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Magirus, Johannes: Notwendige und warhaffte Antwort M. Iohannis Magiri, ... Auff die schmähliche ungegründte Abfertigung, und unbefügte vermeindte Retorsion Doctor Marxen zum Lamm. Tübingen, 1593.

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Weise / sine lux, & sine crux, & sine omni DEVS, wie jener sagte / von hinnen zuscheiden / mag ers auff sein Abentheur wagen / Ist villeicht nicht werth / daß jme dise köstliche Perlin vnd Heiligthumb sollen mitgetheilet werden.

ZVm sechsten / vnnd letsten / muß ich Doctor Marxen noch einmal herhalten / in dem er von mir außgibt / ich solle die Reformierte / das ist / die Caluinische Kirchen zu Franckfurt / Schweinställe gescholten haben / vnnd auff derselben Abschaffung gar hefftig dringen.

Hilff Ewiger Gott / wie thut disem Doctor vnnd seinem Gesellen das liegen so wol? Sintemal meniglich muß greiffen / daß jhme dise Caluinische warheit von hinnen muß zugeschriben worden sein / auff daß er mit solchem Emblemate seine Schrifft desto besser ziehen köndte.

Nun weiß der Herr Doctor villeicht besser / dann ich / die Regulam Iuris: Testis, qui falsus est in vno, in nulla parte sui testimonij credendum est. L. qui falsa. ff. de testibus. Et haec est communis opinio Iureconsultorum. Das ist: In Weltlichen Händlen würdt einem Zeugen / der in einem Puncten falsche Kundtschafft gibt / in andern Sachen durchauß kein Glauben mehr zugestellet.

Weise / sine lux, & sine crux, & sine omni DEVS, wie jener sagte / von hinnen zuscheiden / mag ers auff sein Abentheur wagen / Ist villeicht nicht werth / daß jme dise köstliche Perlin vnd Heiligthumb sollen mitgetheilet werden.

ZVm sechsten / vnnd letsten / muß ich Doctor Marxen noch einmal herhalten / in dem er von mir außgibt / ich solle die Reformierte / das ist / die Caluinische Kirchen zu Franckfurt / Schweinställe gescholten haben / vnnd auff derselben Abschaffung gar hefftig dringen.

Hilff Ewiger Gott / wie thut disem Doctor vnnd seinem Gesellen das liegen so wol? Sintemal meniglich muß greiffen / daß jhme dise Caluinische warheit von hinnen muß zugeschriben worden sein / auff daß er mit solchem Emblemate seine Schrifft desto besser ziehen köndte.

Nun weiß der Herr Doctor villeicht besser / dann ich / die Regulam Iuris: Testis, qui falsus est in vno, in nulla parte sui testimonij credendum est. L. qui falsa. ff. de testibus. Et haec est communis opinio Iureconsultorum. Das ist: In Weltlichen Händlen würdt einem Zeugen / der in einem Puncten falsche Kundtschafft gibt / in andern Sachen durchauß kein Glauben mehr zugestellet.

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[21/0071] Weise / sine lux, & sine crux, & sine omni DEVS, wie jener sagte / von hinnen zuscheiden / mag ers auff sein Abentheur wagen / Ist villeicht nicht werth / daß jme dise köstliche Perlin vnd Heiligthumb sollen mitgetheilet werden. ZVm sechsten / vnnd letsten / muß ich Doctor Marxen noch einmal herhalten / in dem er von mir außgibt / ich solle die Reformierte / das ist / die Caluinische Kirchen zu Franckfurt / Schweinställe gescholten haben / vnnd auff derselben Abschaffung gar hefftig dringen. Hilff Ewiger Gott / wie thut disem Doctor vnnd seinem Gesellen das liegen so wol? Sintemal meniglich muß greiffen / daß jhme dise Caluinische warheit von hinnen muß zugeschriben worden sein / auff daß er mit solchem Emblemate seine Schrifft desto besser ziehen köndte. Nun weiß der Herr Doctor villeicht besser / dann ich / die Regulam Iuris: Testis, qui falsus est in vno, in nulla parte sui testimonij credendum est. L. qui falsa. ff. de testibus. Et haec est communis opinio Iureconsultorum. Das ist: In Weltlichen Händlen würdt einem Zeugen / der in einem Puncten falsche Kundtschafft gibt / in andern Sachen durchauß kein Glauben mehr zugestellet.

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Notwendige und warhaffte Antwort M. Iohannis Magiri, ... Auff die schmähliche ungegründte Abfertigung, und unbefügte vermeindte Retorsion Doctor Marxen zum Lamm. Tübingen, 1593, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_antwort_1593/71>, abgerufen am 21.11.2024.