Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,2. Leipzig, 1797.übung nützlicher Gewerbe u. s. w. auf einzelne Personen eingeschränkt wird. 3) Alle partikuläre Gesellschaften, Orden, reli- giöse Sekten, welche öffentliche Gesellschaften oder sogenannte Kirchen (ecclesias) ausmachen, können nicht gestattet werden, ob man gleich gern zugiebt, daß einer ein Freymaurer, Illuminat, Jude, Ka- tholik, Protestant, Socinianer, Freygeist, Ana- baptist, Deist, Atheist u. s. w. sey. 4) Jedes Mitglied des Staats muß seine Kräfte zum Besten des Staates anwenden, d. i. er muß im Stande seyn, von der Arbeit seiner Hände zu leben. Es ist daher in Frankreich nicht erlaubt, die Hände in den Schoos zu legen, und seine Interessen zu verzehren. Jedes Kind, auch das reichste, muß ei[n] Handwerk oder Gewerbe lernen, damit, wenn sein Reichthum auf diese oder jene Art verloren geht, es sich selbst nähren könne, und dem Staate nicht zur Last falle. Auf ein gu- tes Beyspiel hat man bey diesem Gesetze ebenfalls Rücksicht genommen, und der Geschicklichkeit den Vorzug vor dem Reichthume angewiesen. 5) Indessen findet diese Gleichheit Ausnahmen in Rücksicht auf solche Männer, welche sich um den Staat ganz besonders verdient gemacht haben. Diese können, obgleich mit vorsichtiger Einschrän- kung, allerdings auszeichnende Merkmale des uͤbung nuͤtzlicher Gewerbe u. ſ. w. auf einzelne Perſonen eingeſchraͤnkt wird. 3) Alle partikulaͤre Geſellſchaften, Orden, reli- gioͤſe Sekten, welche oͤffentliche Geſellſchaften oder ſogenannte Kirchen (eccleſias) ausmachen, koͤnnen nicht geſtattet werden, ob man gleich gern zugiebt, daß einer ein Freymaurer, Illuminat, Jude, Ka- tholik, Proteſtant, Socinianer, Freygeiſt, Ana- baptiſt, Deiſt, Atheiſt u. ſ. w. ſey. 4) Jedes Mitglied des Staats muß ſeine Kraͤfte zum Beſten des Staates anwenden, d. i. er muß im Stande ſeyn, von der Arbeit ſeiner Haͤnde zu leben. Es iſt daher in Frankreich nicht erlaubt, die Haͤnde in den Schoos zu legen, und ſeine Intereſſen zu verzehren. Jedes Kind, auch das reichſte, muß ei[n] Handwerk oder Gewerbe lernen, damit, wenn ſein Reichthum auf dieſe oder jene Art verloren geht, es ſich ſelbſt naͤhren koͤnne, und dem Staate nicht zur Laſt falle. Auf ein gu- tes Beyſpiel hat man bey dieſem Geſetze ebenfalls Ruͤckſicht genommen, und der Geſchicklichkeit den Vorzug vor dem Reichthume angewieſen. 5) Indeſſen findet dieſe Gleichheit Ausnahmen in Ruͤckſicht auf ſolche Maͤnner, welche ſich um den Staat ganz beſonders verdient gemacht haben. Dieſe koͤnnen, obgleich mit vorſichtiger Einſchraͤn- kung, allerdings auszeichnende Merkmale des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <list> <item><pb facs="#f0096" n="92"/> uͤbung nuͤtzlicher Gewerbe u. ſ. w. auf <hi rendition="#g">einzelne</hi><lb/> Perſonen eingeſchraͤnkt wird.</item><lb/> <item>3) Alle partikulaͤre Geſellſchaften, Orden, reli-<lb/> gioͤſe Sekten, welche oͤffentliche Geſellſchaften oder<lb/> ſogenannte Kirchen (<hi rendition="#aq">eccleſias</hi>) ausmachen, koͤnnen<lb/> nicht geſtattet werden, ob man gleich gern zugiebt,<lb/> daß einer ein Freymaurer, Illuminat, Jude, Ka-<lb/> tholik, Proteſtant, Socinianer, Freygeiſt, Ana-<lb/> baptiſt, Deiſt, Atheiſt u. ſ. w. ſey.</item><lb/> <item>4) <hi rendition="#g">Jedes</hi> Mitglied des Staats muß ſeine<lb/> Kraͤfte zum Beſten des Staates anwenden, d. i.<lb/> er muß im Stande ſeyn, von der Arbeit ſeiner<lb/> Haͤnde zu leben. Es iſt daher in Frankreich nicht<lb/> erlaubt, die Haͤnde in den Schoos zu legen, und<lb/> ſeine Intereſſen zu verzehren. Jedes Kind, auch<lb/> das reichſte, muß ei<supplied>n</supplied> Handwerk oder Gewerbe<lb/> lernen, damit, wenn ſein Reichthum auf dieſe oder<lb/> jene Art verloren geht, es ſich ſelbſt naͤhren koͤnne,<lb/> und dem Staate nicht zur Laſt falle. Auf ein gu-<lb/> tes Beyſpiel hat man bey dieſem Geſetze ebenfalls<lb/> Ruͤckſicht genommen, und der Geſchicklichkeit den<lb/> Vorzug vor dem Reichthume angewieſen.</item><lb/> <item>5) Indeſſen findet dieſe Gleichheit Ausnahmen<lb/> in Ruͤckſicht auf ſolche Maͤnner, welche ſich um<lb/> den Staat ganz beſonders verdient gemacht haben.<lb/> Dieſe koͤnnen, obgleich mit vorſichtiger Einſchraͤn-<lb/> kung, allerdings auszeichnende Merkmale des<lb/></item> </list> </div> </body> </text> </TEI> [92/0096]
uͤbung nuͤtzlicher Gewerbe u. ſ. w. auf einzelne
Perſonen eingeſchraͤnkt wird.
3) Alle partikulaͤre Geſellſchaften, Orden, reli-
gioͤſe Sekten, welche oͤffentliche Geſellſchaften oder
ſogenannte Kirchen (eccleſias) ausmachen, koͤnnen
nicht geſtattet werden, ob man gleich gern zugiebt,
daß einer ein Freymaurer, Illuminat, Jude, Ka-
tholik, Proteſtant, Socinianer, Freygeiſt, Ana-
baptiſt, Deiſt, Atheiſt u. ſ. w. ſey.
4) Jedes Mitglied des Staats muß ſeine
Kraͤfte zum Beſten des Staates anwenden, d. i.
er muß im Stande ſeyn, von der Arbeit ſeiner
Haͤnde zu leben. Es iſt daher in Frankreich nicht
erlaubt, die Haͤnde in den Schoos zu legen, und
ſeine Intereſſen zu verzehren. Jedes Kind, auch
das reichſte, muß ein Handwerk oder Gewerbe
lernen, damit, wenn ſein Reichthum auf dieſe oder
jene Art verloren geht, es ſich ſelbſt naͤhren koͤnne,
und dem Staate nicht zur Laſt falle. Auf ein gu-
tes Beyſpiel hat man bey dieſem Geſetze ebenfalls
Ruͤckſicht genommen, und der Geſchicklichkeit den
Vorzug vor dem Reichthume angewieſen.
5) Indeſſen findet dieſe Gleichheit Ausnahmen
in Ruͤckſicht auf ſolche Maͤnner, welche ſich um
den Staat ganz beſonders verdient gemacht haben.
Dieſe koͤnnen, obgleich mit vorſichtiger Einſchraͤn-
kung, allerdings auszeichnende Merkmale des
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