erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit
seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er
ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen
wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe
ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem
Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden.
VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern
zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der
sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll,
als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß
wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen
zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde.
VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret
denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph
Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender
Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu
Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten,
bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey
Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht,
der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armee am Ober-Rhein
zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die
Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung
aller Nothwendigkeiten. VII. 272
erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit
seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er
ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen
wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe
ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem
Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden.
VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern
zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der
sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll,
als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß
wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen
zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde.
VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret
denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph
Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender
Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu
Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten,
bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey
Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht,
der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armée am Ober-Rhein
zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die
Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung
aller Nothwendigkeiten. VII. 272
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erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit
seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er
ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen
wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe
ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem
Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden.
VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern
zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der
sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll,
als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß
wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen
zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde.
VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret
denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph
Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender
Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu
Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten,
bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey
Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht,
der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armée am Ober-Rhein
zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die
Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung
aller Nothwendigkeiten. VII. 272
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erhält von Landgraf Ernst Ludwigen zu Hessen-Darmstadt Bericht, daß er sich mit seinem Herrn Vetter, Landgraf Friedrichen von Hessen-Homburg, verglichen, daß er ihm und seinen Successoren, wenn sie zu ihm kommen würden, die Ober-Hand lassen wolle, und wird ersuchet, solches demselben an seinem Churfürstlichen Hofe ebener Gestalt also angedeyen zu lassen. VI. 694 notificiret dem Cammer-Gerichte, wenn die Cammer-Gerichts-Visitation solle vorgenommen werden. VI. 696. wird vom Magistrat zu Franckfurt am Mäyn ersucht, beym Reich erinnern zu lassen, wem, nach dem Tode des Grafens von Thüngen, die Administration der sechs Philippsburger Römer-Monats-Gelder wiederum anzuvertrauen. VII. 9 soll, als ausschreibender Fürst des Fränckischen Cräysses, seine Officia anwenden, daß wegen der Römhildischen Successions-Sache gutes und friedliches Vernehmen zwischen denen so nahe verwandten Interessenten gestifftet und erhalten werde. VII. 205 bestimniet, nach Käysers Josephi Tode, den Wahl-Tag, und notificiret denselben allen Herren Churfürsten. VII. 234 denselben ersucht Churfürst Joseph Clemens zu Cölln, daß er ihn und seinen Herrn Bruder zu bevorstehender Käyserlichen Wahl in vitiren möchte. VII. 244 ersuchet den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, sich mit der Qvartier- und Einlogirung derer Churfürsten, bey bevorstehender Käyserlichen Wahl, gefast zu halten, und aller Theurung bey Zeiten zu begegnen. VII. 248 wird von Chur Pfaltz, als Reichs-Vicario, ersucht, der Fränckischen Cräyß-Contingentien Abschickung zur Reichs-Armée am Ober-Rhein zu befördern. VII. 259 notisiciret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn die Anticipation des Wahl-Termini, und wiederholet seine Ermahnung wegen Besorgung aller Nothwendigkeiten. VII. 272
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1044>, abgerufen am 26.06.2024.
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