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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Das Aug allein schlecht Wasser sihet Wie Menschen Wasser giessen / Der Glaub im Geist die Krafft verstehet Deß Blutes Jesu Christi / Vnd ist für jhm ein Rote Flut Von Christi Blut geferbet / So allen Schaden heylen thut Von Adam her geerbet Vnd von vns selbst begangen.

Dann in diesen Worten D. Luther sich fein rundt erkläret / daß in der Tauffe die Menschen widergeboren werden / vnd daß die Heilige Tauff allen Schaden heyle von Adam her geerbet / vnd von vns selbst begangen. Da verstehen alle Gottfürchtige vnd der Warheit liebhabende Hertzen / dz D. Luther erstlich zwischen der Erbsünde / welche er einen Schaden nennet von Adan her geerbet / etc. vnd zwischen vns Menschen / die wir in der Heiligen Tauffe von solchem Schaden sollen geheylet werden / vnderscheide. Zum andern / daß die Heilige Tauffe den Menschen der getaufft wird / dem Wesen selbst nach / nicht ändere / oder in ein anders Wesen wesentlich tranßformiere / sondern den Schaden damit Menschlich Natur vnd Wesen geschlagen vnd verderbt ist / heyle / oder auß gnaden verzeihe vnd wegneme / etc. Zum dritten / daß es Luthero nie in Sinn kommen / daß er halten solte / die verderbte Natur were die Erbsünde selbst wesentlich. Dann wo dieses sein Meynung oder Lehr gewest / so würde er nicht geschrieben haben / daß der Mensch in der Tauff vom Schaden der Erbsünde vnnd wircklichen Sünden geheilet würde: Sondern er würde vnd müste geschrieben haben / daß die Erbsünde selbst von jhrem Schaden / der jhr von Adam angeerbet were / geheilet würde. Das wolte aber zumal eine vngehewre /

Das Aug allein schlecht Wasser sihet Wie Menschen Wasser giessen / Der Glaub im Geist die Krafft verstehet Deß Blutes Jesu Christi / Vnd ist für jhm ein Rote Flut Von Christi Blut geferbet / So allen Schaden heylen thut Von Adam her geerbet Vnd von vns selbst begangen.

Dann in diesen Worten D. Luther sich fein rundt erkläret / daß in der Tauffe die Menschen widergeboren werden / vnd daß die Heilige Tauff allen Schaden heyle von Adam her geerbet / vnd von vns selbst begangen. Da verstehen alle Gottfürchtige vñ der Warheit liebhabende Hertzẽ / dz D. Luther erstlich zwischẽ der Erbsünde / welche er einẽ Schadẽ neñet von Adã her geerbet / etc. vnd zwischen vns Menschen / die wir in der Heiligen Tauffe von solchem Schaden sollen geheylet werden / vnderscheide. Zum andern / daß die Heilige Tauffe den Menschen der getaufft wird / dem Wesen selbst nach / nicht ändere / oder in ein anders Wesen wesentlich tranßformiere / sondern den Schaden damit Menschlich Natur vnd Wesen geschlagen vnd verderbt ist / heyle / oder auß gnaden verzeihe vnd wegneme / etc. Zum dritten / daß es Luthero nie in Sinn kommen / daß er halten solte / die verderbte Natur were die Erbsünde selbst wesentlich. Dann wo dieses sein Meynung oder Lehr gewest / so würde er nicht geschrieben haben / daß der Mensch in der Tauff vom Schaden der Erbsünde vnnd wircklichen Sünden geheilet würde: Sondern er würde vnd müste geschrieben haben / daß die Erbsünde selbst von jhrem Schaden / der jhr von Adam angeerbet were / geheilet würde. Das wolte aber zumal eine vngehewre /

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[55/0121] Das Aug allein schlecht Wasser sihet Wie Menschen Wasser giessen / Der Glaub im Geist die Krafft verstehet Deß Blutes Jesu Christi / Vnd ist für jhm ein Rote Flut Von Christi Blut geferbet / So allen Schaden heylen thut Von Adam her geerbet Vnd von vns selbst begangen. Dann in diesen Worten D. Luther sich fein rundt erkläret / daß in der Tauffe die Menschen widergeboren werden / vnd daß die Heilige Tauff allen Schaden heyle von Adam her geerbet / vnd von vns selbst begangen. Da verstehen alle Gottfürchtige vñ der Warheit liebhabende Hertzẽ / dz D. Luther erstlich zwischẽ der Erbsünde / welche er einẽ Schadẽ neñet von Adã her geerbet / etc. vnd zwischen vns Menschen / die wir in der Heiligen Tauffe von solchem Schaden sollen geheylet werden / vnderscheide. Zum andern / daß die Heilige Tauffe den Menschen der getaufft wird / dem Wesen selbst nach / nicht ändere / oder in ein anders Wesen wesentlich tranßformiere / sondern den Schaden damit Menschlich Natur vnd Wesen geschlagen vnd verderbt ist / heyle / oder auß gnaden verzeihe vnd wegneme / etc. Zum dritten / daß es Luthero nie in Sinn kommen / daß er halten solte / die verderbte Natur were die Erbsünde selbst wesentlich. Dann wo dieses sein Meynung oder Lehr gewest / so würde er nicht geschrieben haben / daß der Mensch in der Tauff vom Schaden der Erbsünde vnnd wircklichen Sünden geheilet würde: Sondern er würde vnd müste geschrieben haben / daß die Erbsünde selbst von jhrem Schaden / der jhr von Adam angeerbet were / geheilet würde. Das wolte aber zumal eine vngehewre /

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/121>, abgerufen am 21.11.2024.