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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Concordi Buch / daß die Erörterung dieses Streits alleine auß diesen Schulworten / vnd nicht auß der Heiligen Schrifft / solte oder müste genommen werden.

Wann dieses erwogen wird / so fället das gantze Geschwetz zuboden / daß sie dieses Orts / vom Arrianischen Friede / von Zwinglianern vnd von Victorino, &c. treiben.

IX. Fechten sie an / daß im Concordi Buch pag. 264. gesetzt / wann gefragt wirdt / was die Erbsünde für ein Accidens oder Zufall sey / darauff könne kein Philosophus / kein Papist / kein Sophist / ja keine Menschliche Vernunfft antworten / etc. geben für / daß solchs im Concordi Buch gesetzt sey / daß wir vns selbst bedüncken lassen daß wir mit dem Wort Accidens nicht bestehen können / etc. Ist aber jhr eygen Gedicht.

Dann es ja wahr ist vnd bleibet / daß die Erbsünde kein Substantz ist / dann alle Substantzen von Gott selbst erschaffen sind / so ist sie auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / dann die ist auch eine Substantz / sondern ist eine böse qualitas oder tieffe Verderbung / tieffer Schade vnd Gebrechen in der gantzen Menschlichen Natur. In Summa / die Erbsünde ist nicht eine schlechte geringe qualitas, eine schlechte geringe Verderbung / Seuche / Schaden vnd Gebrechen: sondern ein solcher grosser Schade / den keine Menschliche Vernunfft in diesem Leben gnugsamb verstehen oder außreden / viel weniger aber heilen / wenden oder außwaschen kan / vnd ist dieses kein Schafpeltz / sondern die Warheit selbst / wie bißhero gewaltig erwiesen.

Setzen auch hiermit im geringsten nicht / daß man Philosophische vnnd schwärmer Wort brauchen / vnnd den rechten Verstandt auß der Heiligen Schrifft nehmen möge: sondern wir kehrens vmb / lehren vnnd sagen also / daß / weil man auß Gottes Wort starcken vnnd vnumbstößlichen Grundt hat / daß die Erbsünde kein Substantz ist / auch nicht die verderbte Natur deß Menschen selbst ist: sondern eine tieffe Verderbung der Substantz / Wesens oder

Concordi Buch / daß die Erörterung dieses Streits alleine auß diesen Schulworten / vnd nicht auß der Heiligen Schrifft / solte oder müste genommen werden.

Wann dieses erwogen wird / so fället das gantze Geschwetz zuboden / daß sie dieses Orts / vom Arrianischen Friede / von Zwinglianern vnd von Victorino, &c. treiben.

IX. Fechten sie an / daß im Concordi Buch pag. 264. gesetzt / wann gefragt wirdt / was die Erbsünde für ein Accidens oder Zufall sey / darauff könne kein Philosophus / kein Papist / kein Sophist / ja keine Menschliche Vernunfft antworten / etc. geben für / daß solchs im Concordi Buch gesetzt sey / daß wir vns selbst bedüncken lassen daß wir mit dem Wort Accidens nicht bestehen können / etc. Ist aber jhr eygen Gedicht.

Dann es ja wahr ist vnd bleibet / daß die Erbsünde kein Substantz ist / dann alle Substantzen von Gott selbst erschaffen sind / so ist sie auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / dann die ist auch eine Substantz / sondern ist eine böse qualitas oder tieffe Verderbung / tieffer Schade vnd Gebrechen in der gantzen Menschlichen Natur. In Summa / die Erbsünde ist nicht eine schlechte geringe qualitas, eine schlechte geringe Verderbung / Seuche / Schaden vnd Gebrechen: sondern ein solcher grosser Schade / den keine Menschliche Vernunfft in diesem Leben gnugsamb verstehen oder außreden / viel weniger aber heilen / wenden oder außwaschen kan / vnd ist dieses kein Schafpeltz / sondern die Warheit selbst / wie bißhero gewaltig erwiesen.

Setzen auch hiermit im geringsten nicht / daß man Philosophische vnnd schwärmer Wort brauchen / vnnd den rechten Verstandt auß der Heiligen Schrifft nehmen möge: sondern wir kehrens vmb / lehren vnnd sagen also / daß / weil man auß Gottes Wort starcken vnnd vnumbstößlichen Grundt hat / daß die Erbsünde kein Substantz ist / auch nicht die verderbte Natur deß Menschen selbst ist: sondern eine tieffe Verderbung der Substantz / Wesens oder

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[0250] Concordi Buch / daß die Erörterung dieses Streits alleine auß diesen Schulworten / vnd nicht auß der Heiligen Schrifft / solte oder müste genommen werden. Wann dieses erwogen wird / so fället das gantze Geschwetz zuboden / daß sie dieses Orts / vom Arrianischen Friede / von Zwinglianern vnd von Victorino, &c. treiben. IX. Fechten sie an / daß im Concordi Buch pag. 264. gesetzt / wann gefragt wirdt / was die Erbsünde für ein Accidens oder Zufall sey / darauff könne kein Philosophus / kein Papist / kein Sophist / ja keine Menschliche Vernunfft antworten / etc. geben für / daß solchs im Concordi Buch gesetzt sey / daß wir vns selbst bedüncken lassen daß wir mit dem Wort Accidens nicht bestehen können / etc. Ist aber jhr eygen Gedicht. Dann es ja wahr ist vnd bleibet / daß die Erbsünde kein Substantz ist / dann alle Substantzen von Gott selbst erschaffen sind / so ist sie auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / dann die ist auch eine Substantz / sondern ist eine böse qualitas oder tieffe Verderbung / tieffer Schade vnd Gebrechen in der gantzen Menschlichen Natur. In Summa / die Erbsünde ist nicht eine schlechte geringe qualitas, eine schlechte geringe Verderbung / Seuche / Schaden vnd Gebrechen: sondern ein solcher grosser Schade / den keine Menschliche Vernunfft in diesem Leben gnugsamb verstehen oder außreden / viel weniger aber heilen / wenden oder außwaschen kan / vnd ist dieses kein Schafpeltz / sondern die Warheit selbst / wie bißhero gewaltig erwiesen. Setzen auch hiermit im geringsten nicht / daß man Philosophische vnnd schwärmer Wort brauchen / vnnd den rechten Verstandt auß der Heiligen Schrifft nehmen möge: sondern wir kehrens vmb / lehren vnnd sagen also / daß / weil man auß Gottes Wort starcken vnnd vnumbstößlichen Grundt hat / daß die Erbsünde kein Substantz ist / auch nicht die verderbte Natur deß Menschen selbst ist: sondern eine tieffe Verderbung der Substantz / Wesens oder

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/250>, abgerufen am 21.11.2024.