inländischen Gerichtsbarkeit nur befreit, insofern dies in Verträgen des deutschen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden ist 1).
b) Gesandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche nicht bei dem Reich, sondern nur bei einem Bun- desstaate beglaubigt sind, und ebenso diplomatische Vertreter eines Bundesstaates bei einem andern Bundesstaate gelten nur diesem Bundesstaate gegenüber als exterritorial und sind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieses Staates, nicht von derjeni- gen der übrigen Bundesstaaten oder des Reiches eximirt 2); sie können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesstaates, bei welchem sie beglaubigt sind, im Wege des Civilprozesses und des Strafprozesses verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsstand für sie begründet ist. Für die Exemtion in dem Bundesstaat gel- ten im Uebrigen auch für diese Gesandtschaften die in den §§. 19 und 20 des Gerichtsverf.-Ges. aufgestellten Regeln.
c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10 der R.V. Anspruch auf den üblichen diplomatischen Schutz, d. h. sie sind, soweit sie nicht preußische Staatsangehörige sind, der preußischen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Gesandte der deutschen Bundesstaaten beim König von Preußen anzusehen 3). Demgemäß sind sie auch von der preußischen Gerichtsbarkeit in gleichem Umfange wie diplomatische Geschäftsträger dieser Art be- freit. Ihr allgemeiner Gerichtsstand bestimmt sich nach §. 16 der Civilproz.-Ordnung und dem entsprechenden §. 11 der Strafproz.- Ordnung.
2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts.
a) Aus dem Wesen des Monarchenrechts folgt, daß die Be- hörden des Staates gegen den Landesherrn und die Mit- glieder der landesherrlichen Familie keine staatlichen Herrschaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können und daß es daher grundsätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates gegen den Souverain und seine Familie nicht gibt. Dies gilt aber nicht von den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Monarchen und seiner Familienglieder, indem das Vermögen von
1) Gerichtsverf.Ges. §. 21. Der Staatsvertrag ist daher auch für den Umfang der Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebend.
2) Gerichtsverf.Ges. §. 18 Abs. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 240.
§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
inländiſchen Gerichtsbarkeit nur befreit, inſofern dies in Verträgen des deutſchen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden iſt 1).
b) Geſandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger Mächte, welche nicht bei dem Reich, ſondern nur bei einem Bun- desſtaate beglaubigt ſind, und ebenſo diplomatiſche Vertreter eines Bundesſtaates bei einem andern Bundesſtaate gelten nur dieſem Bundesſtaate gegenüber als exterritorial und ſind deshalb auch nur von der Gerichtsbarkeit dieſes Staates, nicht von derjeni- gen der übrigen Bundesſtaaten oder des Reiches eximirt 2); ſie können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesſtaates, bei welchem ſie beglaubigt ſind, im Wege des Civilprozeſſes und des Strafprozeſſes verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsſtand für ſie begründet iſt. Für die Exemtion in dem Bundesſtaat gel- ten im Uebrigen auch für dieſe Geſandtſchaften die in den §§. 19 und 20 des Gerichtsverf.-Geſ. aufgeſtellten Regeln.
c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10 der R.V. Anſpruch auf den üblichen diplomatiſchen Schutz, d. h. ſie ſind, ſoweit ſie nicht preußiſche Staatsangehörige ſind, der preußiſchen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Geſandte der deutſchen Bundesſtaaten beim König von Preußen anzuſehen 3). Demgemäß ſind ſie auch von der preußiſchen Gerichtsbarkeit in gleichem Umfange wie diplomatiſche Geſchäftsträger dieſer Art be- freit. Ihr allgemeiner Gerichtsſtand beſtimmt ſich nach §. 16 der Civilproz.-Ordnung und dem entſprechenden §. 11 der Strafproz.- Ordnung.
2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts.
a) Aus dem Weſen des Monarchenrechts folgt, daß die Be- hörden des Staates gegen den Landesherrn und die Mit- glieder der landesherrlichen Familie keine ſtaatlichen Herrſchaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können und daß es daher grundſätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates gegen den Souverain und ſeine Familie nicht gibt. Dies gilt aber nicht von den vermögensrechtlichen Verhältniſſen des Monarchen und ſeiner Familienglieder, indem das Vermögen von
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 21. Der Staatsvertrag iſt daher auch für den Umfang der Befreiung von der inländiſchen Gerichtsbarkeit maßgebend.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 18 Abſ. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 240.
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§. 97. Die ordentliche ſtreitige Gerichtsbarkeit.
inländiſchen Gerichtsbarkeit nur befreit, inſofern dies in Verträgen
des deutſchen Reiches mit anderen Mächten vereinbart worden iſt 1).
b) Geſandte oder andere völkerrechtliche Vertreter auswärtiger
Mächte, welche nicht bei dem Reich, ſondern nur bei einem Bun-
desſtaate beglaubigt ſind, und ebenſo diplomatiſche Vertreter eines
Bundesſtaates bei einem andern Bundesſtaate gelten nur dieſem
Bundesſtaate gegenüber als exterritorial und ſind deshalb auch
nur von der Gerichtsbarkeit dieſes Staates, nicht von derjeni-
gen der übrigen Bundesſtaaten oder des Reiches eximirt 2); ſie
können daher bei allen Gerichten außerhalb des Bundesſtaates,
bei welchem ſie beglaubigt ſind, im Wege des Civilprozeſſes und
des Strafprozeſſes verfolgt werden, wofern nur ein Gerichtsſtand
für ſie begründet iſt. Für die Exemtion in dem Bundesſtaat gel-
ten im Uebrigen auch für dieſe Geſandtſchaften die in den §§. 19
und 20 des Gerichtsverf.-Geſ. aufgeſtellten Regeln.
c) Die Mitglieder des Bundesrathes haben gemäß Art. 10
der R.V. Anſpruch auf den üblichen diplomatiſchen Schutz, d. h.
ſie ſind, ſoweit ſie nicht preußiſche Staatsangehörige ſind, der
preußiſchen Staatsgewalt gegenüber exterritorial und wie Geſandte
der deutſchen Bundesſtaaten beim König von Preußen anzuſehen 3).
Demgemäß ſind ſie auch von der preußiſchen Gerichtsbarkeit in
gleichem Umfange wie diplomatiſche Geſchäftsträger dieſer Art be-
freit. Ihr allgemeiner Gerichtsſtand beſtimmt ſich nach §. 16 der
Civilproz.-Ordnung und dem entſprechenden §. 11 der Strafproz.-
Ordnung.
2. Befreiungen aus Gründen des Staatsrechts.
a) Aus dem Weſen des Monarchenrechts folgt, daß die Be-
hörden des Staates gegen den Landesherrn und die Mit-
glieder der landesherrlichen Familie keine ſtaatlichen
Herrſchaftsrechte und Zwangsmittel zur Anwendung bringen können
und daß es daher grundſätzlich eine Gerichtsbarkeit des Staates
gegen den Souverain und ſeine Familie nicht gibt. Dies gilt aber
nicht von den vermögensrechtlichen Verhältniſſen des
Monarchen und ſeiner Familienglieder, indem das Vermögen von
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 21. Der Staatsvertrag iſt daher auch für den
Umfang der Befreiung von der inländiſchen Gerichtsbarkeit maßgebend.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 18 Abſ. 2.
3) Vgl. Bd. I. S. 240.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/50>, abgerufen am 16.07.2024.
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