Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc. weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils,3 noch einsolcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entstehen des Anspruchs; daher ist auch bei versuchtem Delikte Buße zuzusprechen; daher ist die Buße in jenen zahlreichen Fällen ausgeschlossen (vgl. unten §. 54 I 3), in welchen der Eintritt einer nicht verschuldeten Körperverletzung strafschärfend wirkt; daher verjährt der Anspruch auf Buße nach den Grundsätzen des Civilrechtes, wenn auch seine Geltend- machung im Strafprozesse durch die strafrechtliche Verjährung des Deliktes thatsächlich unmöglich gemacht wird; daher wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt, während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß- anspruches verhindert. Daher ist endlich das Schmerzens- geld, das in seinem innersten Kerne mit der Buße sich deckt, beseitigt,4 soweit das Anwendungsgebiet der Buße reicht. III. Die gesetzlichen Strafrahmen und ihre Hand- habung durch den Richter.1 §. 53. Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemessung der Strafe. I. In dem Wesen des staatlichen Strafrechtes, als der 3 [Spaltenumbruch]
Anerkannt RGR. 18. März 1880, E I 328, R I 493. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 455 N. 32. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 133 f. Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils,3 noch einſolcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entſtehen des Anſpruchs; daher iſt auch bei verſuchtem Delikte Buße zuzuſprechen; daher iſt die Buße in jenen zahlreichen Fällen ausgeſchloſſen (vgl. unten §. 54 I 3), in welchen der Eintritt einer nicht verſchuldeten Körperverletzung ſtrafſchärfend wirkt; daher verjährt der Anſpruch auf Buße nach den Grundſätzen des Civilrechtes, wenn auch ſeine Geltend- machung im Strafprozeſſe durch die ſtrafrechtliche Verjährung des Deliktes thatſächlich unmöglich gemacht wird; daher wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt, während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß- anſpruches verhindert. Daher iſt endlich das Schmerzens- geld, das in ſeinem innerſten Kerne mit der Buße ſich deckt, beſeitigt,4 ſoweit das Anwendungsgebiet der Buße reicht. III. Die geſetzlichen Strafrahmen und ihre Hand- habung durch den Richter.1 §. 53. Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemeſſung der Strafe. I. In dem Weſen des ſtaatlichen Strafrechtes, als der 3 [Spaltenumbruch]
Anerkannt RGR. 18. März 1880, E I 328, R I 493. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 455 N. 32. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
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Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils, 3 noch ein
ſolcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entſtehen
des Anſpruchs; daher iſt auch bei verſuchtem Delikte Buße
zuzuſprechen; daher iſt die Buße in jenen zahlreichen Fällen
ausgeſchloſſen (vgl. unten §. 54 I 3), in welchen der
Eintritt einer nicht verſchuldeten Körperverletzung ſtrafſchärfend
wirkt; daher verjährt der Anſpruch auf Buße nach den
Grundſätzen des Civilrechtes, wenn auch ſeine Geltend-
machung im Strafprozeſſe durch die ſtrafrechtliche Verjährung
des Deliktes thatſächlich unmöglich gemacht wird; daher
wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt,
während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings
mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß-
anſpruches verhindert. Daher iſt endlich das Schmerzens-
geld, das in ſeinem innerſten Kerne mit der Buße ſich
deckt, beſeitigt, 4 ſoweit das Anwendungsgebiet der Buße
reicht.
III. Die geſetzlichen Strafrahmen und ihre Hand-
habung durch den Richter. 1
§. 53.
Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemeſſung
der Strafe.
I. In dem Weſen des ſtaatlichen Strafrechtes, als der
Selbſtbeſchränkung der an ſich unbeſchränkten Strafgewalt
3
Anerkannt RGR. 18. März
1880, E I 328, R I 493.
4
Vgl. Windſcheid §. 455
N. 32.
1
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/232>, abgerufen am 16.02.2025. |