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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Hie wird billich gefragt: Wann von Sünden reynigen eben so viel heißt / als Sünde vmb Christi willen auß Gnaden vergeben / zudecken / nicht zurechnen / sondern die Gerechtigkeit Christi zurechnen durch den Glauben / etc. Wem dann vmb Christi willen die Sünde auß Gnaden vergeben / zugedeckt / vnd nicht zugerechnet werde / etc. Sprechen sie / solchs widerfahre der Erbsünde selbst / die / jhrer Meynung nach / getaufft wird / so were die Erbsünde selbst das subiectum, welchem die Sünde auß Gnaden vergeben würde / so müste folgen / daß die Erbsünde bliebe / als ein subiectum, die Sünden aber würden jhr vergeben vnnd vmb Christi willen nicht zugerechnet. Vnnd müsten also der Erbsünde jhre wirckliche Sünde vmb Christi willen auß Gnaden nicht zugerechnet werden. Auff diese Weise / wie gemeldt / bliebe die Erbsünde gantz stehen / vnnd würden allein die wircklichen Sünden / als Früchte / von jhr genommen: Es würde auch / dieser Meynung nach / die Erbsünde selbst ewig selig / dann was Vergebung der Sünden hat / das ist vnd wirdt ewig selig.

Deß Gegentheils Schwarm nach hat vnnd vberkompt die Erbsünde selbst vmb Christi willen Vergebung der Sünden. Ergo so wird sie selbst ewig selig vnnd besitzt das ewige Leben.

Es müste auch dieses folgen: Welchem die Gerechtigkeit Christi durch den Glauben zugerechnet wird / das ist GOTT lieb / vnnd wirdt von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens angenommen / etc. Der Erbsünde wirdt die Gerechtigkeit Christi / nach dieser Leut falschem Fürgeben / durch den Glauben zugerechnet. Ergo so ist sie GOTT lieb / vnnd wird von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens auffgenommen. Sprechen sie aber / die verderbte Natur / welche vngerecht / sündig vnnd vnrein ist / werde getaufft zur Vergebung der Sün-

Hie wird billich gefragt: Wann von Sünden reynigen eben so viel heißt / als Sünde vmb Christi willen auß Gnaden vergeben / zudecken / nicht zurechnen / sondern die Gerechtigkeit Christi zurechnen durch den Glauben / etc. Wem dann vmb Christi willen die Sünde auß Gnaden vergeben / zugedeckt / vnd nicht zugerechnet werde / etc. Sprechen sie / solchs widerfahre der Erbsünde selbst / die / jhrer Meynung nach / getaufft wird / so were die Erbsünde selbst das subiectum, welchem die Sünde auß Gnaden vergeben würde / so müste folgen / daß die Erbsünde bliebe / als ein subiectum, die Sünden aber würden jhr vergeben vnnd vmb Christi willen nicht zugerechnet. Vnnd müsten also der Erbsünde jhre wirckliche Sünde vmb Christi willen auß Gnaden nicht zugerechnet werden. Auff diese Weise / wie gemeldt / bliebe die Erbsünde gantz stehen / vnnd würden allein die wircklichen Sünden / als Früchte / von jhr genommen: Es würde auch / dieser Meynung nach / die Erbsünde selbst ewig selig / dann was Vergebung der Sünden hat / das ist vnd wirdt ewig selig.

Deß Gegentheils Schwarm nach hat vnnd vberkompt die Erbsünde selbst vmb Christi willen Vergebung der Sünden. Ergo so wird sie selbst ewig selig vnnd besitzt das ewige Leben.

Es müste auch dieses folgen: Welchem die Gerechtigkeit Christi durch den Glauben zugerechnet wird / das ist GOTT lieb / vnnd wirdt von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens angenommen / etc. Der Erbsünde wirdt die Gerechtigkeit Christi / nach dieser Leut falschem Fürgeben / durch den Glauben zugerechnet. Ergo so ist sie GOTT lieb / vnnd wird von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens auffgenommen. Sprechen sie aber / die verderbte Natur / welche vngerecht / sündig vnnd vnrein ist / werde getaufft zur Vergebung der Sün-

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[0110] Hie wird billich gefragt: Wann von Sünden reynigen eben so viel heißt / als Sünde vmb Christi willen auß Gnaden vergeben / zudecken / nicht zurechnen / sondern die Gerechtigkeit Christi zurechnen durch den Glauben / etc. Wem dann vmb Christi willen die Sünde auß Gnaden vergeben / zugedeckt / vnd nicht zugerechnet werde / etc. Sprechen sie / solchs widerfahre der Erbsünde selbst / die / jhrer Meynung nach / getaufft wird / so were die Erbsünde selbst das subiectum, welchem die Sünde auß Gnaden vergeben würde / so müste folgen / daß die Erbsünde bliebe / als ein subiectum, die Sünden aber würden jhr vergeben vnnd vmb Christi willen nicht zugerechnet. Vnnd müsten also der Erbsünde jhre wirckliche Sünde vmb Christi willen auß Gnaden nicht zugerechnet werden. Auff diese Weise / wie gemeldt / bliebe die Erbsünde gantz stehen / vnnd würden allein die wircklichen Sünden / als Früchte / von jhr genommen: Es würde auch / dieser Meynung nach / die Erbsünde selbst ewig selig / dann was Vergebung der Sünden hat / das ist vnd wirdt ewig selig. Deß Gegentheils Schwarm nach hat vnnd vberkompt die Erbsünde selbst vmb Christi willen Vergebung der Sünden. Ergo so wird sie selbst ewig selig vnnd besitzt das ewige Leben. Es müste auch dieses folgen: Welchem die Gerechtigkeit Christi durch den Glauben zugerechnet wird / das ist GOTT lieb / vnnd wirdt von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens angenommen / etc. Der Erbsünde wirdt die Gerechtigkeit Christi / nach dieser Leut falschem Fürgeben / durch den Glauben zugerechnet. Ergo so ist sie GOTT lieb / vnnd wird von jhm zur Erbschafft deß ewigen Lebens auffgenommen. Sprechen sie aber / die verderbte Natur / welche vngerecht / sündig vnnd vnrein ist / werde getaufft zur Vergebung der Sün-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/110>, abgerufen am 24.11.2024.