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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ein Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche Maje-

ein Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche Maje-

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                     treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir
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                     dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche
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[572/0608] ein Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche Maje-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/608>, abgerufen am 26.06.2024.