und des Ackerbaus existirt haben oder noch existiren. Es kann dies nur die Oekonomen treffen, welche die kapitalistische Pro- duktionsweise in der Landwirthschaft und die ihr entsprechende Form des Grundeigenthums nicht als historische, sondern als ewige Kategorien behandeln.
Für uns ist die Betrachtung der modernen Form des Grund. eigenthums nöthig, weil es überhaupt gilt, die bestimmten Pro- duktions- und Verkehrsverhältnisse zu betrachten, die aus der An- lage des Kapitals in der Landwirthschaft entspringen. Ohne das wäre die Analyse desselben nicht vollständig. Wir beschränken uns also ausschliesslich auf die Kapitalanlage im eigentlichen Acker- bau, d. h. in der Produktion des Hauptpflanzenstoffs, wovon eine Bevölkerung lebt. Wir können sagen Weizen, weil dieser das Haupt- nahrungsmittel der modernen, kapitalistisch entwickelten Völker. (Oder, statt Ackerbau, Bergwerke, weil die Gesetze dieselben.)
Es ist eins der grossen Verdienste von A. Smith, dass er ent- wickelt hat, wie die Grundrente des zur Produktion andrer land- wirthschaftlichen Produkte angewandten Kapitals, z. B. von Flachs, Farbkräutern, selbständiger Viehzucht u. s. w., bestimmt ist durch die Grundrente, welche das in der Produktion des Hauptnahrungs- mittels angelegte Kapital abwirft. Es ist in der That seit ihm kein Fortschritt in dieser Beziehung gemacht worden. Was wir beschränkend oder zufügend zu erinnern hätten, gehört in die selb- ständige Behandlung des Grundeigenthums, nicht hierhin. Von dem Grundeigenthum, soweit es nicht sich auf den zur Weizen- produktion bestimmten Boden bezieht, werden wir daher nicht ex professo sprechen, sondern hie und da nur der Illustration halber darauf zurückkommen.
Der Vollständigkeit wegen ist zu bemerken, dass hier unter Grund und Boden auch Wasser etc. verstanden wird, soweit es einen Eigenthümer hat, als Zubehör von Grund und Boden sich darstellt.
Das Grundeigenthum setzt das Monopol gewisser Personen vor- aus, über bestimmte Portionen des Erdkörpers als ausschliessliche Sphären ihres Privatwillens, mit Ausschluss aller andern zu ver- fügen.26) Dies vorausgesetzt, handelt es sich darum, den ökono-
26) Nichts kann komischer sein als Hegels Entwicklung des Privatgrund- eigenthums. Der Mensch als Person muss seinem Willen Wirklichkeit geben als der Seele der äussern Natur, daher diese Natur als sein Privateigenthum in Besitz nehmen. Wenn dies die Bestimmung "der Person" ist, des Menschen als Person, so würde folgen, dass jeder Mensch Grundeigenthümer sein muss, um sich als Person zu verwirklichen. Das freie Privateigenthum an Grund
und des Ackerbaus existirt haben oder noch existiren. Es kann dies nur die Oekonomen treffen, welche die kapitalistische Pro- duktionsweise in der Landwirthschaft und die ihr entsprechende Form des Grundeigenthums nicht als historische, sondern als ewige Kategorien behandeln.
Für uns ist die Betrachtung der modernen Form des Grund. eigenthums nöthig, weil es überhaupt gilt, die bestimmten Pro- duktions- und Verkehrsverhältnisse zu betrachten, die aus der An- lage des Kapitals in der Landwirthschaft entspringen. Ohne das wäre die Analyse desselben nicht vollständig. Wir beschränken uns also ausschliesslich auf die Kapitalanlage im eigentlichen Acker- bau, d. h. in der Produktion des Hauptpflanzenstoffs, wovon eine Bevölkerung lebt. Wir können sagen Weizen, weil dieser das Haupt- nahrungsmittel der modernen, kapitalistisch entwickelten Völker. (Oder, statt Ackerbau, Bergwerke, weil die Gesetze dieselben.)
Es ist eins der grossen Verdienste von A. Smith, dass er ent- wickelt hat, wie die Grundrente des zur Produktion andrer land- wirthschaftlichen Produkte angewandten Kapitals, z. B. von Flachs, Farbkräutern, selbständiger Viehzucht u. s. w., bestimmt ist durch die Grundrente, welche das in der Produktion des Hauptnahrungs- mittels angelegte Kapital abwirft. Es ist in der That seit ihm kein Fortschritt in dieser Beziehung gemacht worden. Was wir beschränkend oder zufügend zu erinnern hätten, gehört in die selb- ständige Behandlung des Grundeigenthums, nicht hierhin. Von dem Grundeigenthum, soweit es nicht sich auf den zur Weizen- produktion bestimmten Boden bezieht, werden wir daher nicht ex professo sprechen, sondern hie und da nur der Illustration halber darauf zurückkommen.
Der Vollständigkeit wegen ist zu bemerken, dass hier unter Grund und Boden auch Wasser etc. verstanden wird, soweit es einen Eigenthümer hat, als Zubehör von Grund und Boden sich darstellt.
Das Grundeigenthum setzt das Monopol gewisser Personen vor- aus, über bestimmte Portionen des Erdkörpers als ausschliessliche Sphären ihres Privatwillens, mit Ausschluss aller andern zu ver- fügen.26) Dies vorausgesetzt, handelt es sich darum, den ökono-
26) Nichts kann komischer sein als Hegels Entwicklung des Privatgrund- eigenthums. Der Mensch als Person muss seinem Willen Wirklichkeit geben als der Seele der äussern Natur, daher diese Natur als sein Privateigenthum in Besitz nehmen. Wenn dies die Bestimmung „der Person“ ist, des Menschen als Person, so würde folgen, dass jeder Mensch Grundeigenthümer sein muss, um sich als Person zu verwirklichen. Das freie Privateigenthum an Grund
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und des Ackerbaus existirt haben oder noch existiren. Es kann
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Form des Grundeigenthums nicht als historische, sondern als ewige
Kategorien behandeln.
Für uns ist die Betrachtung der modernen Form des Grund.
eigenthums nöthig, weil es überhaupt gilt, die bestimmten Pro-
duktions- und Verkehrsverhältnisse zu betrachten, die aus der An-
lage des Kapitals in der Landwirthschaft entspringen. Ohne das
wäre die Analyse desselben nicht vollständig. Wir beschränken
uns also ausschliesslich auf die Kapitalanlage im eigentlichen Acker-
bau, d. h. in der Produktion des Hauptpflanzenstoffs, wovon eine
Bevölkerung lebt. Wir können sagen Weizen, weil dieser das Haupt-
nahrungsmittel der modernen, kapitalistisch entwickelten Völker.
(Oder, statt Ackerbau, Bergwerke, weil die Gesetze dieselben.)
Es ist eins der grossen Verdienste von A. Smith, dass er ent-
wickelt hat, wie die Grundrente des zur Produktion andrer land-
wirthschaftlichen Produkte angewandten Kapitals, z. B. von Flachs,
Farbkräutern, selbständiger Viehzucht u. s. w., bestimmt ist durch
die Grundrente, welche das in der Produktion des Hauptnahrungs-
mittels angelegte Kapital abwirft. Es ist in der That seit ihm
kein Fortschritt in dieser Beziehung gemacht worden. Was wir
beschränkend oder zufügend zu erinnern hätten, gehört in die selb-
ständige Behandlung des Grundeigenthums, nicht hierhin. Von
dem Grundeigenthum, soweit es nicht sich auf den zur Weizen-
produktion bestimmten Boden bezieht, werden wir daher nicht ex
professo sprechen, sondern hie und da nur der Illustration halber
darauf zurückkommen.
Der Vollständigkeit wegen ist zu bemerken, dass hier unter
Grund und Boden auch Wasser etc. verstanden wird, soweit es
einen Eigenthümer hat, als Zubehör von Grund und Boden sich
darstellt.
Das Grundeigenthum setzt das Monopol gewisser Personen vor-
aus, über bestimmte Portionen des Erdkörpers als ausschliessliche
Sphären ihres Privatwillens, mit Ausschluss aller andern zu ver-
fügen. 26) Dies vorausgesetzt, handelt es sich darum, den ökono-
26) Nichts kann komischer sein als Hegels Entwicklung des Privatgrund-
eigenthums. Der Mensch als Person muss seinem Willen Wirklichkeit geben
als der Seele der äussern Natur, daher diese Natur als sein Privateigenthum
in Besitz nehmen. Wenn dies die Bestimmung „der Person“ ist, des Menschen
als Person, so würde folgen, dass jeder Mensch Grundeigenthümer sein muss,
um sich als Person zu verwirklichen. Das freie Privateigenthum an Grund
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/163>, abgerufen am 17.06.2024.
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