Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.Gesetzen sich regelnden Bestandtheilen zusammengesetzt ist. Zwar Auf keine andere Weise verfährt Malthus 1). Derselbe 1) Principes d'economie politique, trad. par M. Maurice Monjeau.
Paris 1846. Das englische Original ist mir nicht zur Hand. Geſetzen ſich regelnden Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt. Zwar Auf keine andere Weiſe verfaͤhrt Malthus 1). Derſelbe 1) Principes d’économie politique, trad. par M. Maurice Monjeau.
Paris 1846. Das engliſche Original iſt mir nicht zur Hand. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0020" n="8"/> Geſetzen ſich regelnden Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt. Zwar<lb/> erkennt er wohl, daß in dem, was er Gewinn nennt, auch die<lb/> Entſchaͤdigung fuͤr eine Arbeit enthalten ſei, naͤmlich fuͤr die Arbeit<lb/> der Leitung und Aufſicht; eine Entſchaͤdigung, welche ſich etwa<lb/> nach der Hoͤhe des Gehaltes bemeſſen laſſe, den die Oberaufſeher<lb/> (<hi rendition="#aq">principal clerks</hi>) in manchen groͤßern Erwerbsgeſchaͤften erhielten,<lb/> wo ihnen faſt die ganze Arbeit dieſer Art uͤbertragen ſei. Allein<lb/> er verfolgt dieſen Gedanken nicht weiter und zieht aus dem<lb/> Umſtande, daß der Gewinn in zwei Geſchaͤften ein ſehr ver-<lb/> ſchiedener ſein koͤnne, obwohl die Arbeit der Aufſicht und Leitung<lb/> nahezu dieſelbe waͤre, den allgemeinen Schluß, daß jener ein<lb/> vom Arbeitslohn durchaus verſchiedener Factor der Waarenpreiſe<lb/> ſei. Auf der andern Seite erkennt er ſehr wohl, daß der Ge-<lb/> winn außer jener Arbeitsentſchaͤdigung noch etwas Mehreres ent-<lb/> halte, als den bloßen Capitalzins, denn im neunten Capitel<lb/> des erſten Buches weiſt er nach, daß der Unternehmer, der zu<lb/> ſeinem Geſchaͤftsbetrieb ein Capital geborgt habe, fuͤr die Ver-<lb/> ſicherung, welche er gewiſſermaßen dem Glaͤubiger gegenuͤber auf<lb/> ſich nimmt, und fuͤr die Muͤhe der Verwendung des Capitals<lb/> entſchaͤdigt werden, d. h. mehr Gewinn ziehen muͤſſe, als nur<lb/> zur Deckung der Zinſen hinreichen wuͤrde. Indeſſen geht er auch<lb/> dieſem Gedanken nicht weiter nach und ſieht bei den folgenden<lb/> Betrachtungen den geſammten Ueberſchuß, welcher dem Unter-<lb/> nehmer nach Bezahlung der Loͤhne und Erſetzung des aufgewand-<lb/> ten Capitals verbleibt, als eine einheitliche Maſſe an, fuͤr welche<lb/> er die Geſetze im Gegenſatze zu den fuͤr den Arbeitslohn gelten-<lb/> den, aufſucht.</p><lb/> <p>Auf keine andere Weiſe verfaͤhrt <hi rendition="#g">Malthus</hi> <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Principes d’économie politique, trad. par M. Maurice Monjeau.<lb/> Paris</hi> 1846. Das engliſche Original iſt mir nicht zur Hand.</note>. Derſelbe<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [8/0020]
Geſetzen ſich regelnden Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt. Zwar
erkennt er wohl, daß in dem, was er Gewinn nennt, auch die
Entſchaͤdigung fuͤr eine Arbeit enthalten ſei, naͤmlich fuͤr die Arbeit
der Leitung und Aufſicht; eine Entſchaͤdigung, welche ſich etwa
nach der Hoͤhe des Gehaltes bemeſſen laſſe, den die Oberaufſeher
(principal clerks) in manchen groͤßern Erwerbsgeſchaͤften erhielten,
wo ihnen faſt die ganze Arbeit dieſer Art uͤbertragen ſei. Allein
er verfolgt dieſen Gedanken nicht weiter und zieht aus dem
Umſtande, daß der Gewinn in zwei Geſchaͤften ein ſehr ver-
ſchiedener ſein koͤnne, obwohl die Arbeit der Aufſicht und Leitung
nahezu dieſelbe waͤre, den allgemeinen Schluß, daß jener ein
vom Arbeitslohn durchaus verſchiedener Factor der Waarenpreiſe
ſei. Auf der andern Seite erkennt er ſehr wohl, daß der Ge-
winn außer jener Arbeitsentſchaͤdigung noch etwas Mehreres ent-
halte, als den bloßen Capitalzins, denn im neunten Capitel
des erſten Buches weiſt er nach, daß der Unternehmer, der zu
ſeinem Geſchaͤftsbetrieb ein Capital geborgt habe, fuͤr die Ver-
ſicherung, welche er gewiſſermaßen dem Glaͤubiger gegenuͤber auf
ſich nimmt, und fuͤr die Muͤhe der Verwendung des Capitals
entſchaͤdigt werden, d. h. mehr Gewinn ziehen muͤſſe, als nur
zur Deckung der Zinſen hinreichen wuͤrde. Indeſſen geht er auch
dieſem Gedanken nicht weiter nach und ſieht bei den folgenden
Betrachtungen den geſammten Ueberſchuß, welcher dem Unter-
nehmer nach Bezahlung der Loͤhne und Erſetzung des aufgewand-
ten Capitals verbleibt, als eine einheitliche Maſſe an, fuͤr welche
er die Geſetze im Gegenſatze zu den fuͤr den Arbeitslohn gelten-
den, aufſucht.
Auf keine andere Weiſe verfaͤhrt Malthus 1). Derſelbe
1) Principes d’économie politique, trad. par M. Maurice Monjeau.
Paris 1846. Das engliſche Original iſt mir nicht zur Hand.
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