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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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schätzen. Vielleicht sind es ähnliche Gedankengänge, die
in heutiger Zeit einigen der schärfsten Rechtlerinnen den
Mut nehmen, viel von ihren "Rechten" zu reden und sie
nötigen, ausnahmsweise dem Manne Gerechtigkeit wider-
fahren zu lassen. Gerade das Gebot der Gerechtigkeit
"jedem das Seine zu geben", verlangt bei der tiefgehenden
Verschiedenheit im Verhältnis der Geschlechter zum Staat,
daß jede Durchsetzung des unter männlicher Verantwortung
stehenden Staatsbetriebes mit feministischen Elementen
vermieden werde. Die gut deutsche Scheidung der
durchaus verschiedenen Aufgaben der Geschlechter
darf nie und nimmer einem falschen Prinzip
zuliebe aufgegeben werden
.

Daran ändert auch das andere Argument der ledigen
Rechtlerinnen nichts, die ihre Gleichberechtigung und
ihren Anspruch auf das Stimmrecht mit der Mutter-
schaftsleistung der Ehefrauen
begründen möchten.
Die Frauen selbst lehnen diese Beweisführung ab. Frau
Bernarda v. Nell schreibt (Hochland 1910/11): "Wir
heiraten nicht um des Staates willen, und nicht um des
Staates willen wenden wir unsern Kindern all unsere
Sorgfalt zu. Deshalb kann die Gerechtigkeitspflicht des
Staates, die gegenüber der Erfüllung der Mutterpflichten
in Betracht kommt, keineswegs eine solche der Belohnung,
keine des Rechtegewährens um geleisteter Dienste willen
sein. Die Gerechtigkeitspflicht des Belohnens ist überhaupt
für den Staat eine sehr nebensächliche, die nur seinen
eigentlichen Angestellten gegenüber gilt. Sie (seine Ge-
rechtigkeit) ist: Ausgleich der Jnteressen der Gesamtheit
mit den Jnteressen der einzelnen oder der Gruppen."

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schätzen. Vielleicht sind es ähnliche Gedankengänge, die
in heutiger Zeit einigen der schärfsten Rechtlerinnen den
Mut nehmen, viel von ihren „Rechten“ zu reden und sie
nötigen, ausnahmsweise dem Manne Gerechtigkeit wider-
fahren zu lassen. Gerade das Gebot der Gerechtigkeit
„jedem das Seine zu geben“, verlangt bei der tiefgehenden
Verschiedenheit im Verhältnis der Geschlechter zum Staat,
daß jede Durchsetzung des unter männlicher Verantwortung
stehenden Staatsbetriebes mit feministischen Elementen
vermieden werde. Die gut deutsche Scheidung der
durchaus verschiedenen Aufgaben der Geschlechter
darf nie und nimmer einem falschen Prinzip
zuliebe aufgegeben werden
.

Daran ändert auch das andere Argument der ledigen
Rechtlerinnen nichts, die ihre Gleichberechtigung und
ihren Anspruch auf das Stimmrecht mit der Mutter-
schaftsleistung der Ehefrauen
begründen möchten.
Die Frauen selbst lehnen diese Beweisführung ab. Frau
Bernarda v. Nell schreibt (Hochland 1910/11): „Wir
heiraten nicht um des Staates willen, und nicht um des
Staates willen wenden wir unsern Kindern all unsere
Sorgfalt zu. Deshalb kann die Gerechtigkeitspflicht des
Staates, die gegenüber der Erfüllung der Mutterpflichten
in Betracht kommt, keineswegs eine solche der Belohnung,
keine des Rechtegewährens um geleisteter Dienste willen
sein. Die Gerechtigkeitspflicht des Belohnens ist überhaupt
für den Staat eine sehr nebensächliche, die nur seinen
eigentlichen Angestellten gegenüber gilt. Sie (seine Ge-
rechtigkeit) ist: Ausgleich der Jnteressen der Gesamtheit
mit den Jnteressen der einzelnen oder der Gruppen.“

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[21/0023] schätzen. Vielleicht sind es ähnliche Gedankengänge, die in heutiger Zeit einigen der schärfsten Rechtlerinnen den Mut nehmen, viel von ihren „Rechten“ zu reden und sie nötigen, ausnahmsweise dem Manne Gerechtigkeit wider- fahren zu lassen. Gerade das Gebot der Gerechtigkeit „jedem das Seine zu geben“, verlangt bei der tiefgehenden Verschiedenheit im Verhältnis der Geschlechter zum Staat, daß jede Durchsetzung des unter männlicher Verantwortung stehenden Staatsbetriebes mit feministischen Elementen vermieden werde. Die gut deutsche Scheidung der durchaus verschiedenen Aufgaben der Geschlechter darf nie und nimmer einem falschen Prinzip zuliebe aufgegeben werden. Daran ändert auch das andere Argument der ledigen Rechtlerinnen nichts, die ihre Gleichberechtigung und ihren Anspruch auf das Stimmrecht mit der Mutter- schaftsleistung der Ehefrauen begründen möchten. Die Frauen selbst lehnen diese Beweisführung ab. Frau Bernarda v. Nell schreibt (Hochland 1910/11): „Wir heiraten nicht um des Staates willen, und nicht um des Staates willen wenden wir unsern Kindern all unsere Sorgfalt zu. Deshalb kann die Gerechtigkeitspflicht des Staates, die gegenüber der Erfüllung der Mutterpflichten in Betracht kommt, keineswegs eine solche der Belohnung, keine des Rechtegewährens um geleisteter Dienste willen sein. Die Gerechtigkeitspflicht des Belohnens ist überhaupt für den Staat eine sehr nebensächliche, die nur seinen eigentlichen Angestellten gegenüber gilt. Sie (seine Ge- rechtigkeit) ist: Ausgleich der Jnteressen der Gesamtheit mit den Jnteressen der einzelnen oder der Gruppen.“ 2

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/23>, abgerufen am 23.11.2024.