Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. Dagegen ist die Bestimmung im Art. 7 Abs. 4 der R.V. auf 2. Art. 78 Abs. 2 der R.V., wonach diejenigen Vorschriften 3. Das ordnungsmäßig beschlossene Etatsgesetz ist gemäß II. Art. 69 der R.V. bestimmt: "Alle Einnahmen und Aus- 1. Die Wirthschaftsperiode des Reiches ist verfassungsmäßig 1) Vgl. Bd. I. S. 246. 2) Vgl. Bd. II. S. 41 ff.
§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. Dagegen iſt die Beſtimmung im Art. 7 Abſ. 4 der R.V. auf 2. Art. 78 Abſ. 2 der R.V., wonach diejenigen Vorſchriften 3. Das ordnungsmäßig beſchloſſene Etatsgeſetz iſt gemäß II. Art. 69 der R.V. beſtimmt: „Alle Einnahmen und Aus- 1. Die Wirthſchaftsperiode des Reiches iſt verfaſſungsmäßig 1) Vgl. Bd. I. S. 246. 2) Vgl. Bd. II. S. 41 ff.
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§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
Dagegen iſt die Beſtimmung im Art. 7 Abſ. 4 der R.V. auf
die Beſchlußfaſſung des Bundesrathes über den Etat nicht an-
wendbar 1), weil die Regelung des Reichshaushaltsplanes eine allen
Bundesgliedern gemeinſame Angelegenheit iſt, die Feſtſtellung des
Reichshaushalts im Ganzen aber von der Beſchlußfaſſung über
die einzelnen Poſitionen ſich nicht trennen läßt.
2. Art. 78 Abſ. 2 der R.V., wonach diejenigen Vorſchriften
der Reichsverfaſſung, durch welche beſtimmte Rechte einzelner
Bundesſtaaten in deren Verhältniß zur Geſammtheit feſtgeſtellt
ſind, nur mit Zuſtimmung des berechtigten Bundesſtaates abge-
ändert werden können, erſtreckt ſeine Wirkung auch auf die Beſchluß-
faſſung über den Etat. Denn eine Abänderung der Sonderrechte
einzelner Staaten kann auch ohne formelle Aufhebung beſtimmter
Artikel der Verfaſſungsurkunde dadurch eintreten, daß man ſie
thatſächlich nicht berückſichtigt und dazu bietet gerade der Etat
vielfache Gelegenheit. Der verfaſſungsmäßige Schutz der Reſervat-
rechte wäre illuſoriſch, wenn man ſie von Jahr zu Jahr durch
das Etatsgeſetz ohne Zuſtimmung der berechtigten Einzelſtaaten
ſuſpendiren könnte.
3. Das ordnungsmäßig beſchloſſene Etatsgeſetz iſt gemäß
Art. 17 der R.V. vom Kaiſer auszufertigen und zu ver-
kündigen. Es iſt dies das Recht des Kaiſers, zugleich aber
auch ſeine verfaſſungsmäßige Pflicht 2). Die Publikation erfolgt
nach der Vorſchrift im Art. 2 der R.V. vermittelſt des Reichs-
geſetzblattes; das Etatsgeſetz nebſt dem ihm beiliegenden Haus-
halts-Etat muß unverändert in derjenigen Form erfolgen, welche
durch die übereinſtimmenden Beſchlüſſe des Bundesraths und des
Reichstages feſtgeſtellt worden iſt. Die Verantwortlichkeit dafür
trägt der Reichskanzler.
II. Art. 69 der R.V. beſtimmt: „Alle Einnahmen und Aus-
gaben des Reiches müſſen für jedes Jahr veranſchlagt und auf
den Reichshaushalts-Etat gebracht werden“. Hierin ſind folgende
Regeln enthalten:
1. Die Wirthſchaftsperiode des Reiches iſt verfaſſungsmäßig
auf ein Jahr beſtimmt worden; es muß daher für jedes Jahr
1) Vgl. Bd. I. S. 246.
2) Vgl. Bd. II. S. 41 ff.
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