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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl.
nach zahlreichen Reichsgesetzen des 16. Jahrhunderts,7 die
Ehrlosigkeit der Gotteslästerer nach den Reichspolizeiord-
nungen von 1548 und 1577 usw.

§. 23.
Die Notwehr.1

I. Notwehr ist die zur Abwehr eines gegenwärti-
gen rechtswidrigen Angriffes erforderliche Vertei-
digung durch Verletzung des Angreifers
. Sie ist
Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüterverletzung; Aufrechthaltung
der bedrohten Rechtsordnung durch den oder die einzelnen
Staatsbürger, Die Notwehrhandlung ist zu allen Zeiten
und bei allen Völkern, wenn auch in verschiedenem Umfange,
als eine nicht nur nicht strafbare, sondern als eine nicht
rechtswidrige Rechtsgüterverletzung anerkannt worden; die
Rechtsordnung hat von jeher -- in entwickelteren Rechten
durch ausdrückliche Anordnung -- die von dem Einzelnen
ausgehende Abwehr des unmittelbar drohenden Unrechtes in
der Gestalt der Notwehr sanktionirt. Auf dieser staat-
lichen Sanktion
und nicht etwa auf einem "angeborenen"
Rechte (Cicero: non scripta sed nata lex) beruht die
Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung.

II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53).

1. Der Angriff muß

a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl.
oben §. 22) sein. Daher ist Notwehr nicht möglich
7 [Spaltenumbruch] Vgl. Binding Grundriß
S. 153.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 154. Dazu v. Buri
GS. XXX.

Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl.
nach zahlreichen Reichsgeſetzen des 16. Jahrhunderts,7 die
Ehrloſigkeit der Gottesläſterer nach den Reichspolizeiord-
nungen von 1548 und 1577 uſw.

§. 23.
Die Notwehr.1

I. Notwehr iſt die zur Abwehr eines gegenwärti-
gen rechtswidrigen Angriffes erforderliche Vertei-
digung durch Verletzung des Angreifers
. Sie iſt
Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterverletzung; Aufrechthaltung
der bedrohten Rechtsordnung durch den oder die einzelnen
Staatsbürger, Die Notwehrhandlung iſt zu allen Zeiten
und bei allen Völkern, wenn auch in verſchiedenem Umfange,
als eine nicht nur nicht ſtrafbare, ſondern als eine nicht
rechtswidrige Rechtsgüterverletzung anerkannt worden; die
Rechtsordnung hat von jeher — in entwickelteren Rechten
durch ausdrückliche Anordnung — die von dem Einzelnen
ausgehende Abwehr des unmittelbar drohenden Unrechtes in
der Geſtalt der Notwehr ſanktionirt. Auf dieſer ſtaat-
lichen Sanktion
und nicht etwa auf einem „angeborenen“
Rechte (Cicero: non scripta sed nata lex) beruht die
Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung.

II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53).

1. Der Angriff muß

a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl.
oben §. 22) ſein. Daher iſt Notwehr nicht möglich
7 [Spaltenumbruch] Vgl. Binding Grundriß
S. 153.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 154. Dazu v. Buri
GS. XXX.
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[88/0114] Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. nach zahlreichen Reichsgeſetzen des 16. Jahrhunderts, 7 die Ehrloſigkeit der Gottesläſterer nach den Reichspolizeiord- nungen von 1548 und 1577 uſw. §. 23. Die Notwehr. 1 I. Notwehr iſt die zur Abwehr eines gegenwärti- gen rechtswidrigen Angriffes erforderliche Vertei- digung durch Verletzung des Angreifers. Sie iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterverletzung; Aufrechthaltung der bedrohten Rechtsordnung durch den oder die einzelnen Staatsbürger, Die Notwehrhandlung iſt zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wenn auch in verſchiedenem Umfange, als eine nicht nur nicht ſtrafbare, ſondern als eine nicht rechtswidrige Rechtsgüterverletzung anerkannt worden; die Rechtsordnung hat von jeher — in entwickelteren Rechten durch ausdrückliche Anordnung — die von dem Einzelnen ausgehende Abwehr des unmittelbar drohenden Unrechtes in der Geſtalt der Notwehr ſanktionirt. Auf dieſer ſtaat- lichen Sanktion und nicht etwa auf einem „angeborenen“ Rechte (Cicero: non scripta sed nata lex) beruht die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung. II. Begriffsmerkmale (StGB. §. 53). 1. Der Angriff muß a) ein rechtswidriger, d. h. nicht berechtigter (vgl. oben §. 22) ſein. Daher iſt Notwehr nicht möglich 7 Vgl. Binding Grundriß S. 153. 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 154. Dazu v. Buri GS. XXX.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/114>, abgerufen am 21.11.2024.