Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die normalen Strafrahmen etc. §. 53. (oben §. 1 I), liegt es, daß das Strafgesetz nicht nur denEintritt, sondern auch Art und Maß der Strafe bestimmt; daß der zweite Teil der eigentlichen Strafgesetze mehr ent- hält, als die nur dem primitivsten Rechtszustande ent- sprechenden Worte: der soll gestraft werden (absolut unbe- stimmte Strafgesetze). Bei Feststellung der Art und des Maßes der Strafe 1. Darin, daß der Gesetzgeber dem Richter innerhalb 2. Darin, daß der Gesetzgeber dem Richter die Wahl Die normalen Strafrahmen ꝛc. §. 53. (oben §. 1 I), liegt es, daß das Strafgeſetz nicht nur denEintritt, ſondern auch Art und Maß der Strafe beſtimmt; daß der zweite Teil der eigentlichen Strafgeſetze mehr ent- hält, als die nur dem primitivſten Rechtszuſtande ent- ſprechenden Worte: der ſoll geſtraft werden (abſolut unbe- ſtimmte Strafgeſetze). Bei Feſtſtellung der Art und des Maßes der Strafe 1. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter innerhalb 2. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter die Wahl <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0233" n="207"/><fw place="top" type="header">Die normalen Strafrahmen ꝛc. §. 53.</fw><lb/> (oben §. 1 <hi rendition="#aq">I</hi>), liegt es, daß das Strafgeſetz nicht nur den<lb/> Eintritt, ſondern auch <hi rendition="#g">Art und Maß</hi> der Strafe beſtimmt;<lb/> daß der zweite Teil der eigentlichen Strafgeſetze mehr ent-<lb/> hält, als die nur dem primitivſten Rechtszuſtande ent-<lb/> ſprechenden Worte: der ſoll geſtraft werden (abſolut unbe-<lb/> ſtimmte Strafgeſetze).</p><lb/> <p>Bei Feſtſtellung der Art und des Maßes der Strafe<lb/> kann der Geſetzgeber entweder das <hi rendition="#g">richterliche Ermeſſen</hi><lb/> ganz ausſchließen oder demſelben einen gewiſſen Spielraum<lb/> geſtatten. Im 1. Falle entſtehen die ſog. <hi rendition="#g">abſolut be-<lb/> ſtimmten</hi> Strafgeſetze, die in dem modernen Strafrechte<lb/> eine ganz untergeordnete Rolle ſpielen (vgl. StGB. §§. 80,<lb/> 211) und ihre Exiſtenz nur noch der Beibehaltung der<lb/> Todesſtrafe verdanken. Meiſt ſchlägt der Geſetzgeber unſerer<lb/> Tage den zweiten Weg ein: er ſtellt <hi rendition="#g">relativ beſtimmte</hi><lb/> Strafgeſetze auf. Die Relativität kann liegen:</p><lb/> <p>1. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter innerhalb<lb/> derſelben Strafart einen gewiſſen Spielraum zwiſchen einem<lb/> Minimal- und einem Maximalbetrage läßt. In dieſem Falle<lb/> iſt nicht nur der Abſtand zwiſchen Minimum und Maximum,<lb/> ſondern auch die durch die Art der Berechnung (vgl. z. B.<lb/> oben §. 46 <hi rendition="#aq">II</hi> 3) beſtimmte Zahl der dazwiſchen liegenden<lb/><hi rendition="#g">Strafgrößen</hi> zu beachten. So enthält „Zuchthaus bis zu<lb/> 15 Jahren“ 169; „Gefängnis bis zu 5 Jahren“ 1826;<lb/> „Feſtungshaft bis zu 15 Jahren“ 5478; „Haft bis zu<lb/> 6 Wochen“ 42 Strafgrößen.</p><lb/> <p>2. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter die <hi rendition="#g">Wahl</hi><lb/> läßt <hi rendition="#g">zwiſchen zwei oder ſogar mehreren</hi> (wieder durch<lb/> Minimum und Maximum begrenzten) <hi rendition="#g">Strafarten</hi>. Vgl.<lb/> StGB. §. 185: „Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Haft<lb/> oder Gefängnis bis zu einem Jahre“. In dieſem Falle<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [207/0233]
Die normalen Strafrahmen ꝛc. §. 53.
(oben §. 1 I), liegt es, daß das Strafgeſetz nicht nur den
Eintritt, ſondern auch Art und Maß der Strafe beſtimmt;
daß der zweite Teil der eigentlichen Strafgeſetze mehr ent-
hält, als die nur dem primitivſten Rechtszuſtande ent-
ſprechenden Worte: der ſoll geſtraft werden (abſolut unbe-
ſtimmte Strafgeſetze).
Bei Feſtſtellung der Art und des Maßes der Strafe
kann der Geſetzgeber entweder das richterliche Ermeſſen
ganz ausſchließen oder demſelben einen gewiſſen Spielraum
geſtatten. Im 1. Falle entſtehen die ſog. abſolut be-
ſtimmten Strafgeſetze, die in dem modernen Strafrechte
eine ganz untergeordnete Rolle ſpielen (vgl. StGB. §§. 80,
211) und ihre Exiſtenz nur noch der Beibehaltung der
Todesſtrafe verdanken. Meiſt ſchlägt der Geſetzgeber unſerer
Tage den zweiten Weg ein: er ſtellt relativ beſtimmte
Strafgeſetze auf. Die Relativität kann liegen:
1. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter innerhalb
derſelben Strafart einen gewiſſen Spielraum zwiſchen einem
Minimal- und einem Maximalbetrage läßt. In dieſem Falle
iſt nicht nur der Abſtand zwiſchen Minimum und Maximum,
ſondern auch die durch die Art der Berechnung (vgl. z. B.
oben §. 46 II 3) beſtimmte Zahl der dazwiſchen liegenden
Strafgrößen zu beachten. So enthält „Zuchthaus bis zu
15 Jahren“ 169; „Gefängnis bis zu 5 Jahren“ 1826;
„Feſtungshaft bis zu 15 Jahren“ 5478; „Haft bis zu
6 Wochen“ 42 Strafgrößen.
2. Darin, daß der Geſetzgeber dem Richter die Wahl
läßt zwiſchen zwei oder ſogar mehreren (wieder durch
Minimum und Maximum begrenzten) Strafarten. Vgl.
StGB. §. 185: „Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Haft
oder Gefängnis bis zu einem Jahre“. In dieſem Falle
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |