Dagegen treten sie in viel reicherer Entwicklung neben den indirekten Steuern auf. Die Gebote, die da gegeben werden, greifen weiter aus: nicht bloss die eingetretene Steuerpflicht ist zur Kenntnis der Behörde zu bringen, sondern schon der entferntere Zusammen- hang, der Vorgang oder Zustand, aus welchem möglicherweise eine Steuerpflicht entstehen kann. Dazu kommen Verbote steuer- gefährlicher Handlungen, d. h. solchen Verhaltens, das geeignet ist, möglicherweise eine Steuerpflicht zu verbergen oder sie nicht in vollem Umfange zur Kenntnis der Verwaltung kommen zu lassen.
2. In weit geringerem Masse ist der Finanzbefehl verwendbar neben den Gebühren. Der Gebührenfall ist seiner Natur nach ohnehin nicht dazu angethan, sich der Wahrnehmung der Verwaltung leicht zu entziehen; die Gebühr beruht ja gerade darauf, dass die Leistungen des Staates für einen bestimmten Einzelnen in Anspruch genommen werden; der Schuldner bietet sich also immer von selbst dar, ohne dass es besonders befohlen zu werden braucht. Ein Bedürf- nis wird daher meist nur bestehen zur Abwehr eines arglistig auf Beeinträchtigung des Gebührenanspruchs gerichteten Verhaltens des Schuldners und dem entspricht am einfachsten die Form der unmittel- baren Verpönung.
3. Eine andere Art von Finanzbefehlen setzt überhaupt eine Zahlungspflicht des davon Betroffenen gegenüber dem Staate nicht voraus. Ihr Zweck ist, staatliche, auf Erzielung von Einnahmen ge- richtete Unternehmungen in ihrem wirtschaftlichen Erfolge zu sichern gegen Störungen, welche ihnen darin durch die Mitbewerbung gleich- artiger Unternehmungen bereitet werden können. Der Mitbewerb wird verboten. Das Monopol ist das Ergebnis.
Das Verbot trifft entweder nur die störende fremde Unternehmung und jede Thätigkeit dafür oder auch die Benützung derselben, geht also dann gegen den Unternehmer und seinen Kunden zugleich.
Das staatliche Unternehmen, dessen Einnahmen so geschützt sind, mag dann seinerseits mehr die Natur einer öffentlichen Anstalt mit Gebühren an sich tragen oder mehr die eines kaufmännischen Geschäftes mit Einnahmen aus Kaufpreisen und Löhnen. Für den angehängten Finanzbefehl macht das keinen Unterschied4.
4 Hier scheiden sich wieder in schroffem Gegensatze die staatswissenschaft- liche und die juristische Auffassung. Für jene liegt das Wesentliche am Monopol in seinem wirtschaftlichen Erfolge: dass der Staat als unumschränkter Herr der Preisbestimmung Geld gewinnt auf Kosten der Unterthanen. Man rechnet es geradezu unter die Steuern: Neumann, Die Steuer S. 64 ff.; Meisel in Finanz- archiv V, 1 S. 45. Diese Betrachtungsweise ist für uns unmöglich.
Die Finanzgewalt.
Dagegen treten sie in viel reicherer Entwicklung neben den indirekten Steuern auf. Die Gebote, die da gegeben werden, greifen weiter aus: nicht bloſs die eingetretene Steuerpflicht ist zur Kenntnis der Behörde zu bringen, sondern schon der entferntere Zusammen- hang, der Vorgang oder Zustand, aus welchem möglicherweise eine Steuerpflicht entstehen kann. Dazu kommen Verbote steuer- gefährlicher Handlungen, d. h. solchen Verhaltens, das geeignet ist, möglicherweise eine Steuerpflicht zu verbergen oder sie nicht in vollem Umfange zur Kenntnis der Verwaltung kommen zu lassen.
2. In weit geringerem Maſse ist der Finanzbefehl verwendbar neben den Gebühren. Der Gebührenfall ist seiner Natur nach ohnehin nicht dazu angethan, sich der Wahrnehmung der Verwaltung leicht zu entziehen; die Gebühr beruht ja gerade darauf, daſs die Leistungen des Staates für einen bestimmten Einzelnen in Anspruch genommen werden; der Schuldner bietet sich also immer von selbst dar, ohne daſs es besonders befohlen zu werden braucht. Ein Bedürf- nis wird daher meist nur bestehen zur Abwehr eines arglistig auf Beeinträchtigung des Gebührenanspruchs gerichteten Verhaltens des Schuldners und dem entspricht am einfachsten die Form der unmittel- baren Verpönung.
3. Eine andere Art von Finanzbefehlen setzt überhaupt eine Zahlungspflicht des davon Betroffenen gegenüber dem Staate nicht voraus. Ihr Zweck ist, staatliche, auf Erzielung von Einnahmen ge- richtete Unternehmungen in ihrem wirtschaftlichen Erfolge zu sichern gegen Störungen, welche ihnen darin durch die Mitbewerbung gleich- artiger Unternehmungen bereitet werden können. Der Mitbewerb wird verboten. Das Monopol ist das Ergebnis.
Das Verbot trifft entweder nur die störende fremde Unternehmung und jede Thätigkeit dafür oder auch die Benützung derselben, geht also dann gegen den Unternehmer und seinen Kunden zugleich.
Das staatliche Unternehmen, dessen Einnahmen so geschützt sind, mag dann seinerseits mehr die Natur einer öffentlichen Anstalt mit Gebühren an sich tragen oder mehr die eines kaufmännischen Geschäftes mit Einnahmen aus Kaufpreisen und Löhnen. Für den angehängten Finanzbefehl macht das keinen Unterschied4.
4 Hier scheiden sich wieder in schroffem Gegensatze die staatswissenschaft- liche und die juristische Auffassung. Für jene liegt das Wesentliche am Monopol in seinem wirtschaftlichen Erfolge: daſs der Staat als unumschränkter Herr der Preisbestimmung Geld gewinnt auf Kosten der Unterthanen. Man rechnet es geradezu unter die Steuern: Neumann, Die Steuer S. 64 ff.; Meisel in Finanz- archiv V, 1 S. 45. Diese Betrachtungsweise ist für uns unmöglich.
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Die Finanzgewalt.
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weiter aus: nicht bloſs die eingetretene Steuerpflicht ist zur Kenntnis
der Behörde zu bringen, sondern schon der entferntere Zusammen-
hang, der Vorgang oder Zustand, aus welchem möglicherweise eine
Steuerpflicht entstehen kann. Dazu kommen Verbote steuer-
gefährlicher Handlungen, d. h. solchen Verhaltens, das geeignet
ist, möglicherweise eine Steuerpflicht zu verbergen oder sie nicht in
vollem Umfange zur Kenntnis der Verwaltung kommen zu lassen.
2. In weit geringerem Maſse ist der Finanzbefehl verwendbar
neben den Gebühren. Der Gebührenfall ist seiner Natur nach
ohnehin nicht dazu angethan, sich der Wahrnehmung der Verwaltung
leicht zu entziehen; die Gebühr beruht ja gerade darauf, daſs die
Leistungen des Staates für einen bestimmten Einzelnen in Anspruch
genommen werden; der Schuldner bietet sich also immer von selbst
dar, ohne daſs es besonders befohlen zu werden braucht. Ein Bedürf-
nis wird daher meist nur bestehen zur Abwehr eines arglistig auf
Beeinträchtigung des Gebührenanspruchs gerichteten Verhaltens des
Schuldners und dem entspricht am einfachsten die Form der unmittel-
baren Verpönung.
3. Eine andere Art von Finanzbefehlen setzt überhaupt eine
Zahlungspflicht des davon Betroffenen gegenüber dem Staate nicht
voraus. Ihr Zweck ist, staatliche, auf Erzielung von Einnahmen ge-
richtete Unternehmungen in ihrem wirtschaftlichen Erfolge zu sichern
gegen Störungen, welche ihnen darin durch die Mitbewerbung gleich-
artiger Unternehmungen bereitet werden können. Der Mitbewerb
wird verboten. Das Monopol ist das Ergebnis.
Das Verbot trifft entweder nur die störende fremde Unternehmung
und jede Thätigkeit dafür oder auch die Benützung derselben, geht
also dann gegen den Unternehmer und seinen Kunden zugleich.
Das staatliche Unternehmen, dessen Einnahmen so geschützt
sind, mag dann seinerseits mehr die Natur einer öffentlichen Anstalt
mit Gebühren an sich tragen oder mehr die eines kaufmännischen
Geschäftes mit Einnahmen aus Kaufpreisen und Löhnen. Für den
angehängten Finanzbefehl macht das keinen Unterschied 4.
4 Hier scheiden sich wieder in schroffem Gegensatze die staatswissenschaft-
liche und die juristische Auffassung. Für jene liegt das Wesentliche am Monopol
in seinem wirtschaftlichen Erfolge: daſs der Staat als unumschränkter Herr der
Preisbestimmung Geld gewinnt auf Kosten der Unterthanen. Man rechnet es
geradezu unter die Steuern: Neumann, Die Steuer S. 64 ff.; Meisel in Finanz-
archiv V, 1 S. 45. Diese Betrachtungsweise ist für uns unmöglich.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/454>, abgerufen am 28.07.2024.
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