Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. 1. Nötigung einer Frauensperson zur Duldung un- Strafe: a) für den einfachen Fall: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Mo- naten.7 b) Als besonderen Deliktsbegriff hebt das Gesetz (§. 177) aus den hieher gehörigen Fällen die auf die angege- bene Art bewirkte Nötigung zur Duldung des außerehelichen Beischlafes oder die Notzucht hervor. Strafe: Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Jahre. c) Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus tritt (StGB. §. 178) in den Fällen a wie b ein, wenn durch die Handlung der Tod der verletzten Person verursacht (oben §. 61 II 1 c) worden ist. 2. Mißbrauch einer in einem willenlosen oder be- Strafe: a) für den einfachen Fall: wie oben 1 a; b) wenn der Thäter die Frauensperson mißbraucht, nach- dem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat, so liegt (StGB. §. 177) Notzucht vor und tritt die oben 1 b bezeichnete Strafe ein. 6 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Begriffe vgl. oben §. 63 I 1 a und b. 7 [Spaltenumbruch]
Goeb GA. XXVII. 8 [Spaltenumbruch]
Jessen GS. XXXI.
V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. 1. Nötigung einer Frauensperſon zur Duldung un- Strafe: a) für den einfachen Fall: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Mo- naten.7 b) Als beſonderen Deliktsbegriff hebt das Geſetz (§. 177) aus den hieher gehörigen Fällen die auf die angege- bene Art bewirkte Nötigung zur Duldung des außerehelichen Beiſchlafes oder die Notzucht hervor. Strafe: Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem Jahre. c) Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus tritt (StGB. §. 178) in den Fällen a wie b ein, wenn durch die Handlung der Tod der verletzten Perſon verurſacht (oben §. 61 II 1 c) worden iſt. 2. Mißbrauch einer in einem willenloſen oder be- Strafe: a) für den einfachen Fall: wie oben 1 a; b) wenn der Thäter die Frauensperſon mißbraucht, nach- dem er ſie zu dieſem Zwecke in einen willenloſen oder bewußtloſen Zuſtand verſetzt hat, ſo liegt (StGB. §. 177) Notzucht vor und tritt die oben 1 b bezeichnete Strafe ein. 6 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſe Begriffe vgl. oben §. 63 I 1 a und b. 7 [Spaltenumbruch]
Goeb GA. XXVII. 8 [Spaltenumbruch]
Jeſſen GS. XXXI.
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V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.
1. Nötigung einer Frauensperſon zur Duldung un-
züchtiger Handlungen (vgl. oben S. 370) durch Ge-
walt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Ge-
fahr für Leib oder Leben. 6
Strafe:
a) für den einfachen Fall: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Mo-
naten. 7
b) Als beſonderen Deliktsbegriff hebt das Geſetz (§. 177)
aus den hieher gehörigen Fällen die auf die angege-
bene Art bewirkte Nötigung zur Duldung des
außerehelichen Beiſchlafes oder die Notzucht
hervor. Strafe: Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter einem Jahre.
c) Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches
Zuchthaus tritt (StGB. §. 178) in den Fällen a wie
b ein, wenn durch die Handlung der Tod der verletzten
Perſon verurſacht (oben §. 61 II 1 c) worden iſt.
2. Mißbrauch einer in einem willenloſen oder be-
wußtloſen Zuſtande befindlichen oder einer geiſtes-
kranken Frauensperſon zum außerehelichen Beiſchlaf. 8
Strafe:
a) für den einfachen Fall: wie oben 1 a;
b) wenn der Thäter die Frauensperſon mißbraucht, nach-
dem er ſie zu dieſem Zwecke in einen willenloſen
oder bewußtloſen Zuſtand verſetzt hat, ſo liegt
(StGB. §. 177) Notzucht vor und tritt die oben 1 b
bezeichnete Strafe ein.
6
Ueber dieſe Begriffe vgl.
oben §. 63 I 1 a und b.
7
Goeb GA. XXVII.
8
Jeſſen GS. XXXI.
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