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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt.

Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall.

Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben.

Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung Dd. iij. fac. j.messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person

Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt.

Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall.

Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben.

Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung Dd. iij. fac. j.messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person

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[0272] Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt. Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall. Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben. Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person Dd. iij. fac. j.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/272>, abgerufen am 22.11.2024.