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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
brechensstrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft die
Uebertretungsstrafe. Doch findet sich Haft ausnahmsweise
(StGB. §. 185 sowie in §. 147 der Gew.Ordnung)
auch bei Vergehen. Die Festungshaft soll sowohl Zucht-
haus als auch Gefängnis ersetzen, und wird wahlweise mit
diesen beiden Strafen bei einer Reihe politischer Delikte, aus-
schließlich bei Zweikampf angedroht.

2. Dauer. Zuchthaus und Festungshaft sind
lebenslange oder zeitige, Gefängnis und Haft immer
zeitige Freiheitsstrafe. Das Maximum beträgt bei den beiden
ersten
15 Jahre, bei Gefängnis 5 Jahre (Ausnahmen
in StGB. §§. 57 und 74), bei Haft 6 Wochen (Ausnahmen
in §§. 77 und 78 StGB.). Der Mindestbetrag ist bei
Zuchthaus 1 Jahr, so daß Bruchteile eines Jahres in
Gefängnis umgewandelt werden müssen (vgl. darüber unten
§. 55 I 2); bei den übrigen Freiheitsstrafen 1 Tag. Vgl.
StGB. §§. 14--18.

3. Die Bemessung der Zuchthausstrafe erfolgt nach
vollen Monaten,2 die der übrigen Freiheitsstrafen nach
vollen Tagen. StGB. §. 19.

4. Arbeitszwang ist mit Zuchthaus obligatorisch
verbunden (StGB. §. 15); Außenarbeit bei Trennung von
freien Arbeitern gestattet. Die zu Gefängnis Verurteilten
(StGB. §. 16) können auf eine ihren Fähigkeiten und Ver-
hältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr
Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen; Außen-
arbeit ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig. Bei Festungs-
haft
(StGB. §. 17) ist Arbeitszwang ausnahmslos ausge-

2 [Spaltenumbruch] Dies gilt nicht bei Um-
wandlung wohl aber bei der[Spaltenumbruch] Anrechnung; vgl. unten §. 55
I 2 u. II.

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
brechensſtrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft die
Uebertretungsſtrafe. Doch findet ſich Haft ausnahmsweiſe
(StGB. §. 185 ſowie in §. 147 der Gew.Ordnung)
auch bei Vergehen. Die Feſtungshaft ſoll ſowohl Zucht-
haus als auch Gefängnis erſetzen, und wird wahlweiſe mit
dieſen beiden Strafen bei einer Reihe politiſcher Delikte, aus-
ſchließlich bei Zweikampf angedroht.

2. Dauer. Zuchthaus und Feſtungshaft ſind
lebenslange oder zeitige, Gefängnis und Haft immer
zeitige Freiheitsſtrafe. Das Maximum beträgt bei den beiden
erſten
15 Jahre, bei Gefängnis 5 Jahre (Ausnahmen
in StGB. §§. 57 und 74), bei Haft 6 Wochen (Ausnahmen
in §§. 77 und 78 StGB.). Der Mindeſtbetrag iſt bei
Zuchthaus 1 Jahr, ſo daß Bruchteile eines Jahres in
Gefängnis umgewandelt werden müſſen (vgl. darüber unten
§. 55 I 2); bei den übrigen Freiheitsſtrafen 1 Tag. Vgl.
StGB. §§. 14—18.

3. Die Bemeſſung der Zuchthausſtrafe erfolgt nach
vollen Monaten,2 die der übrigen Freiheitsſtrafen nach
vollen Tagen. StGB. §. 19.

4. Arbeitszwang iſt mit Zuchthaus obligatoriſch
verbunden (StGB. §. 15); Außenarbeit bei Trennung von
freien Arbeitern geſtattet. Die zu Gefängnis Verurteilten
(StGB. §. 16) können auf eine ihren Fähigkeiten und Ver-
hältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr
Verlangen ſind ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen; Außen-
arbeit iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig. Bei Feſtungs-
haft
(StGB. §. 17) iſt Arbeitszwang ausnahmslos ausge-

2 [Spaltenumbruch] Dies gilt nicht bei Um-
wandlung wohl aber bei der[Spaltenumbruch] Anrechnung; vgl. unten §. 55
I 2 u. II.
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[188/0214] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. brechensſtrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft die Uebertretungsſtrafe. Doch findet ſich Haft ausnahmsweiſe (StGB. §. 185 ſowie in §. 147 der Gew.Ordnung) auch bei Vergehen. Die Feſtungshaft ſoll ſowohl Zucht- haus als auch Gefängnis erſetzen, und wird wahlweiſe mit dieſen beiden Strafen bei einer Reihe politiſcher Delikte, aus- ſchließlich bei Zweikampf angedroht. 2. Dauer. Zuchthaus und Feſtungshaft ſind lebenslange oder zeitige, Gefängnis und Haft immer zeitige Freiheitsſtrafe. Das Maximum beträgt bei den beiden erſten 15 Jahre, bei Gefängnis 5 Jahre (Ausnahmen in StGB. §§. 57 und 74), bei Haft 6 Wochen (Ausnahmen in §§. 77 und 78 StGB.). Der Mindeſtbetrag iſt bei Zuchthaus 1 Jahr, ſo daß Bruchteile eines Jahres in Gefängnis umgewandelt werden müſſen (vgl. darüber unten §. 55 I 2); bei den übrigen Freiheitsſtrafen 1 Tag. Vgl. StGB. §§. 14—18. 3. Die Bemeſſung der Zuchthausſtrafe erfolgt nach vollen Monaten, 2 die der übrigen Freiheitsſtrafen nach vollen Tagen. StGB. §. 19. 4. Arbeitszwang iſt mit Zuchthaus obligatoriſch verbunden (StGB. §. 15); Außenarbeit bei Trennung von freien Arbeitern geſtattet. Die zu Gefängnis Verurteilten (StGB. §. 16) können auf eine ihren Fähigkeiten und Ver- hältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr Verlangen ſind ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen; Außen- arbeit iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig. Bei Feſtungs- haft (StGB. §. 17) iſt Arbeitszwang ausnahmslos ausge- 2 Dies gilt nicht bei Um- wandlung wohl aber bei der Anrechnung; vgl. unten §. 55 I 2 u. II.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/214>, abgerufen am 21.11.2024.