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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
gehalten würde, sondern in einem besonderen Rechtsverhältnisse, als
Lastberechtigter. Im Streitfalle wird nach den hiefür bestehenden
Regeln entschieden, insbesondere pflegt für etwaige Geldansprüche der
Rechtsweg zu den Civilgerichten eröffnet zu sein7.

II. Der Selbstverwaltungskörper findet neben sich andere Selbst-
verwaltungskörper mit ebensolchen Aufgaben und dazu den Staat
selbst, insofern er nicht bloß obrigkeitlich über ihn gebietet, sondern
als gleichartiger Mitarbeiter in Geschäften der öffentlichen Verwaltung
hinzutritt. Die Beziehungen dieser juristischen Personen untereinander
haben eine ganz eigenartige Rechtsnatur. Die Rechtsinstitute des Civil-
rechts erhalten ihre Gestalt durch das maßgebende Grundverhältnis
der Gleichheit der beteiligten Rechtssubjekte, die des Verwaltungs-
rechts ordentlicherweise durch das Grundverhältnis der Ungleichheit.
Hier nun erscheint öffentliches Recht zwischen Gleichen. Auch Ver-
fassungsrecht und Völkerrecht geben ja öffentliches Recht auf Grund-
lage der Gleichheit, weil die öffentliche Gewalt auf beiden Seiten be-
teiligt ist. Im Gegensatz zu diesen handelt es sich hier immer noch
um Thätigkeit der öffentlichen Gewalt zur Verwirklichung ihrer
Zwecke unter der eigenen Rechtsordnung, also um Verwaltungsrecht
(Bd. I S. 13).

Die Übereinstimmung des Grundverhältnisses giebt den Rechts-
instituten dieses Gebietes des Verwaltungsrechts eine große Verwandt-
schaft mit denen des Civilrechts. Dasselbe ist aber eng begrenzt.
Das Nebeneinander der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen er-
zeugt besondere Rechtsverhältnisse zwischen ihren Trägern nur zum
Zwecke des Ausgleichs der zu tragenden Lasten in Ersatz-
ansprüchen und Verträgen.

1. Um Ersatzansprüche zu begründen für einen Aufwand, der
im Interesse des Andern gemacht worden ist, pflegt auch im Gebiete
der Verwaltung sehr häufig das Rechtsinstitut der negotiorum gestio
angerufen zu werden, der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Man hat sogar aufgestellt, dieses Rechtsinstitut sei ein gemeinsames,
gehöre, so wie es in den Pandekten vorgetragen ist, sowohl dem
Civilrecht als dem öffentlichen Rechte an.

So einfach liegt die Sache natürlich nicht. Wir müssen unter-
scheiden.

In dem gewöhnlichen Falle, wo ein Rechtssubjekt der öffentlichen
Verwaltung und ein Unterthan sich gegenüber stehen, kann die zum
Ersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit sie über-

7 O.Tr. 22. Febr. 1859 (Str. 32 S. 307), 15. Nov. 1861 (Str. 44 S. 70).

Das Recht der juristischen Personen.
gehalten würde, sondern in einem besonderen Rechtsverhältnisse, als
Lastberechtigter. Im Streitfalle wird nach den hiefür bestehenden
Regeln entschieden, insbesondere pflegt für etwaige Geldansprüche der
Rechtsweg zu den Civilgerichten eröffnet zu sein7.

II. Der Selbstverwaltungskörper findet neben sich andere Selbst-
verwaltungskörper mit ebensolchen Aufgaben und dazu den Staat
selbst, insofern er nicht bloß obrigkeitlich über ihn gebietet, sondern
als gleichartiger Mitarbeiter in Geschäften der öffentlichen Verwaltung
hinzutritt. Die Beziehungen dieser juristischen Personen untereinander
haben eine ganz eigenartige Rechtsnatur. Die Rechtsinstitute des Civil-
rechts erhalten ihre Gestalt durch das maßgebende Grundverhältnis
der Gleichheit der beteiligten Rechtssubjekte, die des Verwaltungs-
rechts ordentlicherweise durch das Grundverhältnis der Ungleichheit.
Hier nun erscheint öffentliches Recht zwischen Gleichen. Auch Ver-
fassungsrecht und Völkerrecht geben ja öffentliches Recht auf Grund-
lage der Gleichheit, weil die öffentliche Gewalt auf beiden Seiten be-
teiligt ist. Im Gegensatz zu diesen handelt es sich hier immer noch
um Thätigkeit der öffentlichen Gewalt zur Verwirklichung ihrer
Zwecke unter der eigenen Rechtsordnung, also um Verwaltungsrecht
(Bd. I S. 13).

Die Übereinstimmung des Grundverhältnisses giebt den Rechts-
instituten dieses Gebietes des Verwaltungsrechts eine große Verwandt-
schaft mit denen des Civilrechts. Dasselbe ist aber eng begrenzt.
Das Nebeneinander der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen er-
zeugt besondere Rechtsverhältnisse zwischen ihren Trägern nur zum
Zwecke des Ausgleichs der zu tragenden Lasten in Ersatz-
ansprüchen und Verträgen.

1. Um Ersatzansprüche zu begründen für einen Aufwand, der
im Interesse des Andern gemacht worden ist, pflegt auch im Gebiete
der Verwaltung sehr häufig das Rechtsinstitut der negotiorum gestio
angerufen zu werden, der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Man hat sogar aufgestellt, dieses Rechtsinstitut sei ein gemeinsames,
gehöre, so wie es in den Pandekten vorgetragen ist, sowohl dem
Civilrecht als dem öffentlichen Rechte an.

So einfach liegt die Sache natürlich nicht. Wir müssen unter-
scheiden.

In dem gewöhnlichen Falle, wo ein Rechtssubjekt der öffentlichen
Verwaltung und ein Unterthan sich gegenüber stehen, kann die zum
Ersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit sie über-

7 O.Tr. 22. Febr. 1859 (Str. 32 S. 307), 15. Nov. 1861 (Str. 44 S. 70).
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[426/0438] Das Recht der juristischen Personen. gehalten würde, sondern in einem besonderen Rechtsverhältnisse, als Lastberechtigter. Im Streitfalle wird nach den hiefür bestehenden Regeln entschieden, insbesondere pflegt für etwaige Geldansprüche der Rechtsweg zu den Civilgerichten eröffnet zu sein 7. II. Der Selbstverwaltungskörper findet neben sich andere Selbst- verwaltungskörper mit ebensolchen Aufgaben und dazu den Staat selbst, insofern er nicht bloß obrigkeitlich über ihn gebietet, sondern als gleichartiger Mitarbeiter in Geschäften der öffentlichen Verwaltung hinzutritt. Die Beziehungen dieser juristischen Personen untereinander haben eine ganz eigenartige Rechtsnatur. Die Rechtsinstitute des Civil- rechts erhalten ihre Gestalt durch das maßgebende Grundverhältnis der Gleichheit der beteiligten Rechtssubjekte, die des Verwaltungs- rechts ordentlicherweise durch das Grundverhältnis der Ungleichheit. Hier nun erscheint öffentliches Recht zwischen Gleichen. Auch Ver- fassungsrecht und Völkerrecht geben ja öffentliches Recht auf Grund- lage der Gleichheit, weil die öffentliche Gewalt auf beiden Seiten be- teiligt ist. Im Gegensatz zu diesen handelt es sich hier immer noch um Thätigkeit der öffentlichen Gewalt zur Verwirklichung ihrer Zwecke unter der eigenen Rechtsordnung, also um Verwaltungsrecht (Bd. I S. 13). Die Übereinstimmung des Grundverhältnisses giebt den Rechts- instituten dieses Gebietes des Verwaltungsrechts eine große Verwandt- schaft mit denen des Civilrechts. Dasselbe ist aber eng begrenzt. Das Nebeneinander der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen er- zeugt besondere Rechtsverhältnisse zwischen ihren Trägern nur zum Zwecke des Ausgleichs der zu tragenden Lasten in Ersatz- ansprüchen und Verträgen. 1. Um Ersatzansprüche zu begründen für einen Aufwand, der im Interesse des Andern gemacht worden ist, pflegt auch im Gebiete der Verwaltung sehr häufig das Rechtsinstitut der negotiorum gestio angerufen zu werden, der Geschäftsführung ohne Auftrag. Man hat sogar aufgestellt, dieses Rechtsinstitut sei ein gemeinsames, gehöre, so wie es in den Pandekten vorgetragen ist, sowohl dem Civilrecht als dem öffentlichen Rechte an. So einfach liegt die Sache natürlich nicht. Wir müssen unter- scheiden. In dem gewöhnlichen Falle, wo ein Rechtssubjekt der öffentlichen Verwaltung und ein Unterthan sich gegenüber stehen, kann die zum Ersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit sie über- 7 O.Tr. 22. Febr. 1859 (Str. 32 S. 307), 15. Nov. 1861 (Str. 44 S. 70).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/438>, abgerufen am 22.11.2024.