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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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lehreten: sondern sündig / vnrein vnd böse sey / vnd derwegen von solcher Sünde zu heilen oder zu reynigen sey / wo vns Menschen anderst soll geholffen werden.

Letzlich ist auch der Betrug wol zu mercken / welchen das Gegentheil hie in der Version gebrauchet hat / dann es setzet folgende Wort als Augustini: Wir müssen solchs bekennen / daß nemblich das Böse oder Erbsünde vnsere verderbte Natur selbst sey / etc. So doch im Augustino dieselbigen Wort gar nicht stehen. Dann also lauten seine Wort: Fateamur ergo nostram esse sanandam, vt Manichaeos simul Pelagianosque vitemus. Das ist: Laßt vns bekennen daß vnsere Natur zu heylen sey. Wer ist aber so vnuerständig / der nicht sihet / daß ein grosser Vnderscheid ist vnter Augustini Worten / der nur bloß sagt vnser (verstehe Natur) sey zu heylen / Vnnd deß Gegentheils Version: Wir müssen bekennen / daß nemmlich das Böse oder Erbsünde vnfere verderbte Natur selbst sey / etc. Welcher Wort Augustinus keins hat / sondern vom Gegentheil zu jhrem Vortheil Augustino angedichtet vnd zugeschrieben werden. Darff jhm derwegen das Gegentheil nicht in Sinn nehmen / daß es mit solcher Verfälschung der Wort Augustini seine böse Sach erhalten vnd fortsetzen werde.

Daß Augustinus mit der Schrifft den Menschen Finsternüß heißt / nehmen wir gern an / aber das beweist noch nicht / daß zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst gantz vnd gar kein Vnderscheid sey. Die Schrifft vnd Augustinus heissen den Menschen Finsternüß / dieweil seine Vernunfft oder Verstandt in Göttlichen Geistlichen Sachen gar verfinstert / vnnd das Liecht der wahren / heilsamen vnnd seligmachenden Erkändtnüß Gottes / in jhme gantz vnd gar verloschen ist / sagen aber darumb nicht / daß die verderbte Natur deß Menschen oder die Seele die Finsternüß vnd Erbsünde selbst sey.

Also daß Augustinus den Menschen einen Sathan nennet /

lehreten: sondern sündig / vnrein vnd böse sey / vnd derwegen von solcher Sünde zu heilen oder zu reynigen sey / wo vns Menschen anderst soll geholffen werden.

Letzlich ist auch der Betrug wol zu mercken / welchen das Gegentheil hie in der Version gebrauchet hat / dann es setzet folgende Wort als Augustini: Wir müssen solchs bekennen / daß nemblich das Böse oder Erbsünde vnsere verderbte Natur selbst sey / etc. So doch im Augustino dieselbigen Wort gar nicht stehen. Dann also lauten seine Wort: Fateamur ergo nostram esse sanandam, vt Manichaeos simul Pelagianosque vitemus. Das ist: Laßt vns bekennen daß vnsere Natur zu heylen sey. Wer ist aber so vnuerständig / der nicht sihet / daß ein grosser Vnderscheid ist vnter Augustini Worten / der nur bloß sagt vnser (verstehe Natur) sey zu heylen / Vnnd deß Gegentheils Version: Wir müssen bekennen / daß nem̃lich das Böse oder Erbsünde vnfere verderbte Natur selbst sey / etc. Welcher Wort Augustinus keins hat / sondern vom Gegentheil zu jhrem Vortheil Augustino angedichtet vnd zugeschrieben werden. Darff jhm derwegen das Gegentheil nicht in Sinn nehmen / daß es mit solcher Verfälschung der Wort Augustini seine böse Sach erhalten vnd fortsetzen werde.

Daß Augustinus mit der Schrifft den Menschen Finsternüß heißt / nehmen wir gern an / aber das beweist noch nicht / daß zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst gantz vnd gar kein Vnderscheid sey. Die Schrifft vnd Augustinus heissen den Menschen Finsternüß / dieweil seine Vernunfft oder Verstandt in Göttlichen Geistlichen Sachen gar verfinstert / vnnd das Liecht der wahren / heilsamen vnnd seligmachenden Erkändtnüß Gottes / in jhme gantz vnd gar verloschen ist / sagen aber darumb nicht / daß die verderbte Natur deß Menschen oder die Seele die Finsternüß vnd Erbsünde selbst sey.

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[106/0223] lehreten: sondern sündig / vnrein vnd böse sey / vnd derwegen von solcher Sünde zu heilen oder zu reynigen sey / wo vns Menschen anderst soll geholffen werden. Letzlich ist auch der Betrug wol zu mercken / welchen das Gegentheil hie in der Version gebrauchet hat / dann es setzet folgende Wort als Augustini: Wir müssen solchs bekennen / daß nemblich das Böse oder Erbsünde vnsere verderbte Natur selbst sey / etc. So doch im Augustino dieselbigen Wort gar nicht stehen. Dann also lauten seine Wort: Fateamur ergo nostram esse sanandam, vt Manichaeos simul Pelagianosque vitemus. Das ist: Laßt vns bekennen daß vnsere Natur zu heylen sey. Wer ist aber so vnuerständig / der nicht sihet / daß ein grosser Vnderscheid ist vnter Augustini Worten / der nur bloß sagt vnser (verstehe Natur) sey zu heylen / Vnnd deß Gegentheils Version: Wir müssen bekennen / daß nem̃lich das Böse oder Erbsünde vnfere verderbte Natur selbst sey / etc. Welcher Wort Augustinus keins hat / sondern vom Gegentheil zu jhrem Vortheil Augustino angedichtet vnd zugeschrieben werden. Darff jhm derwegen das Gegentheil nicht in Sinn nehmen / daß es mit solcher Verfälschung der Wort Augustini seine böse Sach erhalten vnd fortsetzen werde. Daß Augustinus mit der Schrifft den Menschen Finsternüß heißt / nehmen wir gern an / aber das beweist noch nicht / daß zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst gantz vnd gar kein Vnderscheid sey. Die Schrifft vnd Augustinus heissen den Menschen Finsternüß / dieweil seine Vernunfft oder Verstandt in Göttlichen Geistlichen Sachen gar verfinstert / vnnd das Liecht der wahren / heilsamen vnnd seligmachenden Erkändtnüß Gottes / in jhme gantz vnd gar verloschen ist / sagen aber darumb nicht / daß die verderbte Natur deß Menschen oder die Seele die Finsternüß vnd Erbsünde selbst sey. Also daß Augustinus den Menschen einen Sathan nennet /

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/223>, abgerufen am 24.11.2024.