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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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wohne vnnd mit jhr vermenget sey / inquiniert oder vervnreiniget werde / welches das Concordi Buch klar verdammet / hergegen aber mit der heiligen Schrifft lehret / daß die Natur durch die Erbsünde / als durch eine böse Vnart / Vnordnung oder böse Qualitet vnnd Seuche vervnreiniget sey / welches so weit von der Manicheer Lehr ab ist / als der Auffgang vom Nidergang.

Das Wörtlein / Gifft / betreffendt / vnd das Gleichniß hiervon genommen / welches das Gegentheil für vnd für widerholet / ist nun offtmals verantwortet worden.

Das Wörtlein / Vnflat / Flecken / Vnreinigkeit / brauchet D. Lutherus selbst / Tom. 6. German. vber die Außlegung deß 15. cap. der ersten an die Corinthier / pag. 270. 271. vnd sonst an vielen Ohrten / vnd ist darumb kein Manicheer nicht. Werden demnach andere / die solcher Wörter auch brauchen / nicht bald zu Manicheern machen.

Daß die Erbsünde sey das böse oder der böse Schade / dardurch die Natur verderbt / vnnd nicht das corruptum oder die verderbte Natur selbst / wie diese Leut schwärmen / ist nun zu vielenmalen gründtlich erwiesen / vnd ist eine grausame Künheit von diesen Leuhten / daß sie auch Augustino andichten dürffen / daß er gelehret / die Erbsünde sey die verderbte Natur selbst / so er doch für vnd für in seinen Schrifften darauff dringet (als wir auch droben etliche seiner Sprüche allegiert) daß dz Böse oder die Erbsünde keine Natur sey / sonder nichts anders dann corruptio, eine Verderbung der Natur. Augustinus contra Epistolam Fundamenti, cap. 35. 36. 38. 40. &c. vnd anderswo. Wie kan er dann gehalten haben / daß die Verderbung vnd die verderbte Natur einerley sindt / sintemal die verderbte Natur ja eine Natur ist / ob sie wol verderbt ist?

IIII. Wöllen sie vns auch darinnen zu Manicheern machen /N n. iij. fac. 1. daß wir zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde selbst vnterscheiden / vnd nicht zugeben wöllen / daß die verderbte Natur on allen Vnderscheidt die Erbsünde selbst sey. Es hat aber deß

wohne vnnd mit jhr vermenget sey / inquiniert oder vervnreiniget werde / welches das Concordi Buch klar verdammet / hergegen aber mit der heiligen Schrifft lehret / daß die Natur durch die Erbsünde / als durch eine böse Vnart / Vnordnung oder böse Qualitet vnnd Seuche vervnreiniget sey / welches so weit von der Manicheer Lehr ab ist / als der Auffgang vom Nidergang.

Das Wörtlein / Gifft / betreffendt / vnd das Gleichniß hiervon genommen / welches das Gegentheil für vnd für widerholet / ist nun offtmals verantwortet worden.

Das Wörtlein / Vnflat / Flecken / Vnreinigkeit / brauchet D. Lutherus selbst / Tom. 6. German. vber die Außlegung deß 15. cap. der ersten an die Corinthier / pag. 270. 271. vnd sonst an vielen Ohrten / vnd ist darumb kein Manicheer nicht. Werden demnach andere / die solcher Wörter auch brauchen / nicht bald zu Manicheern machen.

Daß die Erbsünde sey das böse oder der böse Schade / dardurch die Natur verderbt / vnnd nicht das corruptum oder die verderbte Natur selbst / wie diese Leut schwärmen / ist nun zu vielenmalen gründtlich erwiesen / vnd ist eine grausame Künheit von diesen Leuhten / daß sie auch Augustino andichten dürffen / daß er gelehret / die Erbsünde sey die verderbte Natur selbst / so er doch für vñ für in seinen Schrifften darauff dringet (als wir auch droben etliche seiner Sprüche allegiert) daß dz Böse oder die Erbsünde keine Natur sey / sonder nichts anders dann corruptio, eine Verderbung der Natur. Augustinus contra Epistolam Fundamenti, cap. 35. 36. 38. 40. &c. vnd anderswo. Wie kan er dann gehalten haben / daß die Verderbung vnd die verderbte Natur einerley sindt / sintemal die verderbte Natur ja eine Natur ist / ob sie wol verderbt ist?

IIII. Wöllen sie vns auch darinnen zu Manicheern machen /N n. iij. fac. 1. daß wir zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde selbst vnterscheiden / vñ nicht zugeben wöllen / daß die verderbte Natur on allen Vnderscheidt die Erbsünde selbst sey. Es hat aber deß

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[148/0307] wohne vnnd mit jhr vermenget sey / inquiniert oder vervnreiniget werde / welches das Concordi Buch klar verdammet / hergegen aber mit der heiligen Schrifft lehret / daß die Natur durch die Erbsünde / als durch eine böse Vnart / Vnordnung oder böse Qualitet vnnd Seuche vervnreiniget sey / welches so weit von der Manicheer Lehr ab ist / als der Auffgang vom Nidergang. Das Wörtlein / Gifft / betreffendt / vnd das Gleichniß hiervon genommen / welches das Gegentheil für vnd für widerholet / ist nun offtmals verantwortet worden. Das Wörtlein / Vnflat / Flecken / Vnreinigkeit / brauchet D. Lutherus selbst / Tom. 6. German. vber die Außlegung deß 15. cap. der ersten an die Corinthier / pag. 270. 271. vnd sonst an vielen Ohrten / vnd ist darumb kein Manicheer nicht. Werden demnach andere / die solcher Wörter auch brauchen / nicht bald zu Manicheern machen. Daß die Erbsünde sey das böse oder der böse Schade / dardurch die Natur verderbt / vnnd nicht das corruptum oder die verderbte Natur selbst / wie diese Leut schwärmen / ist nun zu vielenmalen gründtlich erwiesen / vnd ist eine grausame Künheit von diesen Leuhten / daß sie auch Augustino andichten dürffen / daß er gelehret / die Erbsünde sey die verderbte Natur selbst / so er doch für vñ für in seinen Schrifften darauff dringet (als wir auch droben etliche seiner Sprüche allegiert) daß dz Böse oder die Erbsünde keine Natur sey / sonder nichts anders dann corruptio, eine Verderbung der Natur. Augustinus contra Epistolam Fundamenti, cap. 35. 36. 38. 40. &c. vnd anderswo. Wie kan er dann gehalten haben / daß die Verderbung vnd die verderbte Natur einerley sindt / sintemal die verderbte Natur ja eine Natur ist / ob sie wol verderbt ist? IIII. Wöllen sie vns auch darinnen zu Manicheern machen / daß wir zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde selbst vnterscheiden / vñ nicht zugeben wöllen / daß die verderbte Natur on allen Vnderscheidt die Erbsünde selbst sey. Es hat aber deß N n. iij. fac. 1.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/307>, abgerufen am 21.11.2024.