Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erst. Buch. VI. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl. Allein bei richtiger Auffassung des Vorsatzbegriffes sind allediese Einteilungen wertlos oder gefährlich. Jeder der vor- gestellten Erfolge ist vom Vorsatze erfaßt; der schwerste derselben daher, ob eingetreten oder nicht, für die strafrecht- liche Beurteilung des Thäters maßgebend12 (vgl. auch unten §. 32 IV 2). V. Und nun können wir zu der Beantwortung der oben 1. Die nächste Antwort giebt uns das positive Recht in 12 [Spaltenumbruch]
Zu anderem Resultate ge- langt Binding a. O. -- Die Beweisfrage ist selbstverständlich mit der theoretischen Entschei- dung nicht zu verwechseln. 13 [Spaltenumbruch]
Besondere Bestimmung im
Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870 §. 18 Abs. 2: "Bestrafung[Spaltenumbruch] bleibt ausgeschlossen, wenn der Veranstalter des Nachdrucks auf Grund entschuldbaren, thatsäch- lichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat." Ebenso in den drei Ur- heber-Gesetzen vom 9., 10., 11. Januar 1876. Erſt. Buch. VI. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl. Allein bei richtiger Auffaſſung des Vorſatzbegriffes ſind alledieſe Einteilungen wertlos oder gefährlich. Jeder der vor- geſtellten Erfolge iſt vom Vorſatze erfaßt; der ſchwerſte derſelben daher, ob eingetreten oder nicht, für die ſtrafrecht- liche Beurteilung des Thäters maßgebend12 (vgl. auch unten §. 32 IV 2). V. Und nun können wir zu der Beantwortung der oben 1. Die nächſte Antwort giebt uns das poſitive Recht in 12 [Spaltenumbruch]
Zu anderem Reſultate ge- langt Binding a. O. — Die Beweisfrage iſt ſelbſtverſtändlich mit der theoretiſchen Entſchei- dung nicht zu verwechſeln. 13 [Spaltenumbruch]
Beſondere Beſtimmung im
Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §. 18 Abſ. 2: „Beſtrafung[Spaltenumbruch] bleibt ausgeſchloſſen, wenn der Veranſtalter des Nachdrucks auf Grund entſchuldbaren, thatſäch- lichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat.“ Ebenſo in den drei Ur- heber-Geſetzen vom 9., 10., 11. Januar 1876. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0140" n="114"/><fw place="top" type="header">Erſt. Buch. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/> Allein bei richtiger Auffaſſung des Vorſatzbegriffes ſind alle<lb/> dieſe Einteilungen wertlos oder gefährlich. Jeder der vor-<lb/> geſtellten Erfolge iſt vom Vorſatze erfaßt; der <hi rendition="#g">ſchwerſte</hi><lb/> derſelben daher, ob eingetreten oder nicht, für die ſtrafrecht-<lb/> liche Beurteilung des Thäters maßgebend<note place="foot" n="12"><cb/> Zu anderem Reſultate ge-<lb/> langt <hi rendition="#g">Binding</hi> a. O. — Die<lb/> Beweisfrage iſt ſelbſtverſtändlich<lb/> mit der theoretiſchen Entſchei-<lb/> dung nicht zu verwechſeln.</note> (vgl. auch unten<lb/> §. 32 <hi rendition="#aq">IV</hi> 2).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Und nun können wir zu der Beantwortung der oben<lb/> aufgeworfenen Frage zurückkehren, die mit der eben erledigten<lb/> durchaus nicht identiſch iſt. Welche Punkte in der <hi rendition="#g">ſpeziali-<lb/> ſierten</hi> Vorſtellung ſind von ſolcher Wichtigkeit, daß Nicht-<lb/> übereinſtimmung des Erfolges mit der Vorſtellung die Zu-<lb/> rechnung zum Vorſatze ausſchließt?</p><lb/> <p>1. Die nächſte Antwort giebt uns das poſitive Recht in<lb/> §. 59 Abſ. 1 StGB.<note place="foot" n="13"><cb/> Beſondere Beſtimmung im<lb/> Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni<lb/> 1870 §. 18 Abſ. 2: „Beſtrafung<cb/> bleibt ausgeſchloſſen, wenn der<lb/> Veranſtalter des Nachdrucks auf<lb/> Grund entſchuldbaren, thatſäch-<lb/> lichen oder rechtlichen Irrtums<lb/> in gutem Glauben gehandelt<lb/> hat.“ Ebenſo in den drei Ur-<lb/> heber-Geſetzen vom 9., 10.,<lb/> 11. Januar 1876.</note> Es bezeichnet als weſentlich „<hi rendition="#g">That-<lb/> umſtände, welche zum geſetzlichen Thatbeſtande ge-<lb/> hören oder die Strafbarkeit erhöhen</hi>“; alſo That-<lb/> beſtandsmerkmale und erſchwerende Umſtände. Aber nur die<lb/> Merkmale des <hi rendition="#g">beſonderen</hi> Thatbeſtandes, alſo jene Merk-<lb/> male, die den Begriff des einzelnen Verbrechens konſtituiren,<lb/> nicht die zum <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Thatbeſtande gehörenden, bei<lb/> jedem Verbrechen wiederkehrenden Merkmale wie Zurech-<lb/> nungsfähigkeit, Schuld, Widerrechtlichkeit uſw. Doch können<lb/> auch Merkmale des allgemeinen Thatbeſtandes durch Auf-<lb/> nahme in den Verbrechensbegriff den beſonderen Thatbeſtands-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [114/0140]
Erſt. Buch. VI. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
Allein bei richtiger Auffaſſung des Vorſatzbegriffes ſind alle
dieſe Einteilungen wertlos oder gefährlich. Jeder der vor-
geſtellten Erfolge iſt vom Vorſatze erfaßt; der ſchwerſte
derſelben daher, ob eingetreten oder nicht, für die ſtrafrecht-
liche Beurteilung des Thäters maßgebend 12 (vgl. auch unten
§. 32 IV 2).
V. Und nun können wir zu der Beantwortung der oben
aufgeworfenen Frage zurückkehren, die mit der eben erledigten
durchaus nicht identiſch iſt. Welche Punkte in der ſpeziali-
ſierten Vorſtellung ſind von ſolcher Wichtigkeit, daß Nicht-
übereinſtimmung des Erfolges mit der Vorſtellung die Zu-
rechnung zum Vorſatze ausſchließt?
1. Die nächſte Antwort giebt uns das poſitive Recht in
§. 59 Abſ. 1 StGB. 13 Es bezeichnet als weſentlich „That-
umſtände, welche zum geſetzlichen Thatbeſtande ge-
hören oder die Strafbarkeit erhöhen“; alſo That-
beſtandsmerkmale und erſchwerende Umſtände. Aber nur die
Merkmale des beſonderen Thatbeſtandes, alſo jene Merk-
male, die den Begriff des einzelnen Verbrechens konſtituiren,
nicht die zum allgemeinen Thatbeſtande gehörenden, bei
jedem Verbrechen wiederkehrenden Merkmale wie Zurech-
nungsfähigkeit, Schuld, Widerrechtlichkeit uſw. Doch können
auch Merkmale des allgemeinen Thatbeſtandes durch Auf-
nahme in den Verbrechensbegriff den beſonderen Thatbeſtands-
12
Zu anderem Reſultate ge-
langt Binding a. O. — Die
Beweisfrage iſt ſelbſtverſtändlich
mit der theoretiſchen Entſchei-
dung nicht zu verwechſeln.
13
Beſondere Beſtimmung im
Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni
1870 §. 18 Abſ. 2: „Beſtrafung
bleibt ausgeſchloſſen, wenn der
Veranſtalter des Nachdrucks auf
Grund entſchuldbaren, thatſäch-
lichen oder rechtlichen Irrtums
in gutem Glauben gehandelt
hat.“ Ebenſo in den drei Ur-
heber-Geſetzen vom 9., 10.,
11. Januar 1876.
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