-<lb/>
tigen Gebiete be&#x017F;eitigt.</p><lb/>
            <p>Wenn demnach Art. 69 der R.V. den Satz enthält, &#x201E;der Reichs-<lb/>
haushalts-Etat <hi rendition="#g">wird durch ein Ge&#x017F;etz fe&#x017F;tge&#x017F;tellt</hi>&#x201C;, &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
der Sinn de&#x017F;&#x017F;elben der: &#x201E;der Reichshaushalts-Etat wird eben&#x017F;o<lb/>
wie ein Ge&#x017F;etz oder <hi rendition="#g">im Wege der Ge&#x017F;etzgebung</hi> fe&#x017F;tge&#x017F;tellt&#x201C;.<lb/>
Die prakti&#x017F;che Bedeutung des Satzes liegt al&#x017F;o in der Anordnung,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[340/0350] §. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. rechtliche Verpflichtung zu Einnahmen oder zu Ausgaben, ſondern er ſetzt dieſe rechtlichen Verpflichtungen voraus und ſtellt ihre finanziellen Reſultate lediglich zuſammen. Jede größere Wirthſchaft erfordert einen Wirthſchaftsplan und eine Rechnungslegung in gewiſſen regelmäßigen Zeitabſchnitten; die Aufſtellung eines Voranſchlages gehört demgemäß zu den un- erläßlichen Erforderniſſen einer geordneten Staatswirthſchaft. Die Nothwendigkeit der Budget-Aufſtellung iſt nicht die Folge irgend einer Verfaſſungsform, iſt nichts Charakteriſtiſches der conſtitu- tionellen Monarchie, iſt keine Errungenſchaft der neueren politiſchen Entwicklung, ſondern ſie ergiebt ſich aus der Größe und dem Um- fang der Staatswirthſchaft. Sowie es zu der Sorgfalt jedes ordentlichen Wirthes gehört, für ein Unternehmen, welches bedeu- tende Aufwendungen erfordert, einen Voranſchlag zu machen, ſo hat man auch lange vor Einführung der konſtitutionellen Staats- form ebenſowohl die Aufſtellung eines Staatshaushalts-Etats als Voranſchlag für die Koſten der Verwaltung, wie die nachträgliche Ablegung und Prüfung der Rechnungen als unerläßliche Erforder- niſſe einer geordneten Staatsverwaltung anerkannt 1). Weder die Aufſtellung des Etats für einen zukünftigen, noch die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum hat daher etwas zu ſchaffen mit der Geſetzgebung als der ſtaat- lichen Regelung der Rechtsordnung, ſondern gehört lediglich zur Verwaltung und das Recht, welches die Volksvertretung in beiden Beziehungen verfaſſungsmäßig hat, indem ihr der Etat zur Genehmigung, die Staatsrechnungen zur Decharge vorgelegt wer- den müſſen, charakteriſirt ſich als ein ſehr weſentlicher Antheil an der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole derſelben; durch dieſelbe wird die Lehre von der Theilung der Gewalten auf das Entſchiedenſte widerlegt und praktiſch auf einem großen und wich- tigen Gebiete beſeitigt. Wenn demnach Art. 69 der R.V. den Satz enthält, „der Reichs- haushalts-Etat wird durch ein Geſetz feſtgeſtellt“, ſo iſt der Sinn deſſelben der: „der Reichshaushalts-Etat wird ebenſo wie ein Geſetz oder im Wege der Geſetzgebung feſtgeſtellt“. Die praktiſche Bedeutung des Satzes liegt alſo in der Anordnung, 1) Gneiſt Geſetz und Budget S. 162. Schulze Lehrb. I. S. 683.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/350
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/350>, abgerufen am 21.11.2024.