Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. nach zahlreichen Reichsgesetzen des 16. Jahrhunderts,7 dieEhrlosigkeit der Gotteslästerer nach den Reichspolizeiord- nungen von 1548 und 1577 usw. §. 23. Die Notwehr.1 I. Notwehr ist die zur Abwehr eines gegenwärti- II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53). 1. Der Angriff muß a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl. oben §. 22) sein. Daher ist Notwehr nicht möglich 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. Binding Grundriß S. 153. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 154. Dazu v. Buri GS. XXX. Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. nach zahlreichen Reichsgeſetzen des 16. Jahrhunderts,7 dieEhrloſigkeit der Gottesläſterer nach den Reichspolizeiord- nungen von 1548 und 1577 uſw. §. 23. Die Notwehr.1 I. Notwehr iſt die zur Abwehr eines gegenwärti- II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53). 1. Der Angriff muß a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl. oben §. 22) ſein. Daher iſt Notwehr nicht möglich 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. Binding Grundriß S. 153. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
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Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl.
nach zahlreichen Reichsgeſetzen des 16. Jahrhunderts, 7 die
Ehrloſigkeit der Gottesläſterer nach den Reichspolizeiord-
nungen von 1548 und 1577 uſw.
§. 23.
Die Notwehr. 1
I. Notwehr iſt die zur Abwehr eines gegenwärti-
gen rechtswidrigen Angriffes erforderliche Vertei-
digung durch Verletzung des Angreifers. Sie iſt
Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterverletzung; Aufrechthaltung
der bedrohten Rechtsordnung durch den oder die einzelnen
Staatsbürger, Die Notwehrhandlung iſt zu allen Zeiten
und bei allen Völkern, wenn auch in verſchiedenem Umfange,
als eine nicht nur nicht ſtrafbare, ſondern als eine nicht
rechtswidrige Rechtsgüterverletzung anerkannt worden; die
Rechtsordnung hat von jeher — in entwickelteren Rechten
durch ausdrückliche Anordnung — die von dem Einzelnen
ausgehende Abwehr des unmittelbar drohenden Unrechtes in
der Geſtalt der Notwehr ſanktionirt. Auf dieſer ſtaat-
lichen Sanktion und nicht etwa auf einem „angeborenen“
Rechte (Cicero: non scripta sed nata lex) beruht die
Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung.
II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53).
1. Der Angriff muß
a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl.
oben §. 22) ſein. Daher iſt Notwehr nicht möglich
7
Vgl. Binding Grundriß
S. 153.
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 154. Dazu v. Buri
GS. XXX.
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