wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit
Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751
recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey
angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen
beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr
abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse
alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den
Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben
verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von
Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel
eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der
Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798
ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt
Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß
die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß.
V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die
Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen
Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore
Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den
Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit
Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751
recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey
angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen
beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr
abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse
alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den
Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben
verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von
Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel
eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der
Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798
ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt
Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß
die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß.
V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die
Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen
Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore
Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den
Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
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wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit
Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751
recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey
angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen
beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus
Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr
abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse
alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den
Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben
verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von
Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel
eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der
Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798
ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt
Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß
die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß.
V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die
Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen
Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore
Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den
Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
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[1029]
wird ersuchet, das vorhabende Verbot derer Commercien mit Franckreich, Spanien und Italien, in etwas zu limitiren. V. 748. 751 recommandiret denen Cräyß-ausschreibenden Fürsten die Repartition derer bey angefangenem Reichs-Kriege wider Franckreich von Reichs wegen zu stellen beschlossenen 1 20000. Mann. V. 755 bey demselben intercediret das Corpus Evangelicum vor die Stadt Worms, wegen der von dem Reichs-Hoff-Rath ihr abgeforderten Commissions-Unkosten. V. 764 promittiret dem Fränckischen Cräysse alle mögliche Assistenz wider Chur Bäyern. V. 766 wird von dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg ersuchet, mit der versprochenen Hülffe den Fränckischen Cräyß beyzeiten zu secundiren. V. 768. 842. VI. 229. von demselben verlangen Printz Ernst Leopold von Hessen-Rheinfelß, und Printz Wilhem von Hessen-Wanfried Versicherung, daß siewegen der dem Landgrafen von Hessen-Cassel eingeräumten Festung Rheinfelß schadloß gehalten, und dem freyen Exercitio der Catholischen Religion nichts zum Nachtheil dadurch verhenget werden solle V. 798 ermahnet Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, seine Trouppen aus der Stadt Hildesheim zu ziehen. V. 883 verspricht Landgraff Wilhelmen von Hessen-Rheinfelß die Guarantie vor die an Hessen-Cassel ad interim abgetretene Festung Rheinfelß. V. 895 denselben ersuchet der Fränckische Cräyß-Convent zu Nürnberg, die Verordnung zu thun, daß der Fränckische Cräyß von denen Emolumenten bey denen Kriegs-Operationibus mit participiren möge. V. 906. wird von dem Corpore Evangelico ersuchet, das Dom-Capitul zu Münster bey ihren Privilegiis wider den Päbstlichen Hoff in der Dom-Probstlichen Wahl zu mainteniren. V. 926
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1029>, abgerufen am 26.06.2024.
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