Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. II. Delikte gegen die persönliche Freiheit. genommen; mithin zum Vorsatze Bewußtsein derselben er-forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur Nötigung an sich wird die Berechtigung zur Nötigung durch die vom Gesetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be- drohung mit Verbrechen oder Vergehen selbstverständ- lich nicht gegeben.4 Die Vollendung der Nötigung tritt erst mit der erzwun- Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu 2. Einen besonderen Fall der Nötigung enthält §. 153 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 21. Oktober
1879, E I 5, R I 9; 26. Juni[Spaltenumbruch] 1880, R II 124. Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit. genommen; mithin zum Vorſatze Bewußtſein derſelben er-forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur Nötigung an ſich wird die Berechtigung zur Nötigung durch die vom Geſetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be- drohung mit Verbrechen oder Vergehen ſelbſtverſtänd- lich nicht gegeben.4 Die Vollendung der Nötigung tritt erſt mit der erzwun- Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu 2. Einen beſonderen Fall der Nötigung enthält §. 153 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 21. Oktober
1879, E I 5, R I 9; 26. Juni[Spaltenumbruch] 1880, R II 124. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0278" n="252"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Delikte gegen die perſönliche Freiheit.</fw><lb/> genommen; mithin zum Vorſatze Bewußtſein derſelben er-<lb/> forderlich (vgl. oben §. 28 <hi rendition="#aq">II</hi>). Durch die Berechtigung zur<lb/> Nötigung an ſich wird die Berechtigung zur Nötigung durch<lb/> die vom Geſetze verpönten Mittel, durch <hi rendition="#g">Gewalt</hi> oder Be-<lb/> drohung mit <hi rendition="#g">Verbrechen</hi> oder <hi rendition="#g">Vergehen</hi> ſelbſtverſtänd-<lb/> lich nicht gegeben.<note place="foot" n="4"><cb/> Vgl. RGR. 21. Oktober<lb/> 1879, <hi rendition="#aq">E I</hi> 5, <hi rendition="#aq">R I</hi> 9; 26. Juni<cb/> 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 124.</note></p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Vollendung</hi> der Nötigung tritt erſt mit der erzwun-<lb/> genen Handlung, Duldung, Unterlaſſung ein; der <hi rendition="#g">Verſuch</hi>,<lb/> der hier trotz der Vergehensnatur des Deliktes ſtrafbar iſt,<lb/> beginnt ſchon mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung,<lb/> als der Mittel zur Herbeiführung der Handlung uſw.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu<lb/> 600 Mark.</p><lb/> <p>2. Einen beſonderen Fall der Nötigung enthält §. 153<lb/> der <hi rendition="#g">Gewerbeordnung</hi>: Wer andere durch Anwendung<lb/> körperlichen Zwanges, durch <hi rendition="#g">Drohungen</hi>, durch <hi rendition="#g">Ehrver-<lb/> letzung</hi>, oder durch <hi rendition="#g">Verrufserklärung</hi> beſtimmt oder <hi rendition="#g">zu<lb/> beſtimmen verſucht</hi>, an Verabredungen zum Behufe der<lb/> Erlangung günſtigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbe-<lb/> ſondere mittels Einſtellung der Arbeit oder Entlaſſung der<lb/> Arbeiter, teilzunehmen oder ihnen Folge zu leiſten, oder An-<lb/> dere durch gleiche Mittel hindert oder <hi rendition="#g">zu hindern ver-<lb/> ſucht</hi>, von ſolchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit<lb/> Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, ſofern nach dem all-<lb/> gemeinen Strafgeſetz nicht eine härtere Strafe eintritt. Die<lb/> Erweiterung des Kreiſes der ſtrafbarmachenden Nötigungs-<lb/><hi rendition="#g">mittel</hi> ſowie die Gleichſtellung von <hi rendition="#g">Verſuch</hi> und Vollendung<lb/> unterſcheiden — ganz abgeſehen von dem Inhalt der Nö-<lb/> tigung — dieſen Thatbeſtand von dem des §. 240 StGB.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0278]
Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit.
genommen; mithin zum Vorſatze Bewußtſein derſelben er-
forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur
Nötigung an ſich wird die Berechtigung zur Nötigung durch
die vom Geſetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be-
drohung mit Verbrechen oder Vergehen ſelbſtverſtänd-
lich nicht gegeben. 4
Die Vollendung der Nötigung tritt erſt mit der erzwun-
genen Handlung, Duldung, Unterlaſſung ein; der Verſuch,
der hier trotz der Vergehensnatur des Deliktes ſtrafbar iſt,
beginnt ſchon mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung,
als der Mittel zur Herbeiführung der Handlung uſw.
Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu
600 Mark.
2. Einen beſonderen Fall der Nötigung enthält §. 153
der Gewerbeordnung: Wer andere durch Anwendung
körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver-
letzung, oder durch Verrufserklärung beſtimmt oder zu
beſtimmen verſucht, an Verabredungen zum Behufe der
Erlangung günſtigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbe-
ſondere mittels Einſtellung der Arbeit oder Entlaſſung der
Arbeiter, teilzunehmen oder ihnen Folge zu leiſten, oder An-
dere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern ver-
ſucht, von ſolchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit
Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, ſofern nach dem all-
gemeinen Strafgeſetz nicht eine härtere Strafe eintritt. Die
Erweiterung des Kreiſes der ſtrafbarmachenden Nötigungs-
mittel ſowie die Gleichſtellung von Verſuch und Vollendung
unterſcheiden — ganz abgeſehen von dem Inhalt der Nö-
tigung — dieſen Thatbeſtand von dem des §. 240 StGB.
4
Vgl. RGR. 21. Oktober
1879, E I 5, R I 9; 26. Juni
1880, R II 124.
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