so hoch, daß er durch ein eigen Edict seine Römet" anwieß, die Wein-Fässer wohl zu verpichen, und" ihnen kund machte, daß der Saft vom Taxus ein" unvergleichlich Mittel wider den Schlangen-Biß" wäre. Man wird nicht leicht Regenten finden, die" da Lust hätten, diesem blöden Printzen gleich zu" werden: Aber so bald sie die Gräntzen ihres Amts" überschreiten, und unnütze und lächerliche Gesetze" geben, sind sie es vollkommen. Diejenigen nun," so ihnen dieses nachreden, erweisen ihnen eine schlech-" te Ehre. Der Herr Prof. Manzel thut es: Aber" zu allem Glücke beweiset er nicht, was er sagt, und" hat die Gesetze, die ihm Anlaß dazu gegeben, nicht" recht eingesehen. Denn 1) das suum cuique," worauf die Juristen dringen, gehet nur auf die" Pflichten gegen andere Menschen. Die Pflich-" ten gegen GOTT können darum nicht mit darun-" ter begrifen seyn, weil sie sich auf die Begrife grün-" den, so die Menschen sich von dem Wesen und Wil-" len GOttes machen. Diese Begrife sind aber" den Gesetzen nicht unterworfen, und folglich haben" sich die Juristen, so ferne man sie als Leute be-" trachtet, die die Gesetze erklären, um die daher" fliessende Pflichten nicht zu bekümmern. 2) Das" Jus circa Sacra hat mit der Seeligkeit der" Menschen nichts zu thun, sondern gehet nur" auf äusserliche Zucht und Ordnung. Hat" die Obrigkeit manchmahl zu weit gegrifen, so taugt" es nicht, und wird sie die Seeligkeit der Menschen" schlecht dadurch beforderthaben. 3) Die Obrigkeit" kan ihre gute Ursachen haben, warum sie eine Lehre" nicht dulden will: Aber verbietet sie dieselbe nur dar-"
um,
K k k 3
(o)
ſo hoch, daß er durch ein eigen Edict ſeine Roͤmet„ anwieß, die Wein-Faͤſſer wohl zu verpichen, und„ ihnen kund machte, daß der Saft vom Taxus ein„ unvergleichlich Mittel wider den Schlangen-Biß„ waͤre. Man wird nicht leicht Regenten finden, die„ da Luſt haͤtten, dieſem bloͤden Printzen gleich zu„ werden: Aber ſo bald ſie die Graͤntzen ihres Amts„ uͤberſchreiten, und unnuͤtze und laͤcherliche Geſetze„ geben, ſind ſie es vollkommen. Diejenigen nun,„ ſo ihnen dieſes nachreden, erweiſen ihnen eine ſchlech-„ te Ehre. Der Herr Prof. Manzel thut es: Aber„ zu allem Gluͤcke beweiſet er nicht, was er ſagt, und„ hat die Geſetze, die ihm Anlaß dazu gegeben, nicht„ recht eingeſehen. Denn 1) das ſuum cuique,„ worauf die Juriſten dringen, gehet nur auf die„ Pflichten gegen andere Menſchen. Die Pflich-„ ten gegen GOTT koͤnnen darum nicht mit darun-„ ter begrifen ſeyn, weil ſie ſich auf die Begrife gruͤn-„ den, ſo die Menſchen ſich von dem Weſen und Wil-„ len GOttes machen. Dieſe Begrife ſind aber„ den Geſetzen nicht unterworfen, und folglich haben„ ſich die Juriſten, ſo ferne man ſie als Leute be-„ trachtet, die die Geſetze erklaͤren, um die daher„ flieſſende Pflichten nicht zu bekuͤmmern. 2) Das„ Jus circa Sacra hat mit der Seeligkeit der„ Menſchen nichts zu thun, ſondern gehet nur„ auf aͤuſſerliche Zucht und Ordnung. Hat„ die Obrigkeit manchmahl zu weit gegrifen, ſo taugt„ es nicht, und wird ſie die Seeligkeit der Menſchen„ ſchlecht dadurch beforderthaben. 3) Die Obrigkeit„ kan ihre gute Urſachen haben, warum ſie eine Lehre„ nicht dulden will: Aber verbietet ſie dieſelbe nur dar-„
um,
K k k 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0977"n="885"/><fwplace="top"type="header">(<hirendition="#aq">o</hi>)</fw><lb/>ſo hoch, daß er durch ein eigen Edict ſeine Roͤmet„<lb/>
anwieß, die Wein-Faͤſſer wohl zu verpichen, und„<lb/>
ihnen kund machte, daß der Saft vom Taxus ein„<lb/>
unvergleichlich Mittel wider den Schlangen-Biß„<lb/>
waͤre. Man wird nicht leicht Regenten finden, die„<lb/>
da Luſt haͤtten, dieſem bloͤden Printzen gleich zu„<lb/>
werden: Aber ſo bald ſie die Graͤntzen ihres Amts„<lb/>
uͤberſchreiten, und unnuͤtze und laͤcherliche Geſetze„<lb/>
geben, ſind ſie es vollkommen. Diejenigen nun,„<lb/>ſo ihnen dieſes nachreden, erweiſen ihnen eine ſchlech-„<lb/>
te Ehre. Der Herr Prof. Manzel thut es: Aber„<lb/>
zu allem Gluͤcke beweiſet er nicht, was er ſagt, und„<lb/>
hat die Geſetze, die ihm Anlaß dazu gegeben, nicht„<lb/>
recht eingeſehen. Denn 1) das <hirendition="#aq">ſuum cuique,</hi>„<lb/>
worauf die Juriſten dringen, gehet nur auf die„<lb/>
Pflichten gegen andere Menſchen. Die Pflich-„<lb/>
ten gegen GOTT koͤnnen darum nicht mit darun-„<lb/>
ter begrifen ſeyn, weil ſie ſich auf die Begrife gruͤn-„<lb/>
den, ſo die Menſchen ſich von dem Weſen und Wil-„<lb/>
len GOttes machen. Dieſe Begrife ſind aber„<lb/>
den Geſetzen nicht unterworfen, und folglich haben„<lb/>ſich die Juriſten, ſo ferne man ſie als Leute be-„<lb/>
trachtet, die die Geſetze erklaͤren, um die daher„<lb/>
flieſſende Pflichten nicht zu bekuͤmmern. 2) Das„<lb/><hirendition="#aq">Jus circa Sacra</hi> hat mit der Seeligkeit der„<lb/>
Menſchen nichts zu thun, ſondern gehet nur„<lb/>
auf aͤuſſerliche Zucht und Ordnung. Hat„<lb/>
die Obrigkeit manchmahl zu weit gegrifen, ſo taugt„<lb/>
es nicht, und wird ſie die Seeligkeit der Menſchen„<lb/>ſchlecht dadurch beforderthaben. 3) Die Obrigkeit„<lb/>
kan ihre gute Urſachen haben, warum ſie eine Lehre„<lb/>
nicht dulden will: Aber verbietet ſie dieſelbe nur dar-„<lb/><fwplace="bottom"type="sig">K k k 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">um,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[885/0977]
(o)
ſo hoch, daß er durch ein eigen Edict ſeine Roͤmet„
anwieß, die Wein-Faͤſſer wohl zu verpichen, und„
ihnen kund machte, daß der Saft vom Taxus ein„
unvergleichlich Mittel wider den Schlangen-Biß„
waͤre. Man wird nicht leicht Regenten finden, die„
da Luſt haͤtten, dieſem bloͤden Printzen gleich zu„
werden: Aber ſo bald ſie die Graͤntzen ihres Amts„
uͤberſchreiten, und unnuͤtze und laͤcherliche Geſetze„
geben, ſind ſie es vollkommen. Diejenigen nun,„
ſo ihnen dieſes nachreden, erweiſen ihnen eine ſchlech-„
te Ehre. Der Herr Prof. Manzel thut es: Aber„
zu allem Gluͤcke beweiſet er nicht, was er ſagt, und„
hat die Geſetze, die ihm Anlaß dazu gegeben, nicht„
recht eingeſehen. Denn 1) das ſuum cuique,„
worauf die Juriſten dringen, gehet nur auf die„
Pflichten gegen andere Menſchen. Die Pflich-„
ten gegen GOTT koͤnnen darum nicht mit darun-„
ter begrifen ſeyn, weil ſie ſich auf die Begrife gruͤn-„
den, ſo die Menſchen ſich von dem Weſen und Wil-„
len GOttes machen. Dieſe Begrife ſind aber„
den Geſetzen nicht unterworfen, und folglich haben„
ſich die Juriſten, ſo ferne man ſie als Leute be-„
trachtet, die die Geſetze erklaͤren, um die daher„
flieſſende Pflichten nicht zu bekuͤmmern. 2) Das„
Jus circa Sacra hat mit der Seeligkeit der„
Menſchen nichts zu thun, ſondern gehet nur„
auf aͤuſſerliche Zucht und Ordnung. Hat„
die Obrigkeit manchmahl zu weit gegrifen, ſo taugt„
es nicht, und wird ſie die Seeligkeit der Menſchen„
ſchlecht dadurch beforderthaben. 3) Die Obrigkeit„
kan ihre gute Urſachen haben, warum ſie eine Lehre„
nicht dulden will: Aber verbietet ſie dieſelbe nur dar-„
um,
K k k 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Liscow, Christian Ludwig]: Samlung Satyrischer und Ernsthafter Schriften. Frankfurt u. a., 1739, S. 885. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liscow_samlung_1739/977>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.