Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. II. Die Strafmittel. brechensstrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft dieUebertretungsstrafe. Doch findet sich Haft ausnahmsweise (StGB. §. 185 sowie in §. 147 der Gew.Ordnung) auch bei Vergehen. Die Festungshaft soll sowohl Zucht- haus als auch Gefängnis ersetzen, und wird wahlweise mit diesen beiden Strafen bei einer Reihe politischer Delikte, aus- schließlich bei Zweikampf angedroht. 2. Dauer. Zuchthaus und Festungshaft sind 3. Die Bemessung der Zuchthausstrafe erfolgt nach 4. Arbeitszwang ist mit Zuchthaus obligatorisch 2 [Spaltenumbruch]
Dies gilt nicht bei Um-
wandlung wohl aber bei der[Spaltenumbruch] Anrechnung; vgl. unten §. 55 I 2 u. II. Zweites Buch. II. Die Strafmittel. brechensſtrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft dieUebertretungsſtrafe. Doch findet ſich Haft ausnahmsweiſe (StGB. §. 185 ſowie in §. 147 der Gew.Ordnung) auch bei Vergehen. Die Feſtungshaft ſoll ſowohl Zucht- haus als auch Gefängnis erſetzen, und wird wahlweiſe mit dieſen beiden Strafen bei einer Reihe politiſcher Delikte, aus- ſchließlich bei Zweikampf angedroht. 2. Dauer. Zuchthaus und Feſtungshaft ſind 3. Die Bemeſſung der Zuchthausſtrafe erfolgt nach 4. Arbeitszwang iſt mit Zuchthaus obligatoriſch 2 [Spaltenumbruch]
Dies gilt nicht bei Um-
wandlung wohl aber bei der[Spaltenumbruch] Anrechnung; vgl. unten §. 55 I 2 u. II. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0214" n="188"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</fw><lb/> brechensſtrafe; <hi rendition="#g">Gefängnis die</hi> Vergehens-, <hi rendition="#g">Haft die</hi><lb/> Uebertretungsſtrafe. Doch findet ſich Haft ausnahmsweiſe<lb/> (StGB. §. 185 ſowie in §. 147 der Gew.Ordnung)<lb/> auch bei Vergehen. Die <hi rendition="#g">Feſtungshaft</hi> ſoll ſowohl Zucht-<lb/> haus als auch Gefängnis erſetzen, und wird wahlweiſe mit<lb/> dieſen beiden Strafen bei einer Reihe politiſcher Delikte, aus-<lb/> ſchließlich bei Zweikampf angedroht.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Dauer. Zuchthaus und Feſtungshaft</hi> ſind<lb/> lebenslange oder zeitige, <hi rendition="#g">Gefängnis und Haft</hi> immer<lb/> zeitige Freiheitsſtrafe. Das Maximum beträgt bei den <hi rendition="#g">beiden<lb/> erſten</hi> 15 Jahre, bei <hi rendition="#g">Gefängnis</hi> 5 Jahre (Ausnahmen<lb/> in StGB. §§. 57 und 74), bei <hi rendition="#g">Haft</hi> 6 Wochen (Ausnahmen<lb/> in §§. 77 und 78 StGB.). Der Mindeſtbetrag iſt bei<lb/><hi rendition="#g">Zuchthaus</hi> 1 Jahr, ſo daß Bruchteile eines Jahres in<lb/> Gefängnis umgewandelt werden müſſen (vgl. darüber unten<lb/> §. 55 <hi rendition="#aq">I</hi> 2); bei den <hi rendition="#g">übrigen</hi> Freiheitsſtrafen 1 Tag. Vgl.<lb/> StGB. §§. 14—18.</p><lb/> <p>3. Die <hi rendition="#g">Bemeſſung</hi> der <hi rendition="#g">Zuchthausſtrafe</hi> erfolgt nach<lb/> vollen Monaten,<note place="foot" n="2"><cb/> Dies gilt nicht bei Um-<lb/> wandlung wohl aber bei der<cb/> Anrechnung; vgl. unten §. 55<lb/><hi rendition="#aq">I</hi> 2 u. <hi rendition="#aq">II.</hi></note> die der <hi rendition="#g">übrigen</hi> Freiheitsſtrafen nach<lb/> vollen Tagen. StGB. §. 19.</p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Arbeitszwang</hi> iſt mit <hi rendition="#g">Zuchthaus</hi> obligatoriſch<lb/> verbunden (StGB. §. 15); Außenarbeit bei Trennung von<lb/> freien Arbeitern geſtattet. Die zu <hi rendition="#g">Gefängnis</hi> Verurteilten<lb/> (StGB. §. 16) können auf eine ihren Fähigkeiten und Ver-<lb/> hältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr<lb/> Verlangen <hi rendition="#g">ſind</hi> ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen; Außen-<lb/> arbeit iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig. Bei <hi rendition="#g">Feſtungs-<lb/> haft</hi> (StGB. §. 17) iſt Arbeitszwang ausnahmslos ausge-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0214]
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
brechensſtrafe; Gefängnis die Vergehens-, Haft die
Uebertretungsſtrafe. Doch findet ſich Haft ausnahmsweiſe
(StGB. §. 185 ſowie in §. 147 der Gew.Ordnung)
auch bei Vergehen. Die Feſtungshaft ſoll ſowohl Zucht-
haus als auch Gefängnis erſetzen, und wird wahlweiſe mit
dieſen beiden Strafen bei einer Reihe politiſcher Delikte, aus-
ſchließlich bei Zweikampf angedroht.
2. Dauer. Zuchthaus und Feſtungshaft ſind
lebenslange oder zeitige, Gefängnis und Haft immer
zeitige Freiheitsſtrafe. Das Maximum beträgt bei den beiden
erſten 15 Jahre, bei Gefängnis 5 Jahre (Ausnahmen
in StGB. §§. 57 und 74), bei Haft 6 Wochen (Ausnahmen
in §§. 77 und 78 StGB.). Der Mindeſtbetrag iſt bei
Zuchthaus 1 Jahr, ſo daß Bruchteile eines Jahres in
Gefängnis umgewandelt werden müſſen (vgl. darüber unten
§. 55 I 2); bei den übrigen Freiheitsſtrafen 1 Tag. Vgl.
StGB. §§. 14—18.
3. Die Bemeſſung der Zuchthausſtrafe erfolgt nach
vollen Monaten, 2 die der übrigen Freiheitsſtrafen nach
vollen Tagen. StGB. §. 19.
4. Arbeitszwang iſt mit Zuchthaus obligatoriſch
verbunden (StGB. §. 15); Außenarbeit bei Trennung von
freien Arbeitern geſtattet. Die zu Gefängnis Verurteilten
(StGB. §. 16) können auf eine ihren Fähigkeiten und Ver-
hältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr
Verlangen ſind ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen; Außen-
arbeit iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig. Bei Feſtungs-
haft (StGB. §. 17) iſt Arbeitszwang ausnahmslos ausge-
2
Dies gilt nicht bei Um-
wandlung wohl aber bei der
Anrechnung; vgl. unten §. 55
I 2 u. II.
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