Recht, als der Gemeine: sein Zeugniß gilt gerade nicht mehr und nicht weniger, als die Aussage je- des andern Bürgers.
Die Strafen der Soldaten oder der Volontärs sind zwar weder Prügel noch Gassenlaufen, auch nicht andre hin und wieder übliche läppische Bestra- fungen, ich meyne Eselreiten, Gewehre tragen, Pfahlstehen und dergleichen; sie sind aber doch strenge, und dem Verbrechen angemessen, als Ar- rest bey Wasser und Brod, oder Wegjagung mit Infamie oder Tod. Alle militärischen Verbrechen beziehen sich nur auf drey Punkte: auf Nachlässig- keit im Dienste, auf Verletzung der Subordination und auf Verrätherey. Dahin gehört auch die De- sertion, ein Einverständniß mit dem Feinde und dergleichen. Alle andre Verbrechen z. B. Dieb- stahl, Duell, Schlägerey, Mord, Nothzüchti- gung u. dgl. werden nach den gemeinen oder bür- gerlichen Gesetzen geahndet.
Ich war recht gern in der Gesellschaft der Landauer Volontärs -- Soldaten wollten sie nicht mehr hei- ßen -- und lernte alle Tage durch Erfahrung ein- sehen, daß sehr Viele in Deutschland eine uner- träglich schiefe Idee von ihnen gefaßt haben. Ihre Gespräche betrafen fast immer politische Gegen- stände, und wechselseitige Aufmunterung zur Ta- pferkeit und zur Vertheidigung des Vaterlands. So
Recht, als der Gemeine: ſein Zeugniß gilt gerade nicht mehr und nicht weniger, als die Ausſage je- des andern Buͤrgers.
Die Strafen der Soldaten oder der Volontaͤrs ſind zwar weder Pruͤgel noch Gaſſenlaufen, auch nicht andre hin und wieder uͤbliche laͤppiſche Beſtra- fungen, ich meyne Eſelreiten, Gewehre tragen, Pfahlſtehen und dergleichen; ſie ſind aber doch ſtrenge, und dem Verbrechen angemeſſen, als Ar- reſt bey Waſſer und Brod, oder Wegjagung mit Infamie oder Tod. Alle militaͤriſchen Verbrechen beziehen ſich nur auf drey Punkte: auf Nachlaͤſſig- keit im Dienſte, auf Verletzung der Subordination und auf Verraͤtherey. Dahin gehoͤrt auch die De- ſertion, ein Einverſtaͤndniß mit dem Feinde und dergleichen. Alle andre Verbrechen z. B. Dieb- ſtahl, Duell, Schlaͤgerey, Mord, Nothzuͤchti- gung u. dgl. werden nach den gemeinen oder buͤr- gerlichen Geſetzen geahndet.
Ich war recht gern in der Geſellſchaft der Landauer Volontaͤrs — Soldaten wollten ſie nicht mehr hei- ßen — und lernte alle Tage durch Erfahrung ein- ſehen, daß ſehr Viele in Deutſchland eine uner- traͤglich ſchiefe Idee von ihnen gefaßt haben. Ihre Geſpraͤche betrafen faſt immer politiſche Gegen- ſtaͤnde, und wechſelſeitige Aufmunterung zur Ta- pferkeit und zur Vertheidigung des Vaterlands. So
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Recht, als der Gemeine: ſein Zeugniß gilt gerade
nicht mehr und nicht weniger, als die Ausſage je-
des andern Buͤrgers.
Die Strafen der Soldaten oder der Volontaͤrs
ſind zwar weder Pruͤgel noch Gaſſenlaufen, auch
nicht andre hin und wieder uͤbliche laͤppiſche Beſtra-
fungen, ich meyne Eſelreiten, Gewehre tragen,
Pfahlſtehen und dergleichen; ſie ſind aber doch
ſtrenge, und dem Verbrechen angemeſſen, als Ar-
reſt bey Waſſer und Brod, oder Wegjagung mit
Infamie oder Tod. Alle militaͤriſchen Verbrechen
beziehen ſich nur auf drey Punkte: auf Nachlaͤſſig-
keit im Dienſte, auf Verletzung der Subordination
und auf Verraͤtherey. Dahin gehoͤrt auch die De-
ſertion, ein Einverſtaͤndniß mit dem Feinde und
dergleichen. Alle andre Verbrechen z. B. Dieb-
ſtahl, Duell, Schlaͤgerey, Mord, Nothzuͤchti-
gung u. dgl. werden nach den gemeinen oder buͤr-
gerlichen Geſetzen geahndet.
Ich war recht gern in der Geſellſchaft der Landauer
Volontaͤrs — Soldaten wollten ſie nicht mehr hei-
ßen — und lernte alle Tage durch Erfahrung ein-
ſehen, daß ſehr Viele in Deutſchland eine uner-
traͤglich ſchiefe Idee von ihnen gefaßt haben. Ihre
Geſpraͤche betrafen faſt immer politiſche Gegen-
ſtaͤnde, und wechſelſeitige Aufmunterung zur Ta-
pferkeit und zur Vertheidigung des Vaterlands. So
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,1. Leipzig, 1797, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben0401_1797/78>, abgerufen am 27.11.2024.
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