Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0544" n="508"/>
burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland
                     Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen
                     Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen
                     desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
                     12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
                     Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die
                     vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die
                     Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den
                     Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum
                     Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen
                     Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden
                     unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens
                     so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico,
                     rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres
                     Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte
                     Bescheide, Mandata &amp; Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und
                     andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in
                     die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu
                     und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen
                     beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde,
                     allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[508/0544] burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/544
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/544>, abgerufen am 29.06.2024.